Object: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse. 
in der Regel auszuführenden Bestimmungeu (s. No. 5). Der Mehrbedarf für anderweite 
Untersuchungen ist von der Art der letzteren abhängig. 
2. Die zu verwendenden Flaschen und Korke müssen vollkommen rein sein. Krüge 
oder undurchsichtige Flaschen, in welchen etwa vorhandene Unreinlichkeiten nicht erkannt 
werden können, dürfen nicht verwendet werden. 
3. Jede Flasche ist mit einem, das unbefugte Öffnen verhindernden Verschlüsse und 
einem anzuklebenden Zettel zu versehen, auf welchem die zur Feststellung der Identität 
notwendigen Vermerke angegeben sind. Außerdem ist gesondert anzugeben; die Größe 
und der Füllungsgrad der Fässer und die äußere Beschaffenheit des Weines; insbesondere 
ist zu bemerken, wie weit etwa Kahmbildung eingetreten ist. 
4. Die Proben sind sofort nach der Entnahme an die Untersuchungsstelle zu be 
fördern; ist eine alsbaldige Abseudung nicht ausführbar, so sind die Flaschen au einem 
vor Sonnenlicht geschützten, kühlen Orte liegend aufzubewahren. Bei Jungweineu ist 
wegen ihrer leichten Veränderlichkeit auf besonders schnelle Beförderung Bedacht zu 
nehmen. 
5. Zum Zweck der Beurteilung der Weine sind die Prüfungen und Bestimmungen 
in der Regel auf folgende Eigenschaften und Bestandteile jeder Weinprobe zu erstrecken: 
1. Spezifisches Gewicht, 
2. Alkohol, 
3. Extrakt, 
4. Mineralbestandteile, 
5. Schwefelsäure bei Rotweinen, 
6. Freie Säuren (Gesamtsäure), 
7. Flüchtige Säuren, 
Unter besonderen Verhältnissen sind 
nachbezeichnete Bestandteile auszudehnen; 
8. Nichtflüchtige Säuren, 
9. Glyzerin, 
10. Zucker, 
11. Polarisation, 
12. Unreinen Stärkezucker, qualitativ, 
13. Fremde Farbstoffe bei Rotweinen. 
die Prüfungen und Bestimmungen noch auf 
14. Gesamtweinsteinsäure, freie Weinstein 
säure, Weinstein und an alkalische Erden 
gebundene Weinsteinsäure, 
15. Schwefelsäure bei Weißweinen, 
16. Schweflige Säure, 
17. Saccharin, 
18. Salizylsäure, qualitativ, 
19. Gummi und Dextrin, qualitativ, 
20. Gerbstoff, 
21. Chlor, 
22. Phosphorsäure, 
23. Salpetersäure, qualitativ, 
24. Baryum, 
25. Strontium, 
26. Kupfer. 
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in der angegebenen Reihenfolge aufzuführen. 
Bei dem Nachweise und der Bestimmung solcher Weinbestandteile, welche hier nicht auf 
geführt sind, ist stets das angewendete Untersuchungsverfahren anzugeben. 
6. Als Normaltemperatur wird die Temperatur von 15° festgesetzt; mithin sind alle 
im folgenden vorgeschriebenen Abmessungen des Weines bei dieser Temperatur vorzunehmen 
und sind die Ergebnisse hierauf zu beziehen. Trübe Weine sind vor der Untersuchung 
zu filtrieren; liegt ihre Temperatur unter 15°, so sind sie vor dem Filtrieren mit den un 
gelösten Teilen auf 15° zu erwärmen und umzuschütteln. 
7. Die Mengen der Weinbestandteile werden in der Weise ausge 
drückt, daß angegeben wird, wie viel Gramme des gesuchten Stoffes in 
100 ccm Wein von 15° gefunden worden sind. 
B. Ausführung der Untersuchungen. 
1. Bestimmung des spezifischen Gewichtes. Das spezifische Gewicht des Weines 
wird mit Hilfe des Pyknometers bestimmt. 
Als Pyknometer ist ein durch einen Glasstopfen verschließbares (Fig. 293) oder mit 
becherförmigem Aufsatz für Korkverschluß versehenes Fläschchen (Fig. 292) von etwa 
60 ccm Inhalt mit einem etwa 6 cm langen, ungefähr in der Mitte mit einer eingeritzten 
Marke versehenen Halse von nicht mehr als 6 mm lichter Weite anzuwenden.
	        
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