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Teil IV. Girobanknotariat.
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Wären die èxòódiiia „Abschriften“, so würde dafür der gewohnliche
Ausdruck àviÍYpaqpov oder auch angewendet
worden sein; in dem Ausdruck ¿Ybomgov liegt aber nicht der
Gedanke des „Abschreibens“ oder „Ausziehens“, sondern des „Verabfolgens“,
daher muß áfbómiaov die „Yerabfolgungs Verfügung“
oder „Ausgabeanweisung“ sein, durch die eine im Besitzamte
beruhende Urkunde aus dem Besitzamte entfernt und in die Privathände
zurückgeliefert wird. Der Empfangsberechtigte erhält zusammen
mit der zurückgegebenen Vertragsurkunde auch das èyòócri|Liov.
Wer das èYÒómpov besitzt, hat den Beweis dafür in
Händen, daß der zugehörige Vertrag in aller Rechtsform durch das
Besitzamt zurückgegeben worden ist.
Die in den Besitzämtern verwahrten Urkunden kann man
in solche von unbegrenzter Lebensdauer und in solche von
begrenzter Lebensdauer scheiden. Zu den Urkunden von unbegrenzter
Lebensdauer gehören vor allem die auf ewige Zeiten
abgeschlossenen Kaufverträge. Solche Verträge werden selten^ ans
dem Besitzamte zurückgezogen. Selbst wenn der Besitzer seinen
Besitz auf Grund eines neuen Kaufvertrages wieder verkauft,
werden die alten Besitzpapiere aus dem Besitzamte nicht entfernt,
sondern wandern in das Fachwerk des neuen Besitzers (siehe oben
S. 445 und 459). Anders verhält es sich mit den Verträgen von
begrenzter Lebensdauer. Hierher gehören die Schuldurkunden.
Ist die Schuld getilgt, so ist die dem Besitzamte überwiesene
Schuldurkunde für den Gläubiger wertlos; dem Schuldner
aber ist sehr viel daran gelegen, daß die Schuldurkunde sobald
als möglich aus dem Besitzamte entfernt und ihm (dem Schuldner)
ausgehändigt werde, damit er sie totmachen und zurücklegen kann
(eîç ttKÚpujaiv Ktti à0éTricriv)2.
P. Lond. in S. 157 Nr. 1164b (212 n. Ohr.) ist ein Girobankvertrag
über die Rückzahlung eines Darlehens; mit Bezug
auf den Gläubiger heißt es (Z. 13 ff.): òmeaxhKávai aii]TÒv uávia
CK TrXiipouç Ka[Tà <CThvÒ€»]3 Tfiv TrpOKi|Liévr)V òiaTp(a(phv), (rpv òè
òiaTpaqppv)^ toO òavíou oÍKupov eivai aÒTip re Ka[i uavri] Tip èmcpépovTi,
nç t[ò èTòóuijjuov àvéòujKev auTip (dem Schuldner) ópoíujç
1 siehe oben S. 288. Über P.Lond. Ill S. 160 Nr. 1164e siehe unten S. 486ff.
* siehe oben S. 216.
® Diese Worte setze ich vermutungsweise. Darnach hat der Papyrusschreiber
hinter kotù das xrivbc irrigerweise niedergeschrieben und vor toO
baviou die Worte rpv bè biaypacpriv vergessen.