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schwert und verleidet werden, daß er sich gezwungen sieht, sein
Hausgrundstück selbst unter dem Werthe an den Staat zu verkaufen.
6. Das unveräußerliche Eigenthums recht.
Von der Socialdemokratie wird dem Menschen - Individuum
das Eigenthumsrecht, namentlich an Grund und Boden bestritten.
Die Herrschaft des Menschen über die Sachenwelt ist aber eine
thatsächliche Nothwendigkeit, die von Niemandes Wahl abhängig
werden kaun, weil sie in der Natur der Dinge begründet ist. Die
menschlichen Bedürfnisse müssen befriedigt werden und zu diesem
Zwecke muß der Mensch auf bewegliche und unbewegliche Dinge
einwirken und Andere von ihrem Gebrauche ausschließen können.
Auch wäre die persönliche Freiheit des Menschen ohne Eigenthum
undenkbar; denn frei kann der Mensch nur leben, wo er unabhängig
von der Willkür anderer Menschen seine körperlichen und geistigen
Ķräfte entwickeln, gewisse Sachen genießen, oder an ihnen seine
Thätigkeit üben, d. h. wo er gewisse Sachen sein Eigenthum nennen
kann. Das Eigenthum ist also die Grundlage aller persönlichen
Freiheit und diese ist wie auch das Eigenthumsrecht ein unveräußer
liches Urrecht. Da nun stets und überall Unbeschränktheit der
Verfügung und Ausschließlichkeit Attribute des rechtmäßigen Eigen
thums sind, so ist es auch eine durchaus unzulässige Annahme, daß
es dem Staate, der selbst erst zum Theil seine Grundlage im Eigen
thum und im Bedürfnisse, dasselbe zu schützen hat, möglich und
erlaubt sei, das Privateigenthum aufzuheben und abzuschaffen: Ein
solcher Versuch müßte nothwendig daran scheitern, daß derselbe
mit der Aufhebung aller besondern Persönlichkeit der Staatsbürger
endigen und damit eine unerläßliche Bedingung des Zusammenseins
d. h. des Staatslebcns vernichten würde.
Aber auch fiir den Volkswohlstand ist das Privateigenthum
durchaus nothwendig; denn zu Wohlstand kann ein Volk nur dann
gelangen, wenn seine Angehörigen fleißig die Erde bearbeiten, fleißig
in Erzeugung irdischer Güter sind und Capitalien ansammeln, d. h.