Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
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statutarische Regelung denken. Hierfür gäbe es wiederum verschiedene
Modifikationen. Das Gesetz könnte bestimmen, daß im allgemeinen
der Schuldenabzug bis zu 50°/» des Vermögenswerts zugelassen
wird, aber für Gemeinden mit hoher Verschuldung und mit Ge-
nehinigung des Ministeriums ein geringerer Schuldenabzug, oder gar
keiner, in dem kommunalen Steuerregulativ vorgesehen werden kann.
Man kann natürlich die Sache auch umgekehrt inachen, so daß die Regel
kein Schuldenabzug, die Ausnahme ein teilweiser ist. Welche praktischen
Erfolge diese beiden Möglichkeiten haben, kann ich ohne zuverlässiges
Zahlenmaterial nicht vorhersagen. Am gerechtesten und für die Kom
munalfinanzen ungefährlichsten erschiene mir aber eine dritte Mög
lichkeit, die darin besteht, daß der Schnldenabzug bis zu 50°/o des
Vermögenswertes versagt bleibt. Eine Verschuldung, die darüber
hinausgeht, selbst wenn sie bis zu 90 und mehr Prozent stiege,
müßte dagegen abzugsfähig sein. Auf diese Weise schützte man die
eines Schutzes besonders bedürftigen Leistungsunfähigen vor Über
lastung, träfe aber die große Mehrzahl der Besitzer, die auf ihrem
Grundstück innerhalb der üblichen Grenzen eine Hypothek eingetragen
haben, nach dem Bruttowerte. Ganz gerecht ist das natürlich auch
nicht. Der Einnahmeausfall wäre aber viel geringer, als bei der
anderen Methode.
Gegen die subsidiäre Wertzuwachssteuer, die in einem Nach
trag zur Regierungsvorlage für fakultativ statthaft erklärt wird,
und die voraussichtlich nur für die Städte mit starken Konjunkturen
gewinnen auf dem Jmmobilienmarkte in Frage kommt, habe ich
ernstlich nichts einzuwenden. Ich fürchte nur, daß die Veranlagung
zu dieser neuen Steuerart auf enorme Schwierigkeiten stoßen wird.
Auch möchte ich darauf aufmerksam machen, daß man billigerweise,
wenn man erst soweit gegangen ist, nicht dabei stehen bleiben kann,
nur die Grundstücksspekulatiousgewinne zu fassen, sondern auch andere
Konjunkturengewinne. Wenn man konsequent bleiben will, muß
mau auch diese ebenso zu einer Sondersteuer heranziehen. Das wird
aber noch sehr lange ein frommer Wunsch bleiben. Die steuer-
technischen Schwierigkeiten sind fast unüberwindliche.
Bei der Gewerbesteuer den Schuldenabzug ohne weiteres zuzu-