Full text: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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vom Wasserrecht«) machen eine kleine Bibliothek aus und 
waren damals sehr gut bekannt. Deshalb ist es kein Wunder, 
daß er in Petersburg, wo er schon am 28. Februar 1784 
hinkam, gut aufgenommen wurde. 1 ) Von der Gunst, die er 
von Anfang an bei der russischen Regierung genoß, zeugt 
auch die Tatsache, daß ihm von 1786 bis 1794 gestattet 
wurde, zur Kräftigung seiner Gesundheit und zur Heraus 
gabe verschiedener Schriften in Gießen zu leben. Während 
dessen, nämlich 1793, wurde er zum Staatsrat ernannt. Nach 
Ablauf des Urlaubs kehrte Fr. L. Kankrin wieder nach Ruß 
land zurück und verblieb bis 1813 in Staraja Russa, wo ihm 
seit 1784 die Oberleitung der Salinen anvertraut war, um dann 
bis zu seinem 1816 erfolgten Tode als Mitglied des Rats 
fürs Bergwesen zu wirken. 
Beim Wegzuge aus Deutschland hatte Fr. L. Kankrin 
seinen Sohn Georg zurückgelassen, doch ist nicht ganz sicher, 
an welchem Orte. Soviel steht jedoch fest, daß Georg bis 
zu seinem 8. Jahre in Hanau lebte und dann als dreizehn 
jähriger Knabe mit seine,n Eltern 1786 in Gießen zusammen 
traf und 8 Jahre lang zuerst in Gießen, dann in Marburg 
mit ihnen lebte, ln Gießen hat Georg Kankrin vermutlich 
das klassische Gymnasium absolviert und im Jahre 1790 die 
Universität bezogen. Er widmete sich daselbst juristischen 
und staatswissenschaftlichen Studien, die er (gegen 1792) 
»durch die Franzosen aus Gießen verscheucht«, wie er 
sich selbst ausdrückt 2 ), in Marburg 1794 beendet hat. 
') Auf Befehl der Kaiserin Katharina II. wurde sein Werk über 
das Berg- und Salzwesen ins Russische übersetzt und erschien 1785—1791 
in 6 Teilen mit einer Dedikation des Autors an die Kaiserin. Hier sei 
noch gleich bemerkt, daß die deutsche Ausgabe desselben Werkes von 
1773, sowie eine noch frühere Schrift (»Beschreibung der vorzüglichsten 
Bergwerke in Hessen«) von 1767 bereits der Kaiserin Katharina II. 
dediziert war. Daraus ergibt sich, daß die Beziehungen Fr. L. Kankrins 
zu Rußland schon zur Zeit seiner Hessischen Dienste bestanden haben 
müssen. Vgl. Boscherjanow, 5—8. 
2 ) Rtgb. II. 28.
	        
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