Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

fremder,  üer  nach  verlassen  üer  Stadt,  in  -er  er  üas  ZimmerhanSwerk
  erlernt  hatte,  keine  zwei  Fahre  gewan-ert  war,  bevor  er  nach
hier  kam.  Der  Geselle  mußte,  wenn  er  einheimisch  werden  wollte,
eine  bestimmte  flnzahl  Kundschaften  aus  fremden  Städten  aufweisen, ­
  also  schriftliche  Ausweise,  daß  er  in  jenen  Städten  gearbeitet
und  die  in  jeder  Stadt  besonders  vorgeschriebene  Zeit  kn  Arbeit
ausgehalten  hatte.  In  anderen  Fällen  bekam  er  keine  Kundschaft.
Es  gab  also  fremde  „einheimische"  Aimmergesellen  in  Stade  und
auch  Stader  „fremde"  Zimmergesellen.  fluch  die  Verheiratung
spielte  keine  Rolle.  Es  existierten  unverheiratete  Einheimische  und
auch  verheiratete  Zremde.  In  Setracht  kamen  die  Eheverhältnisse
nur  bei  Sesetzung  -er  Altgesellenposten.
wer  die  Vorbedingungen  zum  Einheimischwerden  erfüllt  hatte,
war  ein  Supplikant  geworden;  er  hatte  dann  das  Recht,  das
Einheimifchwerden  zu  erbitten.  Um  einheimisch  zu  werden,  mußte
er  sich  bei  den  Alterleuten  des  Amts  melden,  bei  Sem  nächsten
Quartal  wurde  dann  die  Amtshandlung  vollzogen.  Die  Meisterversammlung
  hatte  darüber  zu  befinden,  ob  und  wie  viel  Gesellen
zum  Einhekmischwerden  zugelassen  werden  sollten.  Der  Altgeselle
kam  nur,  um  die  Papiere  -er  Supplikanten  zu  prüfen,  wurde
einem  Supplikanten  das  Einheimischwerden  gestattet,  dann  mußte
er  eine  Abfindungssumme  an  die  Meisterlaüe  zahlen.
Durch  das  Einheimischwerden  erwarb  der  Aimmergeselle  ein  bedeutendes ­
  Recht.  Er  konnte  auf  seinen  Antrag  kleinere  Arbeiten
übernehmen,  und  es  war  ihm  die  Arbeit  geradezu  garantiert,
wurde  die  Zahl  öer  einheimischen  Aimmergesellen  zu  groß,  dann
ließ  man  eine  Zeitlang  keine  neue  zu.  Den  ursprünglichen  öegriff
-es  „Einheimischwerdens",  der  sich  als  Gewohnheitsrecht  sehr  lange
erhalten  hat,  finden  wir  1822  in  -er  Streitsache  -es  einheimischen
Zimmergesellen  ölohm  gegen  §liedner  wegen  verweigerter  Arbeit
ausgesprochen,  hier  brach  zuerst  die  öehorde  mit  diesem  Gewohnheitsrecht, ­
  indem  sie  ölohm  abwies  und  die  öeschästigung
der  Gesellen,  ob  einheimisch  oder  fremd,  dem  Ermessen  der  Meister
überließ.
Nach  dem  Lossprechen  vor  offener  Lade  seitens  üer  Meister  hatte
üer  Lehrling  sich  mit  den  Gesellen  abzufinden.  Zunächst  wurde
er  auf  dem  öauhofe  vor  den  Gesellen  „behobelt",  damit  er  nicht

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