fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

IL. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 63 
lung vorgelegt werden, widrigenfalls der Aussteller von der Haftung 
im Umfange des durch den Verzug verursachten Schadens be- 
freit wird. 
Frankreich. Nach dem französischen Gesetz vom Jahre 1865 
muß der Scheck Ausstellungsort und -datum (in Buchstaben), den 
Namen des Bezogenen, den Betrag und die Unterschrift des Aus- 
stellers enthalten. Bei der Zahlung muß der Scheck quittiert (auch 
wenn er auf Inhaber lautet) und diese Quittierung datiert werden. 
Platzschecks sind binnen fünf, Distanzschecks innerhalb acht Tagen 
zur Zahlung vorzulegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, 
so geht das Regreßrecht gegen die Indossanten und auch gegen 
den Aussteller verloren, wenn die Deckung nicht mehr vorhanden 
ist. Auf die Nichtdatierung oder unrichtige Datierung ebenso auf 
die Ausstellung nicht gedeckter Schecks sind Geldstrafen gesetzt8). 
Die Bestimmungen über den gekreuzten Scheck sind jenen in England 
nachgebildet. 
Der Giroverkehr wird von den einzelnen Banken besorgt, hat 
aber nicht jene Ausdehnung genommen wie in England. 
In den Vereinigten Staaten von Amerika gelten für den 
Scheck im wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie in Eng- 
land. Eine besondere Einrichtung ist das certifying des Schecks. Der 
Scheck ist certified oder marked, wenn der Kassier oder Kassengehilfe 
der Bank seine Unterschrift zusammen mit dem Worte „good“ oder 
einem gleich bedeutenden Ausdruck quer über die Vorderseite des 
Schecks schreibt. Diese Beglaubigung kommt einem Akzepte gleich; 
sie bedeutet, daß der Scheck auf Grund eines hinreichenden Gut- 
habens gezogen ist, daß dieses zu seiner Bezahlung beiseite gelegt 
ist und bei der Präsentation zur Zahlung Verwendung finden soll. 
Dem Inhaber wird durch die Beglaubigung die Möglichkeit gegeben, 
den Scheck als Geld zu verwenden, doch muß er innerhalb einer 
angemessenen. Zeit zur Zahlung vorgelegt werden. Die Beglaubi- 
gung hat zur Folge, daß der Aussteller und alle Indossanten von 
ihrer Haftung befreit werden. 
4. DER ABRECHNUNGS- ODER CLEARINGVERKEHR 
Bei jeder Bank kompensieren sich bereits eine Reihe von Zah- 
lungen dadurch, daß Auftraggeber und Empfänger einer Zahlung 
Kontos bei der Bank besitzen; immerhin bleiben aber noch viele 
Zahlungen, die eine Bank von anderen Banken zu empfangen und 
solche, die sie an andere Banken zu leisten hat. Die Banken treten 
nun im Clearing- oder Abrechnungsverkehr zusammen, um ihre 
8) Die Ziehung ungedeckter oder unterdeckter Schecks wird auch mit 
Arrest bestraft (Gesetz vom 12. August 1926).
	        
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