Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

538 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind 
die auf die Herstellung und Veräußerung der 
steuerpflichtigen Erzeugnisse bezüglichen Ge 
schäftsbücher und Schriftstücke aut Erfordern 
zur Einsicht vorzulegen. 
§12. Sind Betriebsinhaber wegen Hinterziehung 
der Steuer wiederholt bestraft worden, so kann 
ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen 
unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Be 
triebsinhaber zur Last. Die Einziehung dieser 
Kosten erfolgt nach den Vorschriften über das 
Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit 
dem Vorzugsrecht der letzteren. 
Steuerhinterziehung. 
§13. Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer 
ganz oder zum Teil hinterzieht oder einen ihm 
nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird 
wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe 
bestraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung 
oder des Steuervorteils, mindestens aber 50 Mark 
beträgt. 
Versuch. 
§ 14. Der Versuch der Steuerhinterziehung ist 
strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte 
Strafe gilt auch für den Versuch. 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der 
Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu be 
messen, die bei Vollendung der Tat eingetreten 
wären. 
§15. Der Tatbestand des §13 wird insbeson 
dere dann als vorliegend angenommen, 
1. wenn steuerpflichtig gewordene Erzeugnisse 
nicht oder unrichtig angemeldet werden 
(§ 4); 
2. wenn mit der Herstellung von steuerpflich 
tigen Erzeugnissen begonnen wird, bevor 
die Anzeige des Betriebs in der vorgeschrie 
benen Weise erfolgt ist {§ 6); 
3. wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen 
(§ 8) nicht oder wissentlich nicht richtig 
geführt werden; 
4. wenn fertige unversteuerte Erzeugnisse vom 
Hersteller in anderen als den angemeldeten 
Räumen aufbewahrt werden (§ 8); 
5. wenn Erzeugnisse, für die Steuerfreiheit auf 
Grund von § 3 Abs. 4 Ziffer 3 in Anspruch 
genommen wird, an andere als die bei der 
Herstellung beschäftigten Personen ab 
gegeben werden. 
Haftung für andere Personen. 
§ 22. Inhaber der unter dieses Gesetz fallen 
den Betriebe haften für die von ihren Verwaltern, 
Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem 
Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie 
von ihren Familien- oder Haushaltsmitgiiedern 
auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen 
und Kosten des Strafverfahrens sowie für die 
nachzuzahlende Steuer: Die Haftung für die 
Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn 
die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen 
des Inhabers begangen worden ist; die Haftung 
ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn 
es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beauf 
sichtigung des Angestellten oder bei der Beauf 
sichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglie 
der an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen 
lassen, oder wenn er aus der Tat einen Vorteil 
gezogen hat. 
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlich 
keit. 
§ 23. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht 
selbst leiten, können die Übertragung der ihnen 
obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
auf den Betriebsleiter - bei der Steuerbehörde be 
antragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht 
die strafrechtlicheV erantwortlichkeit unbeschadet 
der im § 22 vorgesehenen Vertretungsverbind 
lichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebs 
leiter über. Die Genehmigung ist jederzeit wider 
ruflich. 
§ 24. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schul 
digen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde 
davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden 
in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der 
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul 
digen vollstrecken lassen. 
Ersatzfreiheitsstrafe. 
§25. Die an die Stelle einer uneinbringlichen 
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei 
Jahre, im Falle des § 21 drei Monate nicht über 
steigen. 
Erhöhung der Zölle für Kaffee 
und Tee. 
§ 39. In Nummer 34 des Zolltarifs ist das 
Wort „Paraguaytee“ zu streichen. 
Die Nummern 61 und 65 des Zolltarifs erhalten 
folgende Fassung: 
61 Kaffee, auch Kaffecschalen: 
roh 130 Mark für 
1 Doppel 
zentner 
nicht roh (z. B. gebrannt 
[geröstet],auch gemahlen); 
Kaffeepulver, gemischtmit 
Zucker; Kaffee-Essenz f 
Auszug von rohen Kaffee 
schalen, sirupartig einge 
dickt 
f’5 
Tee, auch Mate . 
175 Mark für 
1 Doppel 
Zentner 
220 Mark für 
1 Doppel 
zentner 
Anmerkung. Tee zur 
Herstellung von Tein unter 
Zollsicherung 
frei 
In Nummer 212 des Zolltarifs ist hinter den 
Worten „zur Bereitung von Getränken“ einzu 
schalten: „ , anderweit nicht genannt," und es 
sind zu streichen: das Wort „Kaffee-,“ in der 
zweiten Klammer, ferner die Worte „Auszug (Ex 
trakt) von rohen Kaffeeschaien, sirupartig ein 
gedickt;“ und die Worte „Kaffeepulver, gemischt 
mit gebranntem Zucker;“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.