§ g. Lehren aus der Praxis des geltenden Rechtes.
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Die Überlegungen dieses Abschnittes führen zu folgendem,
für das richtige Verständnis des staatlichen Erfindungsschutzes
überaus wichtigen Gesetze:
„Die Elemente des nationalökonomischen Prinzips des
Patentwesens sind nur zum kleineren Teile in dem Ergebnis
der zur Erfindung führenden Denkarbeit, zum größeren Teile
dagegen darin begründet, daß der Staat unter Verletzung des
Grundsatzes der Gewerbefreiheit für Erfindungen einen Schutz
erteilt, dessen Umfang urheberrechtlich nicht begründet ist“.
III.
Volkswirtschaftliche Untersuchungen.
§9.
Lehren aus der Praxis des geltenden Rechtes.
Die Mißachtung, mit der man der überwiegend nationalökono
mischen Denkweise in Fragen des staatlichen Erfindungsschutzes
heute noch vielfach begegnet, ist auf eine ungenügende Würdigung
der Aufgaben zurückzuführen, denen das Patentrecht zu dienen
bestimmt ist und auf eine ungenügende Kenntnis der vielseitigen
förderlichen Wirkungen, die es in Erfüllung dieser Aufgaben
hervorruft 99 ).
Im allgemeinen beschränkt sich bis jetzt die Wissenschaft
darauf, das volkswirtschaftlich wirksame Prinzip lediglich in dem
Moment der Belehrung der Allgemeinheit durch die Offenbarung der
Erfindung zu suchen und das aus diesem Moment zusammen mit
dem Moment der an den Erfindungsbesitzer gerichteten Lockung
aufgebaute wirtschaftspolitische System als etwas im wesentlichen
Abgeschlossenes anzusehen. Man stellt sich damit auf den Stand
punkt, wie er durch die Begründung des ersten reichsdeutschen
Patentgesetzes diktiert worden ist 100 ).
Bei der praktischen Durchführung und während längerer
Dauer eines Rechtsgebildes ergeben sich aber regelmäßig auch
•») Sie wurzelt in dem Bestreben, den Patentschutz durch juristische
Konstruktionen privatrechtlicher Richtung zu begründen (vgl. Damme,
Der Schutz technischer Erfindungen usw. S. 71, vgl. auch Fußnote 70).
10 °) Vgl. Lasker, „Mit diesem Patentgesetz wollten wir erreichen,
daß die Erfindungen aufhören, Geheimnis zu sein, vielmehr Gemeingut der
Nation werden“ (Reichstagsverhandlung vom 1. Mai 1877).