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fassung des Begriffes der Mitgliedschaft. Es ist richtig,
durch die Einlage und nur durch Leistung derselben wird
die Mitgliedschaft erworben'); auf das entschiedenste muss
aber bestritten werden, dass ihr Bestand an diese geknüpft
sei 3 ) und mit ihrer Rückleistung erlösche. Der Erwerb
der Mitgliedschaft geschieht durch den freien Willen des
Aktionärs ohne Zutun der Gesellschaft; sie kann ihm auch
nicht ohne weiteres entzogen werden. Die Mitgliedschafts
rechte 3 ) sind, wie es der Natur der Aktiengesellschaft
entspricht, vorwiegend vermögensrechtlichen Inhaltes und
die übrigen Rechte, welche sich nicht darunter subsumieren
lassen, dienen nur zur bessern Geltendmachung und zur
Förderung derselben. Ein Recht dagegen auf die Einlage,
woran als an ihrer Grundlage alle andern geknüpft wären,
so dass mit dem Untergange dieses einen Rechtes die
andern auch untergehen müssten, besteht nicht 4 ). Die
Vermögensrechte — das Dividendenrecht und das Anrecht
auf den Liquidationserlös — werden durch die Amorti
sation nur beschränkt, aber nicht erschöpft. Es bleibt
oft noch ein ansehnliches Vermögen zurück in Rücklagen
und Reserven aller Art, sei es als offene Reserven, die in
der Bilanz auf der Passivseite figurieren, oder als stille
Reserven, die entstanden sind durch grosse Abschreibungen,
niedere Taxierung von Vorräten aller Art, oder in dem
Wertzuwachs oder Kursgewinne in der Bilanz nicht zum
Ausdruck gelangten. Wird dem ausgelösten Aktionär statt
einer Aktie nur mehr ein Genussschein verabfolgt, so ver
liert er jeden direkten Einfluss auf dieses Vermögen.
') Makower, 1. c., 618.
2 ) Das Verhältnis ist ungefähr das gleiche, wie wenn jemand
in irgendeiner Gemeinde oder Korporation das Bürgerrecht gegen
Bezahlung einer bestimmten Geldsumme erwirbt. Dieses kann ihm
nicht ohne weiteres gegen die Rückleistung der Einkaufsumme
wieder entzogen werden.
3 ) Lehmann, RdAG 2 371.
4 ) Art. 629 OR.