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erbei um Krankheiten, die die G-efahr, einen
über das durchschnittliche Maß erheblich
Kränkungen, die die Unfallsfolgen über das
: linaus verschlimmern, wie Geisteskrankheit,
Krampf- und Schwindelanfälle, Epilepsie.
Taubheit, Lues, SchweresNervenleiden. Im
e; erfür eine Invaliditätsgrenze von 40 °/ 0 anren
Vorhandensein, auch wenn sie auf den
-imaßen zurückzuführen ist, trotz des ge-•:
ments der Versicherungsschutz nicht Platz
"V -Stimmung des Unfalles weicht von der bei
äel-Unfallversicherung festgelegten nicht ab.
*| • die Bestimmung, daß grobe Fahrlässigkeit
-•den bei dem Erleiden des Unfalls zur Last
nn, ihn der Versicherungsleistung beraubt.
: ungeu pflegt jedoch auch hierin ein Wandel
: in, insofern nur noch Vorsätzlichkeit bei
|' eines Unfalles, nicht aber grobe Fahr-:
irkung hat.
sßnh Eintritt eines Unfalles zu erfüllenden
s Anspruchsberechtigten anbelangt, so besteht
lie Bild, nämlich die Arztzuziehung spätestens
nach dem Unfall und unverzügliche Meldej:
Ischaft, die bei einem Todesfall telegraphisch
i zu erfolgen hat. Entsprechend der Eigen-■ung,
die eine unmittelbare Verbindung
rten und Gesellschaft zunächst ausschließt,
f Schadenereignis eingetreten ist, abgesehen
les Abonnenten, wie vom Verlag, so von der
Bedingungen einzufordern, ist in den Beer
s festgelegt, wer als anspruchsberechtigt
st üll zu betrachten ist. Es ist dies in erster
3- te, sodann die ehelichen Kinder, schließlich
f: älls auch diese nicht mehr am Leben sind,
Abor
j-; ssung der Bedingungen kennzeichnet sich die
i: lerung als wahre Volks-Unfallversicherung.