Full text : Die Paumgartner von Nürnberg und Augsburg

82

seinem  Gesamtvermögen  14  000  fl  zur  Vollendung  der  Bauten
genommen  würden 1 ).  Noch  heute  grüsst  das  doppelgieblige
stattliche  Schloss,  an  der  Zugbrücke  geziert  mit  dem  Paumgartnerschen
  Wappen,  ins  Donautal  in  der  Gestalt,  die  ihm
nach  des  alten  Paumgartners  Tod  sein  Sohn  Hans  Georg  gegeben. ­

Aber  nicht  nur  für  die  Verschönerung  seines  Grundbesitzes
war  Hans  Paumgartner  tätig,  sein  Blick  ging  auch  in  die  Zukunft. ­
  Die  von  ihm  erworbenen  Herrschaften  sollten  für  immer
bei  seinem  Namen  und  Stamm  bleiben  und  ein  sicherer,  unentreissbarer
  Besitz  seiner  Familie  werden.  Schon  im  Jahre  1530
hatte  er  sich  vo'n  Karl  V.  die  Erlaubnis  zur  Errichtung  eines
Familienstatutes  geben  lassen.  Im  Jahre  1535,  nachdem  Erbach
und  Hohenschwangau  in  seinen  Besitz  gekommen  waren,
schrieb  er  an  Zasius  und  bat  ihn  um  Ratschläge  für  die  Abfassung ­
  eines  Statuts 2 ).  Inwieweit  der  genannte  Jurist,  der
bereits  im  nämlichen  Jahre  starb,  seinen  Freund  hierin  noch
unterstützen  konnte,  ist  nicht  bekannt.  Erst  im  Jahre  1539
legte  Hans  Paumgartner  dann  die  „Statuta  familiae  Paumgartnerorum“
  dem  Kaiser  zur  Genehmigung  vor,  die  dieser
am  1.  März  1539  erteilte 3 ).  Am  10.  März  1541  erklärten  die
vier  Söhne  Paumgartners,  Hans,  Hans  Georg,  David  und  Anton,
dass  sie  sich  an  die  in  der  Familienordnung  festgesetzten  Bestimmungen ­
  halten  wollten 4 ).  Hans  Paumgartner  erklärte
darin  seine  sämtlichen  erworbenen  und  noch  zu  erwerbenden
Güter  als  Fideikommiss.  Die  weiblichen  Glieder  sollten  von
der  Erbfolge  ausgeschlossen  sein  und  nur  eine  ziemliche  Aussteuer ­
  und  Heiratgut,  „wie  es  beim  Adel  in  Schwaben  Brauch“,
erhalten.  Alle  Güter  sollten  bei  den  männlichen  Nachkommen
bleiben,  und  zwar  sollte  die  Vererbung  nicht  per  capita,  sondern
per  stirpem  erfolgen.  Ausdrücklich  wurde  betont,  dass  keines
der  Güter  als  Pfand  eingesetzt  werden  dürfe.
Dieses  Statut  schloss  eine  Entwicklung  ab,  die  sich  in  dem
1 )  Hans  Paumgartners  Teilbrief  im  Geh.  Staatsarchiv.
2 )  Jos.  Ant.  Rieggerus:  Udalrici  Zasii  .  .  .  epistolae,  Ulmae  1774
S.  507.
3 )  Die  Statuten  sind  enthalten  im  Familienkodex  fol.  35  a—49  a
in  einer  lateinischen  und  deutschen  Fassung.
*)  Familienkodex  fol.  49  a—50  b.  Zeugen  dabei  sind  u.  a.  Herr
Johann  Zott  von  Perneckh  zu  Melanns,  römischer  Majestät  Hofkammerrat, ­
  Wolfgang  Rudolf  v.  Gabelbach,  Christoph  Gering,  Lorenz  Grieninger.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.