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diese Arbeiten trotz Verbots heimlich fortgesetzt, so wurde dem
gefchirr abgenommen und dem Morgenherrn gebracht. Diese sog.
„Visitationen", welche auch „Jagen" genannt wurden, endeten nicht
selten in blutigen Schlägereien.' fluch ein wandernder Geselle
durste nur, wenn die Not ihn trieb, acht bis höchstens vierzehn
Tage bei einem Pfuscher arbeiten. Ebensowenig war einem Ge
sellen gestattet, ohne Wissen und Erlaubnis feines Meisters eine
ftrbeit für sich zu verrichten, bei Verlust seines Handwerkszeuges
und einer ihm von den Merleuten zuerkannten Strafe.
Durch die mehrfachen Klagen des finites wegen der Eingriffe
in feine fimtsbefugnisse sah sich der Rat veranlaßt, 1754 ein
Mandatum zu erlassen, wonach der mit der Zeit eingerissene Srauch,
Häuser, welche auf dem Lande gezimmert waren, in der Stadt
von den fimtsmeistern aufstellen zu lassen, verboten wurde. 1784
wurde dieses Mandatum erneuert und auch auf die Vorstädte
ausgedehnt.
hierzu fei folgender Vorfall angeführt: 1851 hatte der Tischler
Sticht aus Melau für Knüppel in der Kehdingertorsvorstadt ein
Haus gezimmert und nach dort schaffen lassen, fiuf Grund des
Paragraphen 12 der fimtsartikel und der Verordnung des Rats
von 1754 und 1784 protestierte das fimt gegen das fiufstellen
des Hauses, fils Knüppel mit Hilfe feines Sruders das Haus
richtete, erschienen die fimtsmeister Langbein und D. Schumacher
mit einem Trupp Gesellen und rissen die aufgestellten Salken wieder
herunter, fiuf die Sitte Knüppels, ihn gegen unbefugte Eindring
linge auf feinem Grund und Soden zu schützen, wurde ihm ein
Gendarm und ein Stadtdiener gestellt, so daß er sein haus zu
sammenstellen konnte.
Die Lehrlinge waren Schutzgenossen desfimtes, lebten im Haufe
des Meisters und gehörten dessen Zamilie an. fils guter Meister
hatte er nicht nur über ihre Ausbildung, sondern als guter Haus
vater auch über ihr sittliches Leben zu wachen.
Schon der Lehrling bedurfte einer förmlichen Aufnahme in das
fimt. Zunächst mußte er von ehrlichen Eltern und ehelicher Geburt
fein und dieses durch Zeugnisse oder zwei glaubwürdige Zeugen
nachweisen. §ür die Einschreibung hatte der Lehrling einen Reichs-