Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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fassung des Begriffes der Mitgliedschaft. Es ist richtig, 
durch die Einlage und nur durch Leistung derselben wird 
die Mitgliedschaft erworben'); auf das entschiedenste muss 
aber bestritten werden, dass ihr Bestand an diese geknüpft 
sei 3 ) und mit ihrer Rückleistung erlösche. Der Erwerb 
der Mitgliedschaft geschieht durch den freien Willen des 
Aktionärs ohne Zutun der Gesellschaft; sie kann ihm auch 
nicht ohne weiteres entzogen werden. Die Mitgliedschafts 
rechte 3 ) sind, wie es der Natur der Aktiengesellschaft 
entspricht, vorwiegend vermögensrechtlichen Inhaltes und 
die übrigen Rechte, welche sich nicht darunter subsumieren 
lassen, dienen nur zur bessern Geltendmachung und zur 
Förderung derselben. Ein Recht dagegen auf die Einlage, 
woran als an ihrer Grundlage alle andern geknüpft wären, 
so dass mit dem Untergange dieses einen Rechtes die 
andern auch untergehen müssten, besteht nicht 4 ). Die 
Vermögensrechte — das Dividendenrecht und das Anrecht 
auf den Liquidationserlös — werden durch die Amorti 
sation nur beschränkt, aber nicht erschöpft. Es bleibt 
oft noch ein ansehnliches Vermögen zurück in Rücklagen 
und Reserven aller Art, sei es als offene Reserven, die in 
der Bilanz auf der Passivseite figurieren, oder als stille 
Reserven, die entstanden sind durch grosse Abschreibungen, 
niedere Taxierung von Vorräten aller Art, oder in dem 
Wertzuwachs oder Kursgewinne in der Bilanz nicht zum 
Ausdruck gelangten. Wird dem ausgelösten Aktionär statt 
einer Aktie nur mehr ein Genussschein verabfolgt, so ver 
liert er jeden direkten Einfluss auf dieses Vermögen. 
') Makower, 1. c., 618. 
2 ) Das Verhältnis ist ungefähr das gleiche, wie wenn jemand 
in irgendeiner Gemeinde oder Korporation das Bürgerrecht gegen 
Bezahlung einer bestimmten Geldsumme erwirbt. Dieses kann ihm 
nicht ohne weiteres gegen die Rückleistung der Einkaufsumme 
wieder entzogen werden. 
3 ) Lehmann, RdAG 2 371. 
4 ) Art. 629 OR.
	        
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