Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Dic  vorstehenden  Bestimmungen  können,  nach  eingeholtem  Gutachten ­
  des  obersten  Ardertsrats  Lurch  Verordnung  auf  Heimarbeiterinnen
anderer  Gewerbe  ausgedehnt  werden.  Uebertretungen  werden  niit  eurer
Geldstrafe  von  5—15  Fr.,  im  Wiederholungsfälle  mit  16—100  Fr.  belegt.
Bei  Verletzung  der  Bestimmungen  über  die  Lohnhefte  können  die  Strafen,
gmätz  der  Angabe  der  geschädigten  Personen,  bis  zu  500  Fr.  erhöht
werden.
14  Tage  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  erfolgte  bereits  eine  Ausfiihrungsvevordnung
  des  Arbeitsministers,  in  der  die  Präfekten
aufgefordert  wurden,  mit  möglichster  Beschleunigung  die  Errichtung
von  Lohn-  und  Sachverständigenausschüssen  zu  veranlassen.  Betont ­
  wurde,  daß  auch  Werkstattarbeiter  zur  Vertretung  der  Hausarbeiter ­
  herangezogen  werden  könnten.  Bei  der  Ernennung  der
Mitglieder  der  Sachverständigenansschüfse  find  die  Organisationen
zu  befragen,  auch  ist  das  Gutachten  des  Lohnausschusses  und  des
Gewerbeinspektors  einzuholen.  Als  Material  fit?  die  Arbeiten  der
Ausschüsse  sind  die  in  den  letzten  Monaten  in  großem  Umfang  von
den  Heeresbehörden  aufgestellten  Lvhntarife  heranzuziehen.  Die
Arbeitszeiten  sollen  möglichst  auf  Grund  der  Leistungen  von  Werkstattarbeiterinnen ­
  festgesetzt  werden.  Besonderes  Gewicht  legt  der
Erlaß  auf  die  möglichst  umfassende  und  schnelle  Bekanntmachung
des  Gesetzes  und  der  festgelegten  Lohntarife.  Die  Gewerbeinspektoren ­
  haben  den  Vollzug  des  Gesetzes  zu  sichern  und  können  zu
diesem  Zweck  die  nötige  Einsicht  in  Lohnbücher  der  Arbeitgeber  usw.
nehmen,  auch  haben  sie  sich  dirrch  Stichproben  bei  den  Arbeiterinnen ­
  über  die  richtige  Durchführung  zu  vergewissern.  Bei
öffentlichen  Aufträgen  hüben  sie  etwaige  Uebertretungen  den  beteiligten ­
  Verwaltungen  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Auch  können  sie
gutachtlich  von  den  Ausschüssen  gehört  werden.  Als  dringlichste
Aufgabe  wird  die  Regelung  der  Heereslöhne  bezeichnet.
Das  Gesetz  trägt  einen  stark  buveaukratischen  Charakter,
namentlich  in  bezug  auf  die  Zusammensetzung  der  Lohn-  und  Sachverständigenausschüsse. ­
  Nicht  ganz  klar  ist,  warum  das
Gesetz  mit  so  vielen  verschiedenen  Instanzen  belastet  ist,  von  denen
die  Vovnehmlichste,  die  Arbeitsräte,  überhaupt  ausfallen,  da  sie  für
das  Bekleidungsgewerbe  noch  völlig  fehlen,  so  daß  die  nur  snsidiär
gedachten  Lohnausschüsse  praktisch  allein  in  Frage  kommen.  Zum
            
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