Full text: Der staatliche Erfindungsschutz im Lichte moderner Nationalökonomie

§ g. Lehren aus der Praxis des geltenden Rechtes. 
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Die Überlegungen dieses Abschnittes führen zu folgendem, 
für das richtige Verständnis des staatlichen Erfindungsschutzes 
überaus wichtigen Gesetze: 
„Die Elemente des nationalökonomischen Prinzips des 
Patentwesens sind nur zum kleineren Teile in dem Ergebnis 
der zur Erfindung führenden Denkarbeit, zum größeren Teile 
dagegen darin begründet, daß der Staat unter Verletzung des 
Grundsatzes der Gewerbefreiheit für Erfindungen einen Schutz 
erteilt, dessen Umfang urheberrechtlich nicht begründet ist“. 
III. 
Volkswirtschaftliche Untersuchungen. 
§9. 
Lehren aus der Praxis des geltenden Rechtes. 
Die Mißachtung, mit der man der überwiegend nationalökono 
mischen Denkweise in Fragen des staatlichen Erfindungsschutzes 
heute noch vielfach begegnet, ist auf eine ungenügende Würdigung 
der Aufgaben zurückzuführen, denen das Patentrecht zu dienen 
bestimmt ist und auf eine ungenügende Kenntnis der vielseitigen 
förderlichen Wirkungen, die es in Erfüllung dieser Aufgaben 
hervorruft 99 ). 
Im allgemeinen beschränkt sich bis jetzt die Wissenschaft 
darauf, das volkswirtschaftlich wirksame Prinzip lediglich in dem 
Moment der Belehrung der Allgemeinheit durch die Offenbarung der 
Erfindung zu suchen und das aus diesem Moment zusammen mit 
dem Moment der an den Erfindungsbesitzer gerichteten Lockung 
aufgebaute wirtschaftspolitische System als etwas im wesentlichen 
Abgeschlossenes anzusehen. Man stellt sich damit auf den Stand 
punkt, wie er durch die Begründung des ersten reichsdeutschen 
Patentgesetzes diktiert worden ist 100 ). 
Bei der praktischen Durchführung und während längerer 
Dauer eines Rechtsgebildes ergeben sich aber regelmäßig auch 
•») Sie wurzelt in dem Bestreben, den Patentschutz durch juristische 
Konstruktionen privatrechtlicher Richtung zu begründen (vgl. Damme, 
Der Schutz technischer Erfindungen usw. S. 71, vgl. auch Fußnote 70). 
10 °) Vgl. Lasker, „Mit diesem Patentgesetz wollten wir erreichen, 
daß die Erfindungen aufhören, Geheimnis zu sein, vielmehr Gemeingut der 
Nation werden“ (Reichstagsverhandlung vom 1. Mai 1877).
	        
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