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die Versicherungsgesellschaften mindestens in dem gleichen
Umfange zu. Trotzdem stimmt jener Verfasser diesen Unter
nehmungen gegenüber dem Kapitalanlagezwang zu. 1 ) Ferner
behauptet von Dombois von den Banken, daß bei ihnen
die Rechtslage insofern anders wäre, als ihr Geschäftsbetrieb
sich lediglich auf der privatrechtlichen Grundlage des Handels
gesetzbuches bewege. Daß die privaten Versicnerungsgesell-
schaften sich auf genau derselben Grundlage bewegen, läßt
jener Autor außer Acht. Endlich glaubt von Dombois den
Kapitalanlagezwang für die Banken im Hinblick darauf ablehnen
zu müssen, daß durch ihn die Bewegungsfreiheit der Banken
nachteilig eingeschränkt und hieraus unübersehbare Folgen für
das Wirtschaftsleben hervorgerufen werden könnten. Durchaus
dasselbe gilt aber auch für die Versicherungsgesellschaften. Ob
wohl hier die Folgen des Kapitalanlagezwanges mindestens
ebenso unübersehbar sind, wird diesen Gesellschaften gegen
über der Anlagezwang empfohlen.
Wenn von jenen Autoren in dieser Frage die Versicherungs
gesellschaften mit anderem Maß gemessen werden als bei
spielsweise die Banken und Kreditgenossenschaften, so ge
schieht dies vielfach, weil die Eigenart des privaten Versiche
rungswesens diesen Autoren mehr oder minder fremd ist. Sie
sehen, wie übrigens auch manche Parlamentarier und Politiker,
nur die großen Fonds der privaten Versicherungsgesellschaf
ten, die ihnen ein geeignetes Objekt für finanzpolitische und fis
kalische Pläne zu sein scheinen. Dabei wird ganz vergessen,
daß diese, besonders in der Lebensversicherung hohen Kapital
beträge zum allergrößten Teil mathematisch genau berechnete
Deckungsmittel sind, durch die die Ansprüche von vielen Hun
derttausenden von Versicherten bei Fälligkeit der Versiche
rungsleistung befriedigt werden müssen. Auch wird nur zu
oft verkannt, daß die Ausdehnung des Kapitalanlagezwanges
auf die Versicherungsgesellschaften, selbst wenn dieser Zwang
prozentual mäßig ist, eine völlige Änderung der bestehenden
reichsgesetzlichen Vorschriften über die Anlegung des Vermö
gens der Versicherungsgesellschaften bedeutet und daher auch
i) a. a. O. S. 77.