Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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die Versicherungsgesellschaften mindestens in dem gleichen 
Umfange zu. Trotzdem stimmt jener Verfasser diesen Unter 
nehmungen gegenüber dem Kapitalanlagezwang zu. 1 ) Ferner 
behauptet von Dombois von den Banken, daß bei ihnen 
die Rechtslage insofern anders wäre, als ihr Geschäftsbetrieb 
sich lediglich auf der privatrechtlichen Grundlage des Handels 
gesetzbuches bewege. Daß die privaten Versicnerungsgesell- 
schaften sich auf genau derselben Grundlage bewegen, läßt 
jener Autor außer Acht. Endlich glaubt von Dombois den 
Kapitalanlagezwang für die Banken im Hinblick darauf ablehnen 
zu müssen, daß durch ihn die Bewegungsfreiheit der Banken 
nachteilig eingeschränkt und hieraus unübersehbare Folgen für 
das Wirtschaftsleben hervorgerufen werden könnten. Durchaus 
dasselbe gilt aber auch für die Versicherungsgesellschaften. Ob 
wohl hier die Folgen des Kapitalanlagezwanges mindestens 
ebenso unübersehbar sind, wird diesen Gesellschaften gegen 
über der Anlagezwang empfohlen. 
Wenn von jenen Autoren in dieser Frage die Versicherungs 
gesellschaften mit anderem Maß gemessen werden als bei 
spielsweise die Banken und Kreditgenossenschaften, so ge 
schieht dies vielfach, weil die Eigenart des privaten Versiche 
rungswesens diesen Autoren mehr oder minder fremd ist. Sie 
sehen, wie übrigens auch manche Parlamentarier und Politiker, 
nur die großen Fonds der privaten Versicherungsgesellschaf 
ten, die ihnen ein geeignetes Objekt für finanzpolitische und fis 
kalische Pläne zu sein scheinen. Dabei wird ganz vergessen, 
daß diese, besonders in der Lebensversicherung hohen Kapital 
beträge zum allergrößten Teil mathematisch genau berechnete 
Deckungsmittel sind, durch die die Ansprüche von vielen Hun 
derttausenden von Versicherten bei Fälligkeit der Versiche 
rungsleistung befriedigt werden müssen. Auch wird nur zu 
oft verkannt, daß die Ausdehnung des Kapitalanlagezwanges 
auf die Versicherungsgesellschaften, selbst wenn dieser Zwang 
prozentual mäßig ist, eine völlige Änderung der bestehenden 
reichsgesetzlichen Vorschriften über die Anlegung des Vermö 
gens der Versicherungsgesellschaften bedeutet und daher auch 
i) a. a. O. S. 77.
	        
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