282 Zweiter Teil. Lande!. XIII. Buch- und Zeitungswesen.
Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu
kaufen oder zu verkaufen. Der buchhändlerische Kommissionär ist vielmehr der einfache
Bevollmächtigte des Kommittenten und ist in dessen Auftrag, Namen und für dessen
Rechnung tätig.
Der Kommissionär wird in der Regel ein- für allemal mit der Vertretung einer
Firma am Kommissionsplatz betraut. Er wird bei der Etablierung der Firmen auf
den Zirkularen angegeben, ist auf den Verlangzetteln rc. genannt und wird außerdem
in den buchhändlerischen Zeitschriften bekannt gegeben, wie er auch in den buchhändlerischen
Adreßbüchern rc. stets bei den Firmen der Kommittenten genannt ist. Der Kommissionär
gilt solange als Vertreter einer Firma, bis ein öffentlicher Widerruf erfolgt ist; für
die Mitglieder des „Börsenvereins der Deutschen Buchhändler" gilt als öffentliche
Bekanntmachung die diesbezügliche Anzeige in dem „Börsenblatt für den Deutschen
Buchhandel". Er ist ohne weiteres zur Empfangnahme von Sendungen aller Art, sowie
zur Empfangnahme von Zahlungen für Rechnung des Kommittenten befugt. Ebenso
liefert er dessen Sendungen aus lind leistet in seinem Auftrag und Namen Zahlungen.
Für die Erledigung der Zahlungen im Aufträge des Kommittenten wird der
Kommissionär von diesem mit Kasse versehen. Zn einzelnen Fällen kommt es vor,
daß der Kommissionär seinen Kommittenten dabei Vorschüsse gewährt, ebenso wie bei
den später zu gewährenden Ostermeßzahlungen, was teilweise zu einer wenig wünschens
werten Abhängigkeit der Kommittenten von ihrem Kommissionär führt. Zm allgemeinen
aber werden die Barsummen dem Kommissionär eingezahlt oder auch teilweise, wenn
dies nicht erfolgt, von diesem per Tratte erhoben. Für die Speditionstätigkeit erhält
der Kommissionär im allgemeinen ein Fixum pro Jahr; eine Einzelberechnung für die
Besorgung der Pakete findet nicht statt. Dagegen wird von ihm die für die Sendung
verwandte Emballage meist nach dem Gewicht berechnet, während er selbst für die von
den Kommittenten erhaltene und wieder verwendbare Emballage nichts vergütet.
Für die Besorgung der Barpakete, der Auslieferungslager, der Abrechnungs
arbeiten rc. stehen dem Kommissionär Provisionen zu. Bemerkenswert ist, daß vom
Kommissionär dem Kommittenten im allgemeinen kein längerer Kredit wie sonst im
Buchhandel gewährt wird. Die festen Kommissionsgebühren werden im allgemeinen
halbjährlich erhoben, die Provisionen monatlich, die Emballage ebenfalls monatlich.
Aber die Besorgung der Auslieferungslager wird gewöhnlich halbjährlich, selten viertel
jährlich abgerechnet. Die Zahlungen sind gleich nach Erhalt der Aufstellungen fällig,
mit Verlegerkommittenten werden sie meist gegen die für dieselben eingenommenen
Zahlungen aufgerechnet.
Außer den regulären Tätigkeiten des buchhändlerischcn Kommissionärs besorgt
dieser auch ausnahmsweise Kommissionsgeschäfte im Sinne des .Handelsgesetzbuchs,
indem er die Geschäfte mit den Verlegern in eigenem Namen abschließt und dann von
sich aus ail seine Kommittenten weiterliefert. Meist ist der Grund dafür der, daß die
betreffenden Kommittenten nicht mit den Verlegern in Rechnungsverkehr stehen, von
welchen sic Bücher in feste Rechnung oder ä condition zu beziehen wünschen. Lier
springt dann der kapitalkräftige Kommissionär ein, welcher allgemeinen Kredit genießt.
Er bestellt die betreffenden Bücher im eigenen Namen vom Verleger und ist diesem
gegenüber auch allein verantwortlich und haftbar. Er selbst tritt dem Kommittenten
gegenüber an die Stelle des Verlegers. Er liefert demselben, wie der Verleger,
cmballageftei, berechnet ihm aber 5% mehr als der Verleger. Zm allgemeinen rechnet
er mit dem Kommittenten über diese Lieferungen ebenfalls zur Ostermesse ab. Diese
Tätigkeit war früher häufiger, indem die Landlungen an den Meßplähen große
Sortimentslager hielten, aus denen sie dem Buchhandel in den kleineren Städten
lieferten. Doch möchten wir nicht, wie das Schürmann tut, die Bezeichnung
„Kommissionär" auf diese Tätigkeit zurückführen. Von Bedeutung ist sie heute nur