Object: Der Wirtschaftskrieg

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Staaten befinden, oder wenn Zweifel darüber entstehen, 
ob die Aktien (Anteilscheine) oder die Verwaltung tat 
sächlich in die Hände russischer Staatsangehöriger bzw. 
solcher neutraler oder befreundeter Staaten übergegangen 
sind; 2. offenen und Kommanditgesellschaften, zu denen 
Angehörige feindlicher Staaten gehören oder bei Kriegs- i 
ausbruch gehörten; 3. Handels- und Jndustrieunter- 
nehmungen, welche Einzelbesitz von in Rußland lebenden 
feindlichen Untertanen sind. 
II. Die Pflichten der Regierungsinspektoren (Art. I) 
in Hinsicht der ihnen übertragenen Aufsicht und die 
hiebei von ihnen zu beobachtende Vorgangsweise, wird 
in einer besonderen, vom Finanzminister im Einver 
ständnisse mit dem Minister für Handel und Industrie 
zu bestätigenden Instruktion festgesetzt, welche zur all 
gemeinen Kenntnis zu vcrlautbaren ist. 
III. Dem Minister der Finanzen steht es zu, im 
Einverständnis mit dem Minister für Handel und In 
dustrie jene Inspektoren, welche auf Grund des Ab 
schnittes VII des Allerhöchsten Ukases vom 15/28. No 
vember 1914 (Sammlung der Gesetze und Regierungs 
verordnungen, Z. 2323) zur Beaufsichtigung der Geld- 
einnahmen und -Ausgaben gewisser Unternehmungen 
ernannt wurden, auch mit der Ausübung der Aufsicht 
über die Tätigkeit dieser Unternehmungen zu betrauen, 
nach Maßgabe der besonderen im Artikel II der vor 
liegenden Verordnung erwähnten Instruktion. 
IV. 
Reglement des Finanzministers im 
Einvernehm cnmitdemHandelsminister 
betreffend die Aussicht über die in der Aller 
höchst bestätigten Ministcrialvcrordnung vom 
16./2S). März erwähnten Betriebe. (Enthalten 
sub. Z. 832 in der Sammlung der Gesetze und 
Regierungsverordnungen vom 8. April 1915, Nr. 107). 
1. In Enlsprechung der am 16./29. März 1915 
Allerhöchst bestätigten Ministeratsverordnnng (Samm 
lung der Gesetze und Verordnungen 1915, Z. 788) er 
nennt der Finanzminister besondere Inspektoren zur 
Aufsicht über die Tätigkeit von Aktiengesellschaften und 
Anteilscheingenossenschaften, welche auf Grund russischen 
Rechtes errichtet sind, u. zw. in jenen Fällen, wenn im 
Bestände ihrer Aktionäre, Anteilinhaber oder ihrer Ad 
ministration Angehörige der mit Rußland kriegführenden 
Staaten sich befinden, oder wenn Zweifel über die 
Effektivität des erfolgten Überganges der Aktien (An 
teilscheine) bcziv. der Verwaltung in die Hand russischer 
bczw. verbündeter oder neutraler Staatsangehörigen 
vorliegen; ferner der offenen iinb Kommanditgesea- 
schaftcn, denen Angehörige feindlicher Staaten ange 
hören oder zu Kriegsbeginn angehört haben, sowie 
auch den Handels- und Jndustrieunternehmungen, 
welche den in Rußland wohnhaften Angehörigen feind 
licher Staaten im Einzelbesitz angehören. 
2. Den in Punkt 1 genannten Inspektoren obliegt 
außer der Aussicht über die aus- und eingehenden 
Gelder der unter Kontrolle gestellten Unternehmungen 
auf Grund der vom Finanzminister im Einvernehmen 
mit dem Minister für Handel und Industrie am 
31. Dezember 1914/13. Jänner 1915 bestätigten Re 
glements (Sanimlung der Gesetze und Verordnungen 
1915, Z. 64) auch die allgemeine Aufsicht über die ge 
samte Tätigkeit der Unternehmung. 
3. Dem Regierungsinspektor steht freier Zutritt zu 
allen Lokalitäten der Unternehmung zwecks Besichtigung 
des Ganges der gewerblichen oder kommerziellen Tätig 
keit zu, auch hat er das Recht, von der Verwaltung 
des Unternehmens im Falle irgend welcher Zweifel, 
Aufklärung über deren Tätigkeit und ebenso die Vor 
lage der Bücher ingleichen aller Korrespondenzstücke und 
Dokumenle, die sich auf den Betrieb des Unternehmens 
beziehen, zur Durchsticht zu verlangen. Die erwähnten 
Bücher und Dokumente dürfen vom Inspektor nicht 
zur Vorlage außerhalb der Geschäftsräume der Unter 
nehmung gefordert werden. 
4. Der Regierungsinspektor nimmt keinen Anteil 
an der Verwaltung der Geschäfte des Unternehmens, 
es obliegt ihm aber die Aufsicht darüber, daß keine der 
Anordnungen und Maßregeln der Administration im 
Gegensatze zu den Reichsinteresse stehe. Es wird ihm 
daher das Recht eingeräumt, die Durchführung jener 
gewerblichen oder kommerziellen Operationen, die schäd 
lich oder gefährlich für das Reich erscheinen, zu sistieren, 
wobei der Inspektor hievon unverzüglich, nötigenfalls 
auf telegraphischcm Wege, im Geleite der Erklärungen 
der Administration, den Ministern der Finanzen und 
für Handel und Industrie Meldung zu erstatten hat, 
um von ihnen Instruktionen zu erhalten. 
5. Die Ernennung der Regierungsinspektoren wird, 
unter Anführung der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe 
im „Prawitelstwenny Westnik" (Regierungsanzeiger) und 
in der „Torgowo-Promyschlennaja Gazeta" (Handels 
und Jndustriezeitung) veröffentlicht. 
4. Behandlung feindlicher Bändels- und 
Gewerbebetriebe. 
Lösung von Gewerbescheinen durch die Ange 
hörigen der mit Rußland kriegführenden Staaten. 
Liquidation der Handelsbetriebe. 8ab Art. 157 
enthalten in Nr. 20 der Sammlung der Gesetze und 
Verordnungen I. Teil vom 18./31. Jänner 1915). 
Ein am 11./24. Jänner 1915 auf Beschluß des 
Ministerrates erlassener Ukas hat auf Grund des 
Art. 87 der Reichsgrundgesetze (Sammlung der Gesetze, 
Bd. 1, T. 1, Ausgabe 1906) in Abänderung, Ergänzung 
und Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Bestim 
mungen folgendes bestimmt: 
1. Gewerbescheine für Handelsunternehmungen und 
persönliche Gewerbetätigkeit dürfen den Untertanen der 
mit Rußland kriegführenden Staaten nicht ausgestellt 
werden, ebensowenig Vertretern von offenen und Kom 
manditgesellschaften, unter deren Gesellschaftern Unter 
tanen dieser Staaten sich befinden, ferner ebensowenig 
Vertretern von zu öffentlicher Rechnungslegung ver-
	        
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