Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

7.  So  soll  er  auch  auf  den  Repse  bep  Keinen  Zuschker  oderSön--hasen
  arbeiten,  bei  Strafe  1  tonne  bi  er,  er  habe  denn  keinen  ehrlichen ­
  Meister  antreffen  können,  das  ihn  üie  noth  darzu  zwinget,
'  so  mag  er  S  oder  14  tage  auf  das  lengeste  bep  ihm  arbeiten.
8.  wann  etwa  Zeuer  oder  sonst  eine  Noth-Rrbeit  in  dieser  statt
entstende,  daß  die  sturmbglocke  geleutet  würde,  so  sollen  die  Gesellen ­
  ein  jedweder  nach  seines  Meisters  Haufe  eilen,  vnd  mit  dem
Meister  nach  solcher  notharbeit  gehen,  damit  man  wiße,  ob  ste  sich
auch  alle  anfinden,  und  soll  fich  Keiner  nicht  verdrießen  laßen,
sondern  fleißig  steuern  und  wehren,  so  viel  ihm  menschen  möglich
ist,  wer  davon  bleibet  und  es  verfeumet,  der  soll  in  Strafe  1  tonne
bier  und  8  Schilling  den  armen  verfallen  sein,  ohne  gnade.
-.  Wan  ein  Geselle  hinlaufft  wo  §ewers  noth  ist,  und  bringet  nicht
die  Exte  mit,  Sondern  gedenket  er  könnte  wol  so  helfen,  der  soll
eine  halbe  Tonne  bier  strafe,  und  den  flrmen  6  Schilling  geben.
IS.  Ist  es,  Saß  fremböe  Gesellen  In  der  Statt  sepn,  die  sollen  fich
eben  so  woll  hinbefügen.  Ist  es  daß  man  üie  nacht  wachen  müßte,
so  muß  ihnen  dafür  gelohnet  werden,  wie  es  in  andern  umbliegenden
Staden  gebräuchlich  ist.
11.  Soll  bep  Zewersnoth  Kein  Geselle  die  Exte  niederlegen  und
waffertragen,  bei  Straffe  eines  Tagelohns,  sondern  er  soll  mit  der
Exte  niederhauen  wen  es  nöthig  ist,  und  lässet  die  andern  leute
dempffen,  die  sonst  nichts  thun  können.
12.  Soll  fich  kein  Geselle  unterstehn  eine  Arbeit  bei  einem  bürger,
fie  sep  auch  so  gering  alß  fle  will,  anzunehmen,  ohne  des  Meisters
wißen  und  willen,  will  es  ihm  der  Meister  nicht  erlauben,  und  er
geht  gleichwol  hin  und  arbeitet,  so  soll  er  all  sein  Aeugk  verlohren
haben,  es  soll  ihm  wegkgenommen  werden,  und  die  Elterleute  sollen
ihn  noch  straffen  laut  der  Meister  Articuln.
13.  So  soll  fich  auch  Kein  Geselle  unterstehn  mehr  von  der  Werkstelle
  mit  wegkzutragen  als  was  er  an  der  Exte  hauen  kann,  ist  es
daß  einer  mehr  mit  nimbt,  oder  ein  stück  Holzes  daß  man  noch  gebrauchen ­
  kann,  der  soll  in  eine  halbe  Tonne  bier  straffe  verfallen
sepn,  und  8  Schilling  an  die  Armen.  Ohne  Gnade.
14.  Es  begiebt  fich  auch  zum  öfteren  daß  ein  Ehrlicher  Geselle
gewandert  kompt  zu  einem  Meister  davon  er  eben  nicht  weis,  ob
der  Meister  auch  ehrlich  oder  nicht,  so  soll  der  Geselle  fragen,  daß

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