70
nehmen, ohne die Rechte der Genussscheine anzutasten,
beinahe ein Ding der Unmöglichkeit ist; sie ist infolgedessen
in den meisten Fällen an die Zustimmung der Genussscheine
gebunden. Eine einseitige Änderung der Statuten ohne
diese Zustimmung würde eine Verletzung des zwischen
beiden bestehenden Paktes in sich schliessen. Da das
Grundkapital das hauptsächlichste Werkzeug ist, womit
Gewinn erzeugt wird, so trifft eine Erhöhung oder Herabsetzung
desselben notwendig auch die Genussscheine und
dürfte somit nur in Übereinstimmung mit den Genussscheinen
vorgenommen werden. In der Praxis wird die
Sache freilich anders gehalten und mit Recht. Die Generalversammlung
beschliesst frei von sich aus die ihr notwendig
scheinenden Erhöhungen des Grundkapitals, denn
eine solche bedeutet auch einen Vorteil für die Genussscheine.
Ihre Inhaber haben gar kein Interesse, sich einer
solchen entgegenzusetzen. Ist die Erhöhung des Grundkapitals
vorgenommen worden, z. B. um den Kreis der
Geschäfte weiter auszudehnen, so darf man mit Grund annehmen,
dass der Gewinn im gleichen Verhältnis zunehmen
werde, als das Grundkapital vermehrt wurde; wenn aber
die Erhöhung durchgeführt wurde, um ein schwankendes
Unternehmen zu konsolidieren, so liegt dieser Vorgang ebensosehr
im Interesse der Genussscheininhaber als der Aktionäre.
Die Erhöhung des Grundkapitals zieht immer eine
Veränderung des Reingewinnes und somit der den Genussscheinen
zufallenden Dividende nach sich. Unter den verschiedenen
Autoren, die sich damit befasst haben, besteht
hierüber eine Kontroverse wie nun der den Genussscheinen
zufallende Gewinnanteil zu berechnen sei. Nach der einen
Ansicht'), welche die angemessenere zu sein scheint, ist
der den Genussscheinen zufallende Betrag im Verhältnis
zur Höhe des ursprünglichen Grundkapitals zu bemessen;
denn es wurde nur eine Quote des Gewinns versprochen,
) Lecouturier, 1. c., Nr. 132: Trystram, 1. c., 121.