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Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse.
in der Regel auszuführenden Bestimmungeu (s. No. 5). Der Mehrbedarf für anderweite
Untersuchungen ist von der Art der letzteren abhängig.
2. Die zu verwendenden Flaschen und Korke müssen vollkommen rein sein. Krüge
oder undurchsichtige Flaschen, in welchen etwa vorhandene Unreinlichkeiten nicht erkannt
werden können, dürfen nicht verwendet werden.
3. Jede Flasche ist mit einem, das unbefugte Öffnen verhindernden Verschlüsse und
einem anzuklebenden Zettel zu versehen, auf welchem die zur Feststellung der Identität
notwendigen Vermerke angegeben sind. Außerdem ist gesondert anzugeben; die Größe
und der Füllungsgrad der Fässer und die äußere Beschaffenheit des Weines; insbesondere
ist zu bemerken, wie weit etwa Kahmbildung eingetreten ist.
4. Die Proben sind sofort nach der Entnahme an die Untersuchungsstelle zu be
fördern; ist eine alsbaldige Abseudung nicht ausführbar, so sind die Flaschen au einem
vor Sonnenlicht geschützten, kühlen Orte liegend aufzubewahren. Bei Jungweineu ist
wegen ihrer leichten Veränderlichkeit auf besonders schnelle Beförderung Bedacht zu
nehmen.
5. Zum Zweck der Beurteilung der Weine sind die Prüfungen und Bestimmungen
in der Regel auf folgende Eigenschaften und Bestandteile jeder Weinprobe zu erstrecken:
1. Spezifisches Gewicht,
2. Alkohol,
3. Extrakt,
4. Mineralbestandteile,
5. Schwefelsäure bei Rotweinen,
6. Freie Säuren (Gesamtsäure),
7. Flüchtige Säuren,
Unter besonderen Verhältnissen sind
nachbezeichnete Bestandteile auszudehnen;
8. Nichtflüchtige Säuren,
9. Glyzerin,
10. Zucker,
11. Polarisation,
12. Unreinen Stärkezucker, qualitativ,
13. Fremde Farbstoffe bei Rotweinen.
die Prüfungen und Bestimmungen noch auf
14. Gesamtweinsteinsäure, freie Weinstein
säure, Weinstein und an alkalische Erden
gebundene Weinsteinsäure,
15. Schwefelsäure bei Weißweinen,
16. Schweflige Säure,
17. Saccharin,
18. Salizylsäure, qualitativ,
19. Gummi und Dextrin, qualitativ,
20. Gerbstoff,
21. Chlor,
22. Phosphorsäure,
23. Salpetersäure, qualitativ,
24. Baryum,
25. Strontium,
26. Kupfer.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in der angegebenen Reihenfolge aufzuführen.
Bei dem Nachweise und der Bestimmung solcher Weinbestandteile, welche hier nicht auf
geführt sind, ist stets das angewendete Untersuchungsverfahren anzugeben.
6. Als Normaltemperatur wird die Temperatur von 15° festgesetzt; mithin sind alle
im folgenden vorgeschriebenen Abmessungen des Weines bei dieser Temperatur vorzunehmen
und sind die Ergebnisse hierauf zu beziehen. Trübe Weine sind vor der Untersuchung
zu filtrieren; liegt ihre Temperatur unter 15°, so sind sie vor dem Filtrieren mit den un
gelösten Teilen auf 15° zu erwärmen und umzuschütteln.
7. Die Mengen der Weinbestandteile werden in der Weise ausge
drückt, daß angegeben wird, wie viel Gramme des gesuchten Stoffes in
100 ccm Wein von 15° gefunden worden sind.
B. Ausführung der Untersuchungen.
1. Bestimmung des spezifischen Gewichtes. Das spezifische Gewicht des Weines
wird mit Hilfe des Pyknometers bestimmt.
Als Pyknometer ist ein durch einen Glasstopfen verschließbares (Fig. 293) oder mit
becherförmigem Aufsatz für Korkverschluß versehenes Fläschchen (Fig. 292) von etwa
60 ccm Inhalt mit einem etwa 6 cm langen, ungefähr in der Mitte mit einer eingeritzten
Marke versehenen Halse von nicht mehr als 6 mm lichter Weite anzuwenden.