66
Teil II. Korn-Giroverkehr.
Was den Giroverkehr betrifft, so ist die Frage, aus welchem
Jahrgange eine Girozahlung zu leisten sei, zunächst eine Angelegen
heit, die nicht den Staat, sondern nur den Privatmann angeht.
Erfolgt die Girozahlung auf Grund eines Vertrages, so pflegt im
Vertrage der Jahrgang, der zur Zahlung verwendet werden soll,
benannt zu sein. Daher kommt es, daß auch in den dem Staats
speicher behändigten Giro-Zahlungsanweisungen die Angabe T^vp-
paioç Tou èveUTÚiToç ërouç oder toO òiêXtiXuBótoç Irovç im all
gemeinen nicht fehlt.
Wie im Abschnitte 16 erörtert werden wird, scheinen die
Privatguthabenbestände der Girokunden nicht von den staatlichen
Beständen gesondert, sondern räumlich vermischt mit diesen auf
bewahrt worden zu sein. Daher sind die Girobelege, obwohl sie
Privatguthaben betreffen, dennoch zugleich amtliche Belege, weil
sie zur Feststellung der staatlichen Bestände nicht entbehrt
werden können. Daraus folgt, daß die Angabe des Jahrganges in
den Girobelegen nicht nur Privatsache der Giroguthaber, sondern
zugleich ein Gebot des staatlichen Speicherbetriebes ist.
Unter TÉvripa ist im Speicherbetriebe nicht lediglich der
Jahrgang zu verstehen. Wenn die Speicherquittung Ostr. II 995
(235 n. Ohr.) lautet: Mé(Tpn¡ua) 0nö(aupoö) pnlxpOTróXeujç) T(ev)n-
(paroç) ToO ib (êxouç) ÙTT(èp) Y(€v)f|(paTOç) it (ërouç) ktX., so muß
das zunächst übersetzt werden: „Vereinnahmung des Speichers in
der Gauhauptstadt aus der Ernte des Jahres 14 für die Ernte des
Jahres 13“. Wilcken^ schließt daraus mit Recht, daß die Grund
steuer eine Ertragsteuer sei, da sie „für die Ernte“ gezahlt
werde. Indessen bleibt noch hervorzuheben, daß in jenem Bei
spiele das Wort *Tévq¡ua' bei seiner zweiten Erwähnung eine etwas
anders gefärbte Bedeutung hat, als bei seiner ersten Erwähnung.
Da der Staat für jedes Emtejahr das Soll der Steuern im Etat
festlegteso ist dieses Steuer-Soll die Normallinie, welche nach
geschehener Ernte durch das Steuer-Ist möglichst erreicht werden
muß; es müssen also in Hinsicht der Staatseinnahmen die Ist-
Teviipaia den Soll-TeviipaTa möglichst gleich sein. Die Ist-Tevq-
paxa stellen die wirkliche „Ernte“ dar, den „Jahrgang“ oder auch
das „Erntejahr“; dagegen bilden die Soll-Tevnpaxa den im voraus
aufgestellten „Etat“. Der „Etat“ ist ein abstrakter, rechnungs-
‘ Ostraka I S. 214.
* Wilcken, Ostraka I S. 497 f. Vgl. auch Mittels, P. Lips I 64 Einl. S. 202
über das Budgetprovisorium.