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der deutschen Währung und der Ünderung der allgemeinen
Wirtschaftslage kehrte allmählich der regelmäßige Zustand
zurück, so daß jetzt bei weit vorgeschriktenem Abbau der
Außenhandelskontrolle nur noch eine geringe, in den beiden
Verordnungen vom 12. 12. 1925 (Reichsanzeiger Nr. 295)
und ihren Nachträgen verzeichnete Anzahl von Warengattungen
ein- oder ausfuhrverboten ist. Eine erheblichere Anzahl Tarif-
nummern weist nur noch die Ciste d e r Waren auf, deren Ein-
fuhr deshalb verboten ist, weil sie polnischen Ursprungs sind
(Anlage zu der Einfuhrverordnung vom 12. 12. 1925 a. a. O.),
was durch den Zollkrieg mit Polen besonders begründet ist.
Die grundlegenden gesetzlichen Einzelbesstimmungen über die
Verkehrsverbote dieser Art bringen die Verordnungen über
die Außenhandelskontrolle vom >20. 12. 1919 / 15. 2. 1924
(R.G.BI]. Teil I Seite 72) und über die Regelung der Ein-
fuhr vom 16. 1. 1917/15. 2. 1924 (a. a. O.) sowie die Be-
kanntmachung betreffend die Ein- und Ausfuhr von Waren
zz! f gtteerkeer vom 21. 10. 1921/16. 2. 1923 (Reichsanzeiger
x. A45).
Erwähnt sei noch die jetzt nicht mehr erhobene Ausfuhr-
abgabe, die zu zahlen war, wenn eine Ausfuhrbewilligung er-
teilt worden war. Sie war begrifflich kein Ausfuhrzoll, da
sie nicht zu dem Zwecke erhoben wurde, dem Reiche Einnahmen
zu verschaffen, sondern soziale Aufgaben des Reiches zu
fördern.
UI. Ein Verkehrsverbot besonderer Art ist schließlich noch
das in dem Versailler Vertrage ausgesprochene Verbot der
Einfuhr von Rriegsgerät nach Deutschland.
Da die Verkehrsverbote auf anderen als zollpolitischen
Erwägungen beruhen, erstrecken sie sich grundsätzlich nicht auf
das Z oll gebiet als solches, sondern auf das Re i ch s -
gebiet. Die polizeilichen Verbote (zu I) schließen daher auch
meistens die Durchfuhr aus, die Verkehrsverbote der Außen-
handelskontrolle allerdings nicht, was auch ihrem Wesen als
Schutzmaßnahmen rein wirtschaftlicher Art entspricht, da eine
bloße Durchfuhr die einheimische Erzeugung nicht gefährdet,
sondern sogar in Form von Beförderungskosten Geld ins
Land bringt. Im Gegensatz zu den Zöllen umfassen ferner die
Verkehrsverbote auch die Zollausschlüsssse, falls nicht ausdrück-
lich etwas anderes bestimmt ist, wie z. B. in 8 25 des Schlacht-
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