Full text: Der Weltverkehr und seine Mittel

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Die Welttelegraphie. 
Das Telegraphenmesen der einzelnen Kulturländer. Die deutsche 
Reichstelegraphie erstreckt sich auf das Gebiet des Deutschen Reiches mit Ausschluß 
von Bayern und Württemberg, welche eigene Post- und Telegraphenverwaltungen haben. 
Die frühere Generaldirektion der Telegraphen ist mit derjenigen des Reichspostwesens 
vereinigt worden, und seit dem 1. Januar 1876 ist die Verwaltung des Post- und Tele 
graphenwesens vom Ressort des Reichskanzleramts getrennt und die Leitung derselben 
unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers dem Generalpostmeister, bezw. dem 
Staatssekretär des Reichspostamts übertragen worden. Letzterer übt zugleich den ver 
fassungsmäßigen Einfluß auf die bayrischen und Württembergischen Post- und Telegraphen 
verwaltungen aus. 
Eine wesentliche Umgestaltung hatte das deutsche Telegraphenwesen dadurch er 
fahren, daß unter Aufgabe des Zonentarifs für das ganze Deutsche Reich, einschließlich 
Luxemburgs, mit dem 1. März 1876 ein und derselbe Worttarif eingeführt wurde, 
nach welchem das Telegramm an sich 20 Pfennig und jedes Wort in demselben 5 Pfennig 
kostete, sodaß es möglich war, für weniger als eine Mark ein Telegramm von Schleswig 
nach Passau oder von Königsberg nach Straßburg zu schicken. 
Das neue System, welches sich zunächst in der deutschen Verwaltung trefflich be 
währte, fand bald auch bei anderen Staaten Anklang, so daß die Schweiz, Frankreich 
und Österreich-Ungarn schon in den nächsten Jahren sich zur Einführung desselben ent 
schlossen. Hierdurch wurde aber auch die Möglichkeit geboten, den Worttarif in den 
internationalen Verkehr, zunächst allerdings nur mit den Nachbarstaaten, einzuführen. 
Ermutigt durch diese Erfolge, schlug die deutsche Reichstelegraphenverwaltung der im 
Jahre 1879 in London tagenden internationalen Telegraphenkonferenz eine einheitliche 
Regelung des europäischen Telegraphentarifs vor, auf der Grundlage einer Grundtaxe 
von 50 Centimes und einer Gebühr von 20 Centimes für jedes Wort. Mit diesem 
Vorschlage vermochte indes die deutsche Reichstelegraphenverwaltung leider nicht durch 
zudringen, und auch auf der internationalen Telegraphenkonferenz zu Berlin im 
Jahre 1885, welcher die deutschen Vorschläge aufs neue unterbreitet wurden, kam es zu 
einer Annahme derselben nicht, wohl aber wurde erreicht, daß als Basis des inter 
nationalen Tarifs folgende Grundsätze angenommen wurden: 1) Die Gebühr für alle 
zwischen den Telegraphenanstalten zweier beliebiger Staaten gewechselten Telegramme 
soll eine gleichmäßige sein und 2) die Höhe der Gebühr wird von Staat zu Staat und 
im Einvernehmen mit den zwischenliegenden Staaten festgesetzt. Ferner wurde die ein 
fache Wortgebühr mit der Maßgabe angenommen, daß, einige Ausnahmen abgerechnet, 
die Streckengebühr 10 Centimes und die Durchgangsgebühr 8 Centimes für das Wort 
betragen solle. Die Form, in welcher die Gebühr in jedem einzelnen Staate zur Er 
hebung kommen sollte, wurde den letzteren festzusetzen überlassen. Als Zeitpunkt für das 
Inkrafttreten des neuen Tarifs wurde der 1. Juli 1886 bestimmt. Von dem gleichen 
Zeitpunkte ab wurde für die deutsche Reichstelegraphenverwaltung die Gebühr für die 
Beförderung eines Telegramms auf der ganzen Beförderungsstrecke für das Wort fest 
gesetzt, mit der Maßgabe jedoch, daß im Verkehr mit Großbritannien und Irland außer 
der Wortgebühr eine > Grundtaxe von 40 Pfennig berechnet und für den Verkehr in 
Deutschland sowie im Verkehr nach allen Ländern als Mindestbetrag für ein gewöhn 
liches Telegramm 60 Pfennig erhoben werden sollten. Die Worttaxe betrug für den 
inneren Verkehr Deutschlands 6 Pfennig, nach Österreich-Ungarn 10 Pfennig, nach 
Frankreich 15 Pfennig, nach Italien 20 Pfennig, nach Niederland 10 Pfennig, nach 
Norwegen 20 Pfennig, nach dem europäischen und kaukasischen Rußland 25 Pfennig, 
nach dem asiatischen Rußland erste Region 1 Mark 45 Pfennig, bezw. zweite Region 
2 Mark 35 Pfennig u. s.w. Im Jahre 1891 wurde für den inneren Verkehr Deutsch 
lands die Wortgebühr von 6 auf 5 Pfennig und der Mindestbetrag für ein Telegramm 
auf 50 Pfennig herabgesetzt. Die gleichen Gebührensätze traten vom 1. Januar 1892 
ab im Verkehr mit Österreich-Ungarn in Kraft. Inzwischen sind auch die Gebührensätze 
für den Verkehr Deutschlands mit allen anderen Ländern auf die reine Wortgebühr zurück 
geführt und nicht unerheblich ermäßigt worden. Es beträgt die Gebühr für das Wort
	        
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