Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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aber  muß  er  wenigstens  zwep  Jahre  von  hier  reisen,  um  sich  in
seiner  erlerneten  prokesession  desto  beßer  zu  üben.
21.  Gesellen  mag  ein  jeder  aus  dem  flmt  so  viel  halten  als  er  will.
22.  Uimt  Ser  Gesell  zu  rechter  Zeit  seine  Demission,  muß  er  auf
ein  halb  Jahr  von  hier  reisen,  bevor  er  bep  einem  an-ern  hiesigen
Amts  Meister  wiederum  in  Arbeit  treten  darf.  Gibt  aber  Ser  Meister
seinen  Gesellen  Sen  Abschied,  so  stehet  es  ihm  aller-ings  frep,  einen
anöern  hiesigen  Amts-Meister  um  Arbeit  anzusprechen.
23.  Keinem  Gesellen  ist  erlaubet  in  einer  Wochen,  zweene  frepe
Montage  zu  machen,  bep  Strafe  eines  Tagelohns.
24.  Die  Amts  meiste«  sollen  sorgfältig  darauf  sehen,  Saß  Ser  Kalk
unS  Tarras  von  Sen  Handlangern  woll  geschlagen  unS  bereitet,  auch
Sie  Ihnen  anvertrauete  Arbeit  von  Sen  Gesellen  untadelhafft  verfertiget ­
  werde.
25.  wirS  hierunter  etwas  verabsäumet,  unS  Sen  Sauherren  daüurch
  ein  erweislicher  Schade  angeursachet,  soll  -er  Meister,  üen
Schaden  zu  ersetzen,  und  Sem  Amte  eine  willkührliche  Strafe  unweigerlich ­
  zu  erlegen  schuldig  sepn.
26.  würde  ein  Meister,  Gesell  oder  Jung,  so  ehr  vergeßen  sepn,
-aß  er  von  den  öaumaterialien  etwas  entwendete,  der  soll  nicht  nur
das  entwendete  erstatten,  sondern  auch  aller  Amts  fähigkekt  gäntzlich
verlustig  erkläret  werden.
27.  von  Ostern  bis  Michaelis  müßen  Meister  und  Gesellen  -es
Morgens  von  S  bis  12  Uhr,  des  Nachmittags  aber  von  1  bis  6  Uhr
an  die  arbeit  gehen,  und  außer  einer  ekntzkgen  Stunde,  nemlich
von  S  bis  4  Uhr  überall  keine  Ruhestunde  halten.
28.  Dafür  genießet  Täglich  Ser  Meister,  wann  er  mit  eigener
Hand  arbeitet,  24  Schilling,  ein  Gesell  16  Schilling,  ein  Lehrjung,
Kalkfchläger  oder  Tagelöhner  14  Schilling,  über  dem  ein  jeglicher,
der  sie  in  Arbeit  stehen  hat,  und  ihren  Zleiß  bemerket,  sich  nicht  entlegen ­
  wird,  ihnen  l'/r  Schilling  Täglich  zum  Trinkgelde  zu  geben.
24.  von  Michaelis  bis  Ostern  aber  hat  Täglich  ein  Meister  4
Schilling,  ein  jeder  Gesell,  Tagelöhner  und  Jung,  2  Schilling  weniger.
3d.  Ein  Meister-Gesell,  soll  Täglich  2  Schilling  mehr  haben  als
ein  anderer  Gesell.
31.  Sep  entstehenden  §euers-Srünsten,  sollen  alle  Meister,  Gesellen ­
  und  Lehrjungen,  bep  dem  Grande  sich  ungesäumt  einsinden,
            
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