Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Was den Giroverkehr betrifft, so ist die Frage, aus welchem 
Jahrgange eine Girozahlung zu leisten sei, zunächst eine Angelegen 
heit, die nicht den Staat, sondern nur den Privatmann angeht. 
Erfolgt die Girozahlung auf Grund eines Vertrages, so pflegt im 
Vertrage der Jahrgang, der zur Zahlung verwendet werden soll, 
benannt zu sein. Daher kommt es, daß auch in den dem Staats 
speicher behändigten Giro-Zahlungsanweisungen die Angabe T^vp- 
paioç Tou èveUTÚiToç ërouç oder toO òiêXtiXuBótoç Irovç im all 
gemeinen nicht fehlt. 
Wie im Abschnitte 16 erörtert werden wird, scheinen die 
Privatguthabenbestände der Girokunden nicht von den staatlichen 
Beständen gesondert, sondern räumlich vermischt mit diesen auf 
bewahrt worden zu sein. Daher sind die Girobelege, obwohl sie 
Privatguthaben betreffen, dennoch zugleich amtliche Belege, weil 
sie zur Feststellung der staatlichen Bestände nicht entbehrt 
werden können. Daraus folgt, daß die Angabe des Jahrganges in 
den Girobelegen nicht nur Privatsache der Giroguthaber, sondern 
zugleich ein Gebot des staatlichen Speicherbetriebes ist. 
Unter TÉvripa ist im Speicherbetriebe nicht lediglich der 
Jahrgang zu verstehen. Wenn die Speicherquittung Ostr. II 995 
(235 n. Ohr.) lautet: Mé(Tpn¡ua) 0nö(aupoö) pnlxpOTróXeujç) T(ev)n- 
(paroç) ToO ib (êxouç) ÙTT(èp) Y(€v)f|(paTOç) it (ërouç) ktX., so muß 
das zunächst übersetzt werden: „Vereinnahmung des Speichers in 
der Gauhauptstadt aus der Ernte des Jahres 14 für die Ernte des 
Jahres 13“. Wilcken^ schließt daraus mit Recht, daß die Grund 
steuer eine Ertragsteuer sei, da sie „für die Ernte“ gezahlt 
werde. Indessen bleibt noch hervorzuheben, daß in jenem Bei 
spiele das Wort *Tévq¡ua' bei seiner zweiten Erwähnung eine etwas 
anders gefärbte Bedeutung hat, als bei seiner ersten Erwähnung. 
Da der Staat für jedes Emtejahr das Soll der Steuern im Etat 
festlegteso ist dieses Steuer-Soll die Normallinie, welche nach 
geschehener Ernte durch das Steuer-Ist möglichst erreicht werden 
muß; es müssen also in Hinsicht der Staatseinnahmen die Ist- 
Teviipaia den Soll-TeviipaTa möglichst gleich sein. Die Ist-Tevq- 
paxa stellen die wirkliche „Ernte“ dar, den „Jahrgang“ oder auch 
das „Erntejahr“; dagegen bilden die Soll-Tevnpaxa den im voraus 
aufgestellten „Etat“. Der „Etat“ ist ein abstrakter, rechnungs- 
‘ Ostraka I S. 214. 
* Wilcken, Ostraka I S. 497 f. Vgl. auch Mittels, P. Lips I 64 Einl. S. 202 
über das Budgetprovisorium.
	        
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