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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken.
gehören nichts zum Personal des Staatsspeichers, sie haben mit der
Giroverwaltung des Speichers keinerlei Befassung. Zum Personal
der Steuererheber (nicht des Staatsspeichers) wird auch der ffita-
iroòéKTriç* tind der criTOTrapa\n|LiTTTnç^ gehören. Die in P. Teb. II
340 (206 n. Chr.) auftretenden zwei cfiTOTrapaXniiiTrTai aus Her-
mupolis des Mendesischen Gaues scheinen indessen dieselbe
Tätigkeit auszuüben, wie die in demselben Papyrus (Kol. II) ge
nannten (JiToXÓToi; sie erstatten denselben monatlichen Einnahme
bericht an den (TTpaxrjTÓç des Gaues. Vielleicht liegt hier, wie so
häufig, eine Gaueigenheit vor.
In den genannten Monatsberichten (P. Teb. II 340) heißt es
am Schlüsse jedes der zwei Berichte : Y(ivovTai) (rtupoO dpraßai) x,
ai Ktt'i diTOKei(iLievai) èv 0ricr(aupúj) èni (J(ppaT(íòi) toö òeíva
èTriO'qppaT(icrToû). Die eigentliche Verwahrung der Bestände
lag demnach im Mendesischen Gaue nicht in der Hand der ctito-
XÓTOI, sondern der èuKTcppaTKTTaí. Möglicherweise bestand diese
Einrichtung auch anderwärts, wenn auch die émacppaTKJTaí sonst
nicht erwähnt werden. Bei dem großen Betriebe der Staatsspeicher
ist es selbstverständlich, daß besondere Lagerverwalter vorhanden
waren, denn weder die ctitoXótoi noch ihre Tpappareig sind in
der Lage, die vielen in den Lagerräumen vorhandenen Bestände
selber zu überblicken und in Einnahme und Ausgabe selber zu
behandeln. Das alles hinderte freilich nicht, daß grundsätzlich die
(TitoXótoi als die Speichervorsteher die Verantwortung für
die Bestände trugen bis zu ihrer Verausgabung aus dem Speicher.
Daher richten die Kapitäne der Getreideschiffe die Empfangs
bescheinigungen über die Getreidelasten an die Adresse der airo-
XÓT01 in ptolemäischer^ und römischer Zeit®. Fehlbeträge, die
während der Lagerung des Getreides im Speicher entstehen, haben
* Rosto WZ ew, Archiv III S. 214 Anm. 4, schließt aus BGU. 425, daß der
irpdKTUjp dem oitoXóyoç nachgeordnet sei. Dieser Papyrus ist aber eine Vor
schlagsliste für liturgische Beamte ; wenn hier zu oberst der oiToXóyoç steht
und wenn darunter der oiToirupaXfi pirTii«; und der -irpdKTujp oitikiüv folgt,
so kann man daraus noch nicht schließen, daß diese Beamten zu denen
gehören, die das „Personal eines ôriaaupóç bildeten“. Hinter dem itpdicrujp
oiTiKwv folgt auch noch der irpdKTUjp àpyupiKÛiv, und dieser Beamte gehört
dem Thesaurus sicher nicht an (vgl. unten S. 59 Anm. 5).
» P. Fior. 143, 9 (370 n. Chr.).
® BGU. 91,4 (um 188 n. Chr.) ; 425 (2./3. Jahrh. n. Chr.).
* P. Petr. II 48 (um 187 v. Chr.).
8 P. Teb. U 370 (2./3. Jahrh. n. Chr.).