Bemerkungen zu Artikel XI
Die rechtlichen Folgen aus Zuwiderhandlungen gegen die
Konvention sowie die vorgesehenen San ktionen,
Aäie zur Durchsetzung der Rechte aus der Konvention die-
nen, sind die folgenden:
|.) Eine international-privatrechtliche Sanktion.
Vgl. dazu Seidl.Hohenveldern, Inter-
nationales Konfiskations- und Enteig-
nungsrecht, 1952.
Nach internationalem Privatrecht werden Enteignungen,
die ein Staat innerhalb seines Gebietes vornimmt, von
anderen Staaten im allgemeinen anerkannt, wenn nicht die-
se Anerkennung gegen den ordädre Du b1lıic ver-
stößt. Der Grundsatz der Nichtanerkennung bei einem Ver-
stoß gegen den ordre public soll durch den Vorschlag
des Abs, 2 des Artikels XI auf alle Enteignungs- und
sonstigen Maßnahmen ausgedehnt werden, die ein Verstoß
gegen die Konvention sind. Nicht nur der betroffene:
Staat, .sondern alle anderen Mitgliedstaaten der Konven-
tion sind zur Nicht-Anerkennung nicht nur berechtigt,
gondern auch verpflichtet,
2.).Im Abs. 4 des Artikels XI soll eine Möglichkeit zur
voilstreckung auf Geladleistung lautender- Entscheidungen
äes Internationalen Gerichts oder der SchiedsSkommissionen
geschaffen werden, Auch zu diesen Maßnahmen sollen sämt-
liche Vertragspartner verpflichtet gein. Der Zugriff ist
aber nur auf Vermögen des enteignenden Staates selbst,
nicht auf privates Vermögen von Angehörigen dieses Staa-
tes zulässig. Außerdem muß Vermögen, das kraft allge-
meinen Völkerrechts unter besonderem Schutz, wie z.B. dem
der diplomatischen Immunität, eteht, von dem Zugriff
ausgeschlossen werden.