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punkte aus einen Ausgleich. Daß er schon durch die übrigen Steuern
bewirkt werde, läßt sich keineswegs behaupten. Indem ihre Anwen
dung — wenigstens der wichtigsten — für die Gemeinden bedingt
obligatorisch ist, d. h. erst dann gefordert ist, wenn sie ein gewisses
Maß der Zuschläge überschreiten wollen, so verstanden sich die Ge
meinden zu ihrer Anwendung — die nicht selten nur zum Scheine
erfolgte J ) — vielfach nur, um den Weg für die Zuschlagsbesteuerung
frei zu machen. So war eine Verzögerung des Tempos in der fort
schreitenden Belastung des Grundbesitzes nur vorübergehend von einer
kräftigeren Entwicklung der anderen Steuern begleitet.
Immer wieder griff man auf die Zuschläge und die Oktrois
zurück; sie liefern ja ein reiches und relativ sicheres Erträgnis, sind
leicht und bequem zu erheben und für die Steuerpflichtigen ver
hältnismäßig wenig lästig. Diese Vorzüge entbehren meist die anderen
Steuern. Einige, wie die auf das Halten von Dienstboten, Wagen,
Hunden, Zug-, Reit- und Lasttieren, Fahrrädern und Automobilen,
auf Schilder, Photographien, auf den Besuch von Schaustellungen u. a. m.,
sind ihrer Natur nach von geringer Ergiebigkeit, da ihre tatsächliche
Anwendungsmöglichkeit beschränkt ist. Die Viehsteuer, die, ein mittel
alterliches Residuum, Viehzucht und Landwirtschaft vielfach schwer
belastet, ist nicht dazu berufen, eine allgemeinere Grundlage für die
Gemeindebesteuerung zu bilden. Eine relativ bescheidene Rolle spielt
die Mietsteuer, die 7—8 Milk L. liefert, obwohl sie bei guter Durch
führung in den größeren Städten reichere Erträge abzuwerfen ver
möchte. Kein Ruhmestitel kommunaler Steuertechnik ist die Bau
platzsteuer, die, in nur einigen Städten (Rom, Mailand, Turin, Brin
disi) erhoben, in erster Linie einen sozialen, auf die Verbilligung der
Wohnungen gerichteten, Zweck hat. So bleiben denn die Gewerbe-
und die Familiensteuer, die eine allgemeinere und wichtigere Stellung
im Gemeindeabgabensystem einzunehmen geeignet wären. Sie wollen
die nicht aus Grund- und Gebäudebesitz fließenden Einkünfte treffen.
Sie erreichen jedoch diesen Zweck nur unvollkommen. Hier ist wohl
der Hauptangriffspunkt in der italienischen Gemeindebesteuerung. Die
Gewerbesteuer erfaßt nicht ausreichend die Einkünfte aus Handel
und Gewerbe, namentlich versagt sie gegenüber den Großbetrieben,
und erbringt im ganzen nur rund 15 Mül. L. Auch tendiert sie in
l ) Im Jahre 1887 hatten 650 Gemeinden die tassa di esercizio e rivendita,
ferner 174 Gemeinden die Familiensteuer und mehrere die Mietsteuer in ihre
Budgets eingestellt, ohne sie tatsächlich zu erheben.