Full text: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Die Organisation des britischen Weltreichs. 
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auf den kolonialen Märkten eine Vorzugsstellung bzw. ein Monopol 
gewährt; umgekehrt war den kolonialen Produkten eine gleiche Be 
günstigung im Mutterlande eingeräumt worden. Der Schiffahrts 
verkehr zwischen Mutterland und Kolonien war auf mutterländische 
Schiffe beschränkt; die Kolonien durften bestimmte Waren nicht nach 
fremden Ländern ausführen; die Entwicklung bestimmter Industrien 
war ihnen im Interesse des Mutterlandes untersagt. So wurden die 
Finanzkräfte der Kolonien beschränkt und die Entwicklung ihrer 
Hilfsquellen aufgehalten. Eine derartige Politik wäre Kolonien mit 
Selbstregierung gegenüber auf die Dauer nicht durchführbar ge 
wesen. 
Ehe sich das System der Selbstregierung voll eingelebt hatte, war 
indes die Schutzzollpolitik des Mutterlandes, auf der die Vorzugs 
zölle beruhten, abgeschafft worden. Bis 1860 bestanden zwar noch 
Vorzugszölle für kolonialen Zucker und koloniales Holz, der prin 
zipielle Übergang zum Freihandel war aber bereits von 1846 an er 
folgt. Die Kolonien erhielten — gegen ihren Willen — das Recht, 
ihre eigenen Zolltarife selbständig zu gestalten. Sie durften (1854) 
nicht nur gegen fremde Staaten, sondern auch gegen das Mutter 
land nach Belieben Zölle erheben, unter Ausschluß jeder Vorzugs 
behandlung. Nur im Falle der Nachbarschaft wurde eine gegen 
seitige Zollbegünstigung gestattet. Es ist oft betont worden, daß 
die Einführung des Freihandels in England die Entwicklung der 
kolonialen Selbständigkeit beschleunigt und damit den Zusammen 
hang mit dem Mutterlande vermindert habe, weil die Aufhebung 
der Vorzugsbehandlung im Mutterlande die Kolonien auf den Weg 
zollpolitischer Selbständigkeit gedrängt habe. Diese Auffassung ist 
bei oberflächlicher Betrachtung scheinbar richtig. Sie vergißt aber, 
daß die Grundlagen der kolonialen Selbständigkeit längst gelegt 
waren, und daß die weitere Entwicklung nicht an einer bestimmten 
Stelle haltmachen konnte. Da die Kolonien nicht Gliedstaaten eines 
Bundesstaates waren, mußten sie ein selbständiges Finanzsystem ver 
langen. Es ist nicht denkbar, daß sie sich dauernd mit einer halb 
abhängigen Stellung zufrieden gegeben hätten, die ihnen zwar 
theoretische Selbständigkeit gewährt, die Mittel zur Behauptung 
derselben aber verweigert und die Entwicklung ihres wirtschaft 
lichen Aufbaus verlangsamt hätte. Das wäre nur möglich gewesen, 
wenn sie dauernd mit der Aufgabe zufrieden gewesen wären, das 
Veröffentlichungen der Handelshochschule München. I. Heft. 6
	        
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