Object: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Bemerkungen zu Artikel XI 
Die rechtlichen Folgen aus Zuwiderhandlungen gegen die 
Konvention sowie die vorgesehenen San ktionen, 
Aäie zur Durchsetzung der Rechte aus der Konvention die- 
nen, sind die folgenden: 
|.) Eine international-privatrechtliche Sanktion. 
Vgl. dazu Seidl.Hohenveldern, Inter- 
nationales Konfiskations- und Enteig- 
nungsrecht, 1952. 
Nach internationalem Privatrecht werden Enteignungen, 
die ein Staat innerhalb seines Gebietes vornimmt, von 
anderen Staaten im allgemeinen anerkannt, wenn nicht die- 
se Anerkennung gegen den ordädre Du b1lıic ver- 
stößt. Der Grundsatz der Nichtanerkennung bei einem Ver- 
stoß gegen den ordre public soll durch den Vorschlag 
des Abs, 2 des Artikels XI auf alle Enteignungs- und 
sonstigen Maßnahmen ausgedehnt werden, die ein Verstoß 
gegen die Konvention sind. Nicht nur der betroffene: 
Staat, .sondern alle anderen Mitgliedstaaten der Konven- 
tion sind zur Nicht-Anerkennung nicht nur berechtigt, 
gondern auch verpflichtet, 
2.).Im Abs. 4 des Artikels XI soll eine Möglichkeit zur 
voilstreckung auf Geladleistung lautender- Entscheidungen 
äes Internationalen Gerichts oder der SchiedsSkommissionen 
geschaffen werden, Auch zu diesen Maßnahmen sollen sämt- 
liche Vertragspartner verpflichtet gein. Der Zugriff ist 
aber nur auf Vermögen des enteignenden Staates selbst, 
nicht auf privates Vermögen von Angehörigen dieses Staa- 
tes zulässig. Außerdem muß Vermögen, das kraft allge- 
meinen Völkerrechts unter besonderem Schutz, wie z.B. dem 
der diplomatischen Immunität, eteht, von dem Zugriff 
ausgeschlossen werden.
	        
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