Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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getrennt  anzugebenden  Boden-  und  Lauwert  einerseits  und  dem
Ertragswert  anderseits  nicht  übersteigen.
8  14.
Der  Bodenrvert  ist  nach  Maßgabe  der  in  den  letzten  Jahren  für
Grundstücke  in  gleicher  oder  gleichwertiger  Lage  gezahlten  Kaufpreise ­
  unter  Berücksichtigung  der  Eigenart  des  abzuschätzenden
Grundstückes  und  des  etwa  vor  der  Bebauung  dafür  gezahlten
Kaufpreises  zu  bemessen.
8  15.
Bei  der  Feststellung  des  Bauwertes  sind  die  Herstellungskosten
der  Gebäude  nach  den  ortsüblichen  preisen  unter  angemessenem
Abzüge  für  die  Abnutzung  und  die  Kosten  etwa  erforderlicher
Ausbesserungen  zu  ermitteln.  Ausstattungsteile,  welche  nur  besonderen ­
  Wünschen  oder  Bedürfnissen  eines  Eigentümers  Menen,
sind  bei  der  Wertberechnung  nicht  mitzuberücksichtigen.
Der  bei  der  Beleihung  angenommene  Bauwert  darf  die  Feuerversicherungssumme
  der  Gebäude  zuzüglich  eines  angemessenen  Anschlages ­
  für  nicht  versicherte  Gebäudeteile  keinesfalls  übersteigen.
8  16.
Der  Feststellung  des  Ertragswerts  sind  die  tatsächlich  gezahlten ­
  Mietpreise  zu  Grunde  zu  legen,  soweit  sie  unter  gewöhnlichen ­
  Verhältnissen  dauernd  zu  erzielen  sind.  Leerstehende  oder
von  dem  Eigentümer  selbst  benutzte  Bäume  sind  nach  angemessenem
Anschlage  zu  bewerten.  Sofern  der  angenommene  Ertrag  zu  erheblichem ­
  Teile  auf  Schätzung  beruht,  sind  die  in  Wirklichkeit  erzielten ­
  Mieten  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  nachträglich  zur
Kontrolle  zu  ermitteln.
Beim  Abschlüsse  des  Darlehnsvertrages  ist  für  den  Gläubiger
das  Becht  zu  jederzeitigen  Einsichtnahme  in  die  Miet-  und  Kaufverträge ­
  auszubedingen.
8  17.
von  dem  jährlichen  Bohertrag  ist  diejenige  Summe  in  Abzug ­
  zu  bringen,  welche  zur  Deckung  der  ortsüblichen  Lasten  und
Abgaben  und  der  mit  Rücksicht  auf  Alter,  Bauart  und  Verwendung ­
  der  Gebäude  im  Jahresdurchschnitte  zu  erwartenden  Unterhaltungskosten, ­
  sowie  eines  angemessenen  Betrages  für  Amortisation ­
  ausreicht,  mindestens  aber  15  v.  £j.  des  Rohertrags.
Besondere  durch  die  Einrichtungen  des  Grundstücks  bedingte  Ausgaben, ­
  z.  B.  für  Zentralheizung,  elektrische  Aufzüge  u.  a.  sofern ­
  ihre  Benützung  in  den  Mieten  eingerechnet  ist,  sind  getrennt
zu  ermitteln  und  vorweg  in  Abzug  zu  bringen.
Der  hiernach  verbleibende  Reinertrag  ist  zu  demjenigen  Zinsfüße, ­
  den  der  Käufer  eines  derartigen  Grundstücks  üblicherweise ­
  erlangt  und  bei  Bemessung  des  Kaufpreises  zu  Grunde
legt,  mindestens  aber  zu  5  v.  h.  zu  kapitalisieren.
            
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