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Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind
die auf die Herstellung und Veräußerung der
steuerpflichtigen Erzeugnisse bezüglichen Ge
schäftsbücher und Schriftstücke aut Erfordern
zur Einsicht vorzulegen.
§12. Sind Betriebsinhaber wegen Hinterziehung
der Steuer wiederholt bestraft worden, so kann
ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen
unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Be
triebsinhaber zur Last. Die Einziehung dieser
Kosten erfolgt nach den Vorschriften über das
Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit
dem Vorzugsrecht der letzteren.
Steuerhinterziehung.
§13. Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer
ganz oder zum Teil hinterzieht oder einen ihm
nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird
wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe
bestraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung
oder des Steuervorteils, mindestens aber 50 Mark
beträgt.
Versuch.
§ 14. Der Versuch der Steuerhinterziehung ist
strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte
Strafe gilt auch für den Versuch.
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der
Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu be
messen, die bei Vollendung der Tat eingetreten
wären.
§15. Der Tatbestand des §13 wird insbeson
dere dann als vorliegend angenommen,
1. wenn steuerpflichtig gewordene Erzeugnisse
nicht oder unrichtig angemeldet werden
(§ 4);
2. wenn mit der Herstellung von steuerpflich
tigen Erzeugnissen begonnen wird, bevor
die Anzeige des Betriebs in der vorgeschrie
benen Weise erfolgt ist {§ 6);
3. wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen
(§ 8) nicht oder wissentlich nicht richtig
geführt werden;
4. wenn fertige unversteuerte Erzeugnisse vom
Hersteller in anderen als den angemeldeten
Räumen aufbewahrt werden (§ 8);
5. wenn Erzeugnisse, für die Steuerfreiheit auf
Grund von § 3 Abs. 4 Ziffer 3 in Anspruch
genommen wird, an andere als die bei der
Herstellung beschäftigten Personen ab
gegeben werden.
Haftung für andere Personen.
§ 22. Inhaber der unter dieses Gesetz fallen
den Betriebe haften für die von ihren Verwaltern,
Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem
Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie
von ihren Familien- oder Haushaltsmitgiiedern
auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen
und Kosten des Strafverfahrens sowie für die
nachzuzahlende Steuer: Die Haftung für die
Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn
die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen
des Inhabers begangen worden ist; die Haftung
ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn
es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beauf
sichtigung des Angestellten oder bei der Beauf
sichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglie
der an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen
lassen, oder wenn er aus der Tat einen Vorteil
gezogen hat.
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlich
keit.
§ 23. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht
selbst leiten, können die Übertragung der ihnen
obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit
auf den Betriebsleiter - bei der Steuerbehörde be
antragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht
die strafrechtlicheV erantwortlichkeit unbeschadet
der im § 22 vorgesehenen Vertretungsverbind
lichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebs
leiter über. Die Genehmigung ist jederzeit wider
ruflich.
§ 24. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schul
digen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde
davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden
in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul
digen vollstrecken lassen.
Ersatzfreiheitsstrafe.
§25. Die an die Stelle einer uneinbringlichen
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei
Jahre, im Falle des § 21 drei Monate nicht über
steigen.
Erhöhung der Zölle für Kaffee
und Tee.
§ 39. In Nummer 34 des Zolltarifs ist das
Wort „Paraguaytee“ zu streichen.
Die Nummern 61 und 65 des Zolltarifs erhalten
folgende Fassung:
61 Kaffee, auch Kaffecschalen:
roh 130 Mark für
1 Doppel
zentner
nicht roh (z. B. gebrannt
[geröstet],auch gemahlen);
Kaffeepulver, gemischtmit
Zucker; Kaffee-Essenz f
Auszug von rohen Kaffee
schalen, sirupartig einge
dickt
f’5
Tee, auch Mate .
175 Mark für
1 Doppel
Zentner
220 Mark für
1 Doppel
zentner
Anmerkung. Tee zur
Herstellung von Tein unter
Zollsicherung
frei
In Nummer 212 des Zolltarifs ist hinter den
Worten „zur Bereitung von Getränken“ einzu
schalten: „ , anderweit nicht genannt," und es
sind zu streichen: das Wort „Kaffee-,“ in der
zweiten Klammer, ferner die Worte „Auszug (Ex
trakt) von rohen Kaffeeschaien, sirupartig ein
gedickt;“ und die Worte „Kaffeepulver, gemischt
mit gebranntem Zucker;“.