Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

45

Es  -h£
ünfal
erhöh
gewöl  |
Schla
Siech
allgei  |
zuneli  I«
Verlu
nomn
greift

5  01

z  ro
I  i
l  >1

ISPIsp

erbei  um  Krankheiten,  die  die  G-efahr,  einen
über  das  durchschnittliche  Maß  erheblich
Kränkungen,  die  die  Unfallsfolgen  über  das
:  linaus  verschlimmern,  wie  Geisteskrankheit,
Krampf-  und  Schwindelanfälle,  Epilepsie.
Taubheit,  Lues,  SchweresNervenleiden.  Im
e;  erfür  eine  Invaliditätsgrenze  von  40  °/ 0  anren
  Vorhandensein,  auch  wenn  sie  auf  den
-imaßen  zurückzuführen  ist,  trotz  des  ge-•:
  ments  der  Versicherungsschutz  nicht  Platz
"V  -Stimmung  des  Unfalles  weicht  von  der  bei
äel-Unfallversicherung  festgelegten  nicht  ab.
*|  •  die  Bestimmung,  daß  grobe  Fahrlässigkeit
-•den  bei  dem  Erleiden  des  Unfalls  zur  Last
nn,  ihn  der  Versicherungsleistung  beraubt.
:  ungeu  pflegt  jedoch  auch  hierin  ein  Wandel
:  in,  insofern  nur  noch  Vorsätzlichkeit  bei
|'  eines  Unfalles,  nicht  aber  grobe  Fahr-:
  irkung  hat.
sßnh  Eintritt  eines  Unfalles  zu  erfüllenden
s  Anspruchsberechtigten  anbelangt,  so  besteht
lie  Bild,  nämlich  die  Arztzuziehung  spätestens
nach  dem  Unfall  und  unverzügliche  Meldej:
  Ischaft,  die  bei  einem  Todesfall  telegraphisch
i  zu  erfolgen  hat.  Entsprechend  der  Eigen-■ung,
  die  eine  unmittelbare  Verbindung
rten  und  Gesellschaft  zunächst  ausschließt,
f  Schadenereignis  eingetreten  ist,  abgesehen
les  Abonnenten,  wie  vom  Verlag,  so  von  der
Bedingungen  einzufordern,  ist  in  den  Beer ­
  s  festgelegt,  wer  als  anspruchsberechtigt
st üll  zu  betrachten  ist.  Es  ist  dies  in  erster
3-  te,  sodann  die  ehelichen  Kinder,  schließlich
f:  älls  auch  diese  nicht  mehr  am  Leben  sind,

Abor

j-;  ssung  der  Bedingungen  kennzeichnet  sich  die
i:  lerung  als  wahre  Volks-Unfallversicherung.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.