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Ausnahmsweise kann, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen,
bei der Berechnung des Lrtragswerts unter die in
Absatz 1, 2 bezeichneten Grenzen von 15 und 5 vom hundert
herabgegangen werden.
In solchen Fällen sind die maßgebenden Gründe in den
Beleihungsakten ersichtlich zu machen und in den der Aufsichtsbehörde
periodisch einzureichenden Beleihungsverzeichnissen anzugeben.
Die sogenannte „Taxamtsschätzung" ist verschieden geregelt.
Ueberall ist aber das Prinzip gegeben, daß im Gegensatz zum „Einzelschätzer",
wie er in Preußen meistens in die Erscheinung tritt, ein
„Kollegium" schätzt. Für das Großherzogtum Hessen sind diese Kollegien
die Grtsgerichte. Sie bestehen aus dem Ortsgerichtsoorsteher
und den Gerichtsmännern. Die Grtsgerichte haben eine
ganze Reihe von Geschäften, z. B. Beglaubigungen, Versteigerungen,
Testaments- und Vormundschaftssachen, usw. zu erledigen. Zu letzteren
gehört auch die Vornahme von Grundstücksschätzungen, die nach
8 5 der Dienstanweisung für die Grtsgerichte vom gesamten Grtsgericht,
(im Gegensatz zu einzelnen Geschäften, die der Grtsvorsteher
allein vornehmen kann) ausgeführt werden müssen. Die Dienstanweisung
für die großherzogl. Grtsgerichte enthält auch Vorschriften
über die „Schätzung von Grundstücken". Sie lauten, abgesehen
von den Bestimmungen über die Gebühren folgendermaßen:
8 148.
Das Grtsgericht hat auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer
andern Behörde oder auf Antrag eines Beteiligten ein Grundstück,
das in seinem Bezirke liegt, zu schätzen (Art. 135 A. G. z.
G. s. G.) Das Gleiche gilt für die Feststellung des wertes von
Nutzungen eines Grundstückes und des wertes von Rechten an einem
Grundstücke.
Zur Schätzung von Gebäuden kann das Grtsgericht, falls ihm
keine bauverständigen Mitglieder angehören, zwei Bauverständige
zuziehn. Sind zu diesem Zwecke Lauverständige von dem Amtsgerichte
nicht im voraus ernannt, so hat der Vorsteher das Amtsgericht
um Ernennung und Verpflichtung von solchen im einzelnen
Falle zu ersuchen.
8 149.
Bei der Abschätzung eines Grundstücks hat das Grtsgericht den
laufenden verkaufswert zu ermitteln. Es hat sich dabei über die
in der letzten Zeit ftattgehabien Verkäufe des ^u schätzenden Grundstücks
und anderer Grundstücke von gleicher Lage und Beschaffenheit,
über die Pacht- und Mietoerhältnisse des Grundstückes, sowie
bei Gebäuden auch über den Feuerversicherungsanschlag und den
baulichen Zustand zu vergewissern.
Der augenblickliche verkaufswert ist als Schätzungssumme
auch dann anzugeben, wenn er zufolge vorübergehender Umstände