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Lfde.
Nr. |
B ez eichnung d er Waren
schnitten, genutet, gebeizt, gescheuert oder
weiter bearbeitet, das an irgendeiner Stelle
eine Breite von mehr als 2 em, aber nicht
von mehr als 30 em und eine Dicke von
fit mehr als 12 mm hat, wenn zu-
gleich :
A. . Länge mehr als 5, aber nicht
mehr als 60 em, und die Dicke an
trgettheiner Stelle mehr als 2 mm
éträgt ...... ....
die V rge mehr als 60, aber nicht
mehr als 120 cm, und die Dicke an
bttveier Stelle mehr als 5 mm
die Länge mehr als 120 cm, aber
nicht mehr als 2 m, und die Dicke
( jzserbeiner Stelle mehr als 8 mm
eträßt „„.... . e p clk
Von dem gemäß Rubrik 1 geschuldeten
Finfuhrzoll werden befreit:
a) Dauben, aus zylindrisch gesägtem Holz
hergestellt, und alle Dauben, die in
der Breite eine gebogene Form auf-
weisen;
h) ves cles [ongesehaafd, onge-
streken], zylindrisch gesägtes Holz
zur Anfertigung von Dauben;
Bodenbrettchen für Fässer, die mit dem
unter dem Buchstaben a oder b be-
nannten Holz gleichzeitig eingeführt
werden, soweit die Menge dieser Brett-
<en, in Kubikmetern ausgedrückt,
nicht mehr als die Hälfte [1/2] der
gleichzeitig damit eingeführten Menge
von Dauben oder Daubenholz beträgt,
und diese Brettchen nicht auf Grund
der Rubrik 20 hierunter einem Einfuhr-
zoll unterliegen;
d) Klischees und Druckplatten;
e) Leisenhsöthcher (sogenannte Wood-
shanks).
2. Uaus) en, Lattenkisten und andre
raumfassende Körper im Gewichte von
60 kg oder darunter, auch wenn sie mit
einer Abzapfeinrichtung, Rührvorrichtung
oder irgendeinem andren Triebwerk ver-
sehen oder zur Vervollständigung von
Maschinen oder Vorrichtungen bestimmt
sind; alle diese mit Ausnahme von Formen
(Käseformen und dergleichen), von Faß-
oder Böttcherarbeit (worunter außer bauchi-
gen Daubenfässsern außerdem alle raum-
fassenden Körper zu verstehen sind, die
keine Fässer sind, deren Rumpf aus Dauben
besteht, die in der Breite eine gebogene
Form aufweisen) und von Gegenständen
mit einem Triebwerk zur physikalischen
oder c<emischen Bearbeitung der Waren
durch Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft,
wenn die Einrichtung für diese Kraft-
anwendung bereits bei der Einfuhr vor-
anden ift ... „es c e s c s r t s s q t t o e 1t§
h 3. N. ze, Vorrichtungen und andre
Hilfsmittel, die unter anderm aus einem
Trog, einer Kufe oder einem andern
raumfassenden Kürper bestehen, in dem
irgendwelche Arbeit verrichtet wird, oder
tt Zoll
Wert
5 v H
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H v H
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Nr..
..
B ez eichnung d er Waren
die Waren eine physikalische oder chemische
Be-. oder Verarbeitung erfahren, ohne daß
dabei irgendwelche Hand-, Fuß- oder
Maschinenkraft angewendet wird, oderwobei
die Einrichtung für diese Kraftanwendung
bei der Einfuhr noch nicht vorhanden ist,
oder die nur dazu verwendet werden, um
die Waren darin aufzubewahren oder
daraus abzuzapfen; alle diese im Gewichte
von60kg oder darunter, und mit Ausnahme
t H. h Hrtsezet ut:
alle raumfassenden Körper, die keine Fässer
sind, deren Rumpf aus Dauben besteht,
die in der Breite eine gebogene Form
aufweisen, zu verstehen sind ...........
4. Türen, Rahmen und Zargen ......
H. Leitern und Treppen............ .
H. Kaninmäntel ........ .. ...... .::
7. Vorhanggarnituren sowie Ringe,
EVU trû SMurhalc§? Lr Vesbrve-
rungsmittel und Speichen, Naben und
Felgen dafür...... ur vc cio es.
9. Öitterwerk........ «„. „cis c scx
10. Treppengeländer, Balkongeländer
und dergleichen Geländer..............
11. Brücken (Fußbrücken unddergleichen)
12. Sogenannte Dachkapellen [dakka-
pellen, Dachreiter] .... ...... ...er
13. Stuhl- und Banksitze, vorausgesetzt,
daß sie gelocht oder mit Heihnungett oder
Verzierungen versehen sind, oder auch mit
Offnungen zur Befestigung am Stuhlgestell
14. Tür- und Schubladenknöpfe [Griffe],
| Knöpfe für Kessel und Kaffeemühlen, Knöpfe
für Flaggenstöcke, Knöpfe für Bettstellen,
Stühle und Uhrenkasten, Geländerknöpfe
und andre dergleichen Knöpfe ..........
15. Krane (Zapf-) und Zapfen und Gehäuse
[Hähne ohne die Verschlußschrauben] dafür
16. Schrankfüße, Kistenfüße, Tischbeine,
Stuhlbeine und andre dergleichen Möbel-
beine, ferner Kopf- und Krönungsstücke für
Schränke, Spiegel und andre Möbelstücke
a 17. Yythe.se und andre Schnur- oder
eltenzieher ...r gu e eto :r e :! 52.25
18 Wirben und Heiß- und Hebewerk-
zeuge (Hebeschrauben, Krane, Haspel, Auf-
züge, Flaschenzüge, Hebewinden [domme-
krachten] und dergleichen), die nur einge-
richtet sind, um durch menschliche oder tie-
rische Kraftbewegtzuwerden, ferner Flaschen-
zugblöcke, hen cstu werren.ker und Rollen
19. Geschäftssimmer- und Ladenverklei-
dungen und dergleichen Verkleidungen
sowie Teile und Unterteile davon; alle
diese, es sei denn, daß die gleichzeitig
eingeführten Gegenstände ausschließlich aus
dem Einfuhrzoll nicht unterliegenden Holz
in Form von Blättern, Platten, Brettern
uder Latten beflehen. ... „„... is
20. Teile und Unterteile von Tischen,
Schränken, Stühlen oder andren Möbeln,
Teile und Unterteile von Kisten, Latten-
kisten oder andren Aufbewahrungsmitteln
und andre derartige Gegenstände, die keine
zi Zoll
Wert
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