Full text : Das Konkursverfahren

Die  Prüfung  und  Feststellung  der  llonkursforderungen.  WZ

nach  Anhängigmachung  des  Widerspruchsprozesses  unterbleibt  die
Auszahlung  von  Ronkursdividenden  auf  die  bestrittene  titulierte
Forderung'  erst  dann  werden  solche  weiter  zur  Verteilung  gelangende ­
  Beträge  vorläufig  zurückbehalten.  Die  nicht  titulierten
Forderungen  hingegen  werden  bei  Verteilungen  überhaupt  erst
berücksichtigt,  wenn  die  Anhängigmachung  des  zu  ihrer  Feststellung
bestimmten  Rechtsstreites  nachgewiesen  ist  und  auch  dann  zunächst
nur  durch  Zurückbehaltung  der  Anteile.  Die  Beseitigung  des  Widerspruchs ­
  bleibt  bei  nichttitulierten  Forderungen  dem  Gläubiger  der
bestrittenen  Forderungen  überlassen.  Will  er  die  Berücksichtigung
seiner  Forderung  durchsetzen,  so  muß  er  den  Feststellungsstreit  gegen
den  Widersprechenden  (Verwalter  oder  Gläubiger)  beginnen.  5o
wird  die  Widerspruchserhebung  bei  nichttitulierten  Forderungen
Anlaß  zum  Feststellungsstreite.  Line  bloß  vorläufige  Bestreitung
kennt  die  Ronkursordnung  nichts  es  ist  Sache  des  Verwalters  und
der  übrigen  Beteiligten,  sich  rechtzeitig  vor  dem  Prüfungstermin
zu  informieren.  Dazu  ist  ja  der  Zeitraum  zwischen  dem  Ablauf
der  Anmeldefrist  und  dem  allgemeinen  Prüfungstermin  auf  mindestens ­
  eine  Woche,  in  der  Regel  jedoch  länger  bemessen  und  außerdem ­
  ist  dem  Verwalter  und  jedem  Ronkursgläubiger  das  Recht
eingeräumt,  verspätete  Forderungsanmeldungen  von  der  Prüfung
im  allgemeinen  Prüfungstermin  durch  ihren  Widerspruch  auszuschließen ­
  und  ihre  Prüfung  auf  einen  späteren  Termin  zu  verweisen. ­
  Die  Beteiligten  können  auch,  wenn  aus  besonderen  Gründen ­
  die  Instruktion  der  Prüfung  noch  nicht  abgeschlossen  ist,  und
der  anmeldende  Gläubiger  sich  nicht  damit  einverstanden  erklärt,
daß  seine  Forderung  vorläufig  noch  eine  Zeitlang  bestritten  bleibt,
beantragen,  daß  die  Prüfung  auf  einen  späteren  Termin  vertagt
wird.  In  der  Praxis  wird  vielfach  in  der  Weise  verfahren,  daß
behufs  Vermeidung  eines  weiteren  Termins  der  Ronkursverwalter
  die  angemeldete,  noch  nicht  endgültig  geprüfte  Forderung
vorläufig  bestreitet  und  sich  dann  zur  Vermeidung  eines  Feststellungsprozesses ­
  und  behufs  Beseitigung  des  Widerspruchs  mit
dem  anmeldenden  Gläubiger  über  die  aufgetauchten  Zweifelsfragen ­
  ins  Benehmen  setzt.
Die  nichterschienenen  Gläubiger  erhalten  von  der  Erhebung  des
Widerspruchs  gegen  ihre  Anmeldung  durch  gerichtliche  Zusendung
eines  beglaubigten  Auszugs  ^)  aus  der  Ronkurstabelle  Renntnis.
Nimmt  der  Widersprechende  seinen  Widerspruch  nicht  freiwillig
i)  Ein  solcher  geht  auch  den  erschienenen  Gläubigern  zu,  deren  Forderung ­
  infolge  der  widerspruchserhebung  nicht  festgestellt  wurde.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.