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Die Welttelegraphie.
Das Telegraphenmesen der einzelnen Kulturländer. Die deutsche
Reichstelegraphie erstreckt sich auf das Gebiet des Deutschen Reiches mit Ausschluß
von Bayern und Württemberg, welche eigene Post- und Telegraphenverwaltungen haben.
Die frühere Generaldirektion der Telegraphen ist mit derjenigen des Reichspostwesens
vereinigt worden, und seit dem 1. Januar 1876 ist die Verwaltung des Post- und Tele
graphenwesens vom Ressort des Reichskanzleramts getrennt und die Leitung derselben
unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers dem Generalpostmeister, bezw. dem
Staatssekretär des Reichspostamts übertragen worden. Letzterer übt zugleich den ver
fassungsmäßigen Einfluß auf die bayrischen und Württembergischen Post- und Telegraphen
verwaltungen aus.
Eine wesentliche Umgestaltung hatte das deutsche Telegraphenwesen dadurch er
fahren, daß unter Aufgabe des Zonentarifs für das ganze Deutsche Reich, einschließlich
Luxemburgs, mit dem 1. März 1876 ein und derselbe Worttarif eingeführt wurde,
nach welchem das Telegramm an sich 20 Pfennig und jedes Wort in demselben 5 Pfennig
kostete, sodaß es möglich war, für weniger als eine Mark ein Telegramm von Schleswig
nach Passau oder von Königsberg nach Straßburg zu schicken.
Das neue System, welches sich zunächst in der deutschen Verwaltung trefflich be
währte, fand bald auch bei anderen Staaten Anklang, so daß die Schweiz, Frankreich
und Österreich-Ungarn schon in den nächsten Jahren sich zur Einführung desselben ent
schlossen. Hierdurch wurde aber auch die Möglichkeit geboten, den Worttarif in den
internationalen Verkehr, zunächst allerdings nur mit den Nachbarstaaten, einzuführen.
Ermutigt durch diese Erfolge, schlug die deutsche Reichstelegraphenverwaltung der im
Jahre 1879 in London tagenden internationalen Telegraphenkonferenz eine einheitliche
Regelung des europäischen Telegraphentarifs vor, auf der Grundlage einer Grundtaxe
von 50 Centimes und einer Gebühr von 20 Centimes für jedes Wort. Mit diesem
Vorschlage vermochte indes die deutsche Reichstelegraphenverwaltung leider nicht durch
zudringen, und auch auf der internationalen Telegraphenkonferenz zu Berlin im
Jahre 1885, welcher die deutschen Vorschläge aufs neue unterbreitet wurden, kam es zu
einer Annahme derselben nicht, wohl aber wurde erreicht, daß als Basis des inter
nationalen Tarifs folgende Grundsätze angenommen wurden: 1) Die Gebühr für alle
zwischen den Telegraphenanstalten zweier beliebiger Staaten gewechselten Telegramme
soll eine gleichmäßige sein und 2) die Höhe der Gebühr wird von Staat zu Staat und
im Einvernehmen mit den zwischenliegenden Staaten festgesetzt. Ferner wurde die ein
fache Wortgebühr mit der Maßgabe angenommen, daß, einige Ausnahmen abgerechnet,
die Streckengebühr 10 Centimes und die Durchgangsgebühr 8 Centimes für das Wort
betragen solle. Die Form, in welcher die Gebühr in jedem einzelnen Staate zur Er
hebung kommen sollte, wurde den letzteren festzusetzen überlassen. Als Zeitpunkt für das
Inkrafttreten des neuen Tarifs wurde der 1. Juli 1886 bestimmt. Von dem gleichen
Zeitpunkte ab wurde für die deutsche Reichstelegraphenverwaltung die Gebühr für die
Beförderung eines Telegramms auf der ganzen Beförderungsstrecke für das Wort fest
gesetzt, mit der Maßgabe jedoch, daß im Verkehr mit Großbritannien und Irland außer
der Wortgebühr eine > Grundtaxe von 40 Pfennig berechnet und für den Verkehr in
Deutschland sowie im Verkehr nach allen Ländern als Mindestbetrag für ein gewöhn
liches Telegramm 60 Pfennig erhoben werden sollten. Die Worttaxe betrug für den
inneren Verkehr Deutschlands 6 Pfennig, nach Österreich-Ungarn 10 Pfennig, nach
Frankreich 15 Pfennig, nach Italien 20 Pfennig, nach Niederland 10 Pfennig, nach
Norwegen 20 Pfennig, nach dem europäischen und kaukasischen Rußland 25 Pfennig,
nach dem asiatischen Rußland erste Region 1 Mark 45 Pfennig, bezw. zweite Region
2 Mark 35 Pfennig u. s.w. Im Jahre 1891 wurde für den inneren Verkehr Deutsch
lands die Wortgebühr von 6 auf 5 Pfennig und der Mindestbetrag für ein Telegramm
auf 50 Pfennig herabgesetzt. Die gleichen Gebührensätze traten vom 1. Januar 1892
ab im Verkehr mit Österreich-Ungarn in Kraft. Inzwischen sind auch die Gebührensätze
für den Verkehr Deutschlands mit allen anderen Ländern auf die reine Wortgebühr zurück
geführt und nicht unerheblich ermäßigt worden. Es beträgt die Gebühr für das Wort