Metadata: Niederlande

§H 
Lfde. 
Nr. | 
B ez eichnung d er Waren 
schnitten, genutet, gebeizt, gescheuert oder 
weiter bearbeitet, das an irgendeiner Stelle 
eine Breite von mehr als 2 em, aber nicht 
von mehr als 30 em und eine Dicke von 
fit mehr als 12 mm hat, wenn zu- 
gleich : 
A. . Länge mehr als 5, aber nicht 
mehr als 60 em, und die Dicke an 
trgettheiner Stelle mehr als 2 mm 
éträgt ...... .... 
die V rge mehr als 60, aber nicht 
mehr als 120 cm, und die Dicke an 
bttveier Stelle mehr als 5 mm 
die Länge mehr als 120 cm, aber 
nicht mehr als 2 m, und die Dicke 
( jzserbeiner Stelle mehr als 8 mm 
eträßt „„.... . e p clk 
Von dem gemäß Rubrik 1 geschuldeten 
Finfuhrzoll werden befreit: 
a) Dauben, aus zylindrisch gesägtem Holz 
hergestellt, und alle Dauben, die in 
der Breite eine gebogene Form auf- 
weisen; 
h) ves cles [ongesehaafd, onge- 
streken], zylindrisch gesägtes Holz 
zur Anfertigung von Dauben; 
Bodenbrettchen für Fässer, die mit dem 
unter dem Buchstaben a oder b be- 
nannten Holz gleichzeitig eingeführt 
werden, soweit die Menge dieser Brett- 
<en, in Kubikmetern ausgedrückt, 
nicht mehr als die Hälfte [1/2] der 
gleichzeitig damit eingeführten Menge 
von Dauben oder Daubenholz beträgt, 
und diese Brettchen nicht auf Grund 
der Rubrik 20 hierunter einem Einfuhr- 
zoll unterliegen; 
d) Klischees und Druckplatten; 
e) Leisenhsöthcher (sogenannte Wood- 
shanks). 
2. Uaus) en, Lattenkisten und andre 
raumfassende Körper im Gewichte von 
60 kg oder darunter, auch wenn sie mit 
einer Abzapfeinrichtung, Rührvorrichtung 
oder irgendeinem andren Triebwerk ver- 
sehen oder zur Vervollständigung von 
Maschinen oder Vorrichtungen bestimmt 
sind; alle diese mit Ausnahme von Formen 
(Käseformen und dergleichen), von Faß- 
oder Böttcherarbeit (worunter außer bauchi- 
gen Daubenfässsern außerdem alle raum- 
fassenden Körper zu verstehen sind, die 
keine Fässer sind, deren Rumpf aus Dauben 
besteht, die in der Breite eine gebogene 
Form aufweisen) und von Gegenständen 
mit einem Triebwerk zur physikalischen 
oder c<emischen Bearbeitung der Waren 
durch Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft, 
wenn die Einrichtung für diese Kraft- 
anwendung bereits bei der Einfuhr vor- 
anden ift ... „es c e s c s r t s s q t t o e 1t§ 
h 3. N. ze, Vorrichtungen und andre 
Hilfsmittel, die unter anderm aus einem 
Trog, einer Kufe oder einem andern 
raumfassenden Kürper bestehen, in dem 
irgendwelche Arbeit verrichtet wird, oder 
tt Zoll 
Wert 
5 v H 
H v H 
H v H 
ß v H 
Lfde. 
Nr.. 
.. 
B ez eichnung d er Waren 
die Waren eine physikalische oder chemische 
Be-. oder Verarbeitung erfahren, ohne daß 
dabei irgendwelche Hand-, Fuß- oder 
Maschinenkraft angewendet wird, oderwobei 
die Einrichtung für diese Kraftanwendung 
bei der Einfuhr noch nicht vorhanden ist, 
oder die nur dazu verwendet werden, um 
die Waren darin aufzubewahren oder 
daraus abzuzapfen; alle diese im Gewichte 
von60kg oder darunter, und mit Ausnahme 
t H. h Hrtsezet ut: 
alle raumfassenden Körper, die keine Fässer 
sind, deren Rumpf aus Dauben besteht, 
die in der Breite eine gebogene Form 
aufweisen, zu verstehen sind ........... 
4. Türen, Rahmen und Zargen ...... 
H. Leitern und Treppen............ . 
H. Kaninmäntel ........ .. ...... .:: 
7. Vorhanggarnituren sowie Ringe, 
EVU trû SMurhalc§? Lr Vesbrve- 
rungsmittel und Speichen, Naben und 
Felgen dafür...... ur vc cio es. 
9. Öitterwerk........ «„. „cis c scx 
10. Treppengeländer, Balkongeländer 
und dergleichen Geländer.............. 
11. Brücken (Fußbrücken unddergleichen) 
12. Sogenannte Dachkapellen [dakka- 
pellen, Dachreiter] .... ...... ...er 
13. Stuhl- und Banksitze, vorausgesetzt, 
daß sie gelocht oder mit Heihnungett oder 
Verzierungen versehen sind, oder auch mit 
Offnungen zur Befestigung am Stuhlgestell 
14. Tür- und Schubladenknöpfe [Griffe], 
| Knöpfe für Kessel und Kaffeemühlen, Knöpfe 
für Flaggenstöcke, Knöpfe für Bettstellen, 
Stühle und Uhrenkasten, Geländerknöpfe 
und andre dergleichen Knöpfe .......... 
15. Krane (Zapf-) und Zapfen und Gehäuse 
[Hähne ohne die Verschlußschrauben] dafür 
16. Schrankfüße, Kistenfüße, Tischbeine, 
Stuhlbeine und andre dergleichen Möbel- 
beine, ferner Kopf- und Krönungsstücke für 
Schränke, Spiegel und andre Möbelstücke 
a 17. Yythe.se und andre Schnur- oder 
eltenzieher ...r gu e eto :r e :! 52.25 
18 Wirben und Heiß- und Hebewerk- 
zeuge (Hebeschrauben, Krane, Haspel, Auf- 
züge, Flaschenzüge, Hebewinden [domme- 
krachten] und dergleichen), die nur einge- 
richtet sind, um durch menschliche oder tie- 
rische Kraftbewegtzuwerden, ferner Flaschen- 
zugblöcke, hen cstu werren.ker und Rollen 
19. Geschäftssimmer- und Ladenverklei- 
dungen und dergleichen Verkleidungen 
sowie Teile und Unterteile davon; alle 
diese, es sei denn, daß die gleichzeitig 
eingeführten Gegenstände ausschließlich aus 
dem Einfuhrzoll nicht unterliegenden Holz 
in Form von Blättern, Platten, Brettern 
uder Latten beflehen. ... „„... is 
20. Teile und Unterteile von Tischen, 
Schränken, Stühlen oder andren Möbeln, 
Teile und Unterteile von Kisten, Latten- 
kisten oder andren Aufbewahrungsmitteln 
und andre derartige Gegenstände, die keine 
zi Zoll 
Wert 
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