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getrennt anzugebenden Boden- und Lauwert einerseits und dem
Ertragswert anderseits nicht übersteigen.
8 14.
Der Bodenrvert ist nach Maßgabe der in den letzten Jahren für
Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage gezahlten Kaufpreise
unter Berücksichtigung der Eigenart des abzuschätzenden
Grundstückes und des etwa vor der Bebauung dafür gezahlten
Kaufpreises zu bemessen.
8 15.
Bei der Feststellung des Bauwertes sind die Herstellungskosten
der Gebäude nach den ortsüblichen preisen unter angemessenem
Abzüge für die Abnutzung und die Kosten etwa erforderlicher
Ausbesserungen zu ermitteln. Ausstattungsteile, welche nur besonderen
Wünschen oder Bedürfnissen eines Eigentümers Menen,
sind bei der Wertberechnung nicht mitzuberücksichtigen.
Der bei der Beleihung angenommene Bauwert darf die Feuerversicherungssumme
der Gebäude zuzüglich eines angemessenen Anschlages
für nicht versicherte Gebäudeteile keinesfalls übersteigen.
8 16.
Der Feststellung des Ertragswerts sind die tatsächlich gezahlten
Mietpreise zu Grunde zu legen, soweit sie unter gewöhnlichen
Verhältnissen dauernd zu erzielen sind. Leerstehende oder
von dem Eigentümer selbst benutzte Bäume sind nach angemessenem
Anschlage zu bewerten. Sofern der angenommene Ertrag zu erheblichem
Teile auf Schätzung beruht, sind die in Wirklichkeit erzielten
Mieten innerhalb einer angemessenen Frist nachträglich zur
Kontrolle zu ermitteln.
Beim Abschlüsse des Darlehnsvertrages ist für den Gläubiger
das Becht zu jederzeitigen Einsichtnahme in die Miet- und Kaufverträge
auszubedingen.
8 17.
von dem jährlichen Bohertrag ist diejenige Summe in Abzug
zu bringen, welche zur Deckung der ortsüblichen Lasten und
Abgaben und der mit Rücksicht auf Alter, Bauart und Verwendung
der Gebäude im Jahresdurchschnitte zu erwartenden Unterhaltungskosten,
sowie eines angemessenen Betrages für Amortisation
ausreicht, mindestens aber 15 v. £j. des Rohertrags.
Besondere durch die Einrichtungen des Grundstücks bedingte Ausgaben,
z. B. für Zentralheizung, elektrische Aufzüge u. a. sofern
ihre Benützung in den Mieten eingerechnet ist, sind getrennt
zu ermitteln und vorweg in Abzug zu bringen.
Der hiernach verbleibende Reinertrag ist zu demjenigen Zinsfüße,
den der Käufer eines derartigen Grundstücks üblicherweise
erlangt und bei Bemessung des Kaufpreises zu Grunde
legt, mindestens aber zu 5 v. h. zu kapitalisieren.