Full text: Die Entwicklung des Erwerbs von Grundeigentum durch Ausländer in Marokko

55 
in jeder Weise streng durchgeführte Prinzip der Exterrito- 
wird durch die Bestimmungen des Art. 11 der Madrider 
ation, wonach in Grundstücksfragen die Landesgesetze 
düng zu finden haben, durchbrochen. Infolge des zur 
nheit gewordenen Brauchs, alle Grundrechtsfragen außer 
•age nach dem Eigentum der Konsulargerichtsbarkeit zu 
äsen, bleibt lediglich die Entscheidung über die Frage 
lern Eigentum dem Schraaverfahren, d. h. dem Urteil des 
überlassen. 
§ ii. Die einheimische Behörde. 
Grund der Kapitulationen unterstehen die Angehörigen der 
.armächte in Marokko einzig und allein ihrer Konsularbehörde, 
so der einheimischen Behörde vollkommen entzogen. Man 
mm annehmen, daß die diplomatischen Vertreter der fremden 
mit der Aufnahme der Klausel über die Unterwerfung 
usländer in Grundrechtsfrag'en unter die Landesgesetze 
1 der Madrider Konvention) die Absicht hatten, das Prinzip 
:erritoriaiität zu durchbrechen. In der Tat stößt die Durch- 
4 der genannten Bestimmung auf Schwierigkeiten. Wie z. B. 
sich der Kadi, vor dem der auf Grund eines Eigentums 
aus einem Grundstückskauf von einem Einheimischen zitierte 
er nicht erschienen ist? Ein Verfahren in Abwesenheit 
artei ist nicht zulässig, denn „das Schraaverfahren besteht 
iselseitigem rechtförmlichen Angreifen und Verteidigen der 
~i 1 . Die einheimische Behörde muß sich also erst an den 
wenden und ihn um Gestellung des Beklagten ersuchen, 
nnsul seinerseits wird sich zunächst einen Überblick über 
■ ein Recht auf Anwesenheit bei der Verhandlung; ebenso ist umgekehrt bei 
gegen einen Engländer der englische Konsul zuständig, und die marokkanische 
-i hat nur das Recht auf Anwesenheit bei der Verhandlung. Berufungsinstanz 
Srsten Falle der „Moorish Comissioner for Foreign Affairs“, d. h. der sog. Naib 
sr) des Sultans in Tanger — vgl. Meakin S. 206 — und im zweiten Falle der 
1 e Geschäftsträger und Generalkonsul. Dieselbe Regelung ist von dem Spanisch- 
■ mischen Vertrage vom 20. November 1861 in Art. 11 (Olivart S. 264) über- 
1 worden. Die früheren Verträge haben dagegen bei Streitigkeiten zwischen 
; 1 und Marokkanern entsprechend dem Französisch-Marokkanischen Vertrag von 
"‘je Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kläger- und Beklagtenrolle des Fremden 
Hände des Sultans oder seines Vertreters gelegt (s. Schroeder: Das Schutz- 
Iwesen in Marokko, S. 6, Anm. 1). 
: Näheres: Vassei, Marrokanische Prozeßpraxis, S. 171.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.