Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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Ausnahmsweise  kann,  sofern  besondere  Gründe  dies  rechtfertigen, ­
  bei  der  Berechnung  des  Lrtragswerts  unter  die  in
Absatz  1,  2  bezeichneten  Grenzen  von  15  und  5  vom  hundert
herabgegangen  werden.
In  solchen  Fällen  sind  die  maßgebenden  Gründe  in  den
Beleihungsakten  ersichtlich  zu  machen  und  in  den  der  Aufsichtsbehörde ­
  periodisch  einzureichenden  Beleihungsverzeichnissen  anzugeben. ­

Die  sogenannte  „Taxamtsschätzung"  ist  verschieden  geregelt.
Ueberall  ist  aber  das  Prinzip  gegeben,  daß  im  Gegensatz  zum  „Einzelschätzer", ­
  wie  er  in  Preußen  meistens  in  die  Erscheinung  tritt,  ein
„Kollegium"  schätzt.  Für  das  Großherzogtum  Hessen  sind  diese  Kollegien ­
  die  Grtsgerichte.  Sie  bestehen  aus  dem  Ortsgerichtsoorsteher ­
  und  den  Gerichtsmännern.  Die  Grtsgerichte  haben  eine
ganze  Reihe  von  Geschäften,  z.  B.  Beglaubigungen,  Versteigerungen,
Testaments-  und  Vormundschaftssachen,  usw.  zu  erledigen.  Zu  letzteren
gehört  auch  die  Vornahme  von  Grundstücksschätzungen,  die  nach
8  5  der  Dienstanweisung  für  die  Grtsgerichte  vom  gesamten  Grtsgericht,
  (im  Gegensatz  zu  einzelnen  Geschäften,  die  der  Grtsvorsteher
  allein  vornehmen  kann)  ausgeführt  werden  müssen.  Die  Dienstanweisung ­
  für  die  großherzogl.  Grtsgerichte  enthält  auch  Vorschriften ­
  über  die  „Schätzung  von  Grundstücken".  Sie  lauten,  abgesehen ­
  von  den  Bestimmungen  über  die  Gebühren  folgendermaßen:
8  148.
Das  Grtsgericht  hat  auf  Ersuchen  eines  Gerichtes  oder  einer
andern  Behörde  oder  auf  Antrag  eines  Beteiligten  ein  Grundstück,
das  in  seinem  Bezirke  liegt,  zu  schätzen  (Art.  135  A.  G.  z.
G.  s.  G.)  Das  Gleiche  gilt  für  die  Feststellung  des  wertes  von
Nutzungen  eines  Grundstückes  und  des  wertes  von  Rechten  an  einem
Grundstücke.
Zur  Schätzung  von  Gebäuden  kann  das  Grtsgericht,  falls  ihm
keine  bauverständigen  Mitglieder  angehören,  zwei  Bauverständige
zuziehn.  Sind  zu  diesem  Zwecke  Lauverständige  von  dem  Amtsgerichte ­
  nicht  im  voraus  ernannt,  so  hat  der  Vorsteher  das  Amtsgericht ­
  um  Ernennung  und  Verpflichtung  von  solchen  im  einzelnen
Falle  zu  ersuchen.
8  149.
Bei  der  Abschätzung  eines  Grundstücks  hat  das  Grtsgericht  den
laufenden  verkaufswert  zu  ermitteln.  Es  hat  sich  dabei  über  die
in  der  letzten  Zeit  ftattgehabien  Verkäufe  des  ^u  schätzenden  Grundstücks ­
  und  anderer  Grundstücke  von  gleicher  Lage  und  Beschaffenheit, ­
  über  die  Pacht-  und  Mietoerhältnisse  des  Grundstückes,  sowie
bei  Gebäuden  auch  über  den  Feuerversicherungsanschlag  und  den
baulichen  Zustand  zu  vergewissern.
Der  augenblickliche  verkaufswert  ist  als  Schätzungssumme
auch  dann  anzugeben,  wenn  er  zufolge  vorübergehender  Umstände
            
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