Die Prüfung und Feststellung der llonkursforderungen. WZ
nach Anhängigmachung des Widerspruchsprozesses unterbleibt die
Auszahlung von Ronkursdividenden auf die bestrittene titulierte
Forderung' erst dann werden solche weiter zur Verteilung gelangende
Beträge vorläufig zurückbehalten. Die nicht titulierten
Forderungen hingegen werden bei Verteilungen überhaupt erst
berücksichtigt, wenn die Anhängigmachung des zu ihrer Feststellung
bestimmten Rechtsstreites nachgewiesen ist und auch dann zunächst
nur durch Zurückbehaltung der Anteile. Die Beseitigung des Widerspruchs
bleibt bei nichttitulierten Forderungen dem Gläubiger der
bestrittenen Forderungen überlassen. Will er die Berücksichtigung
seiner Forderung durchsetzen, so muß er den Feststellungsstreit gegen
den Widersprechenden (Verwalter oder Gläubiger) beginnen. 5o
wird die Widerspruchserhebung bei nichttitulierten Forderungen
Anlaß zum Feststellungsstreite. Line bloß vorläufige Bestreitung
kennt die Ronkursordnung nichts es ist Sache des Verwalters und
der übrigen Beteiligten, sich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin
zu informieren. Dazu ist ja der Zeitraum zwischen dem Ablauf
der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin auf mindestens
eine Woche, in der Regel jedoch länger bemessen und außerdem
ist dem Verwalter und jedem Ronkursgläubiger das Recht
eingeräumt, verspätete Forderungsanmeldungen von der Prüfung
im allgemeinen Prüfungstermin durch ihren Widerspruch auszuschließen
und ihre Prüfung auf einen späteren Termin zu verweisen.
Die Beteiligten können auch, wenn aus besonderen Gründen
die Instruktion der Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, und
der anmeldende Gläubiger sich nicht damit einverstanden erklärt,
daß seine Forderung vorläufig noch eine Zeitlang bestritten bleibt,
beantragen, daß die Prüfung auf einen späteren Termin vertagt
wird. In der Praxis wird vielfach in der Weise verfahren, daß
behufs Vermeidung eines weiteren Termins der Ronkursverwalter
die angemeldete, noch nicht endgültig geprüfte Forderung
vorläufig bestreitet und sich dann zur Vermeidung eines Feststellungsprozesses
und behufs Beseitigung des Widerspruchs mit
dem anmeldenden Gläubiger über die aufgetauchten Zweifelsfragen
ins Benehmen setzt.
Die nichterschienenen Gläubiger erhalten von der Erhebung des
Widerspruchs gegen ihre Anmeldung durch gerichtliche Zusendung
eines beglaubigten Auszugs ^) aus der Ronkurstabelle Renntnis.
Nimmt der Widersprechende seinen Widerspruch nicht freiwillig
i) Ein solcher geht auch den erschienenen Gläubigern zu, deren Forderung
infolge der widerspruchserhebung nicht festgestellt wurde.