Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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sie  in  Württemberg,  Laden  und  Hessen  kennen  gelernt  haben,  hinaus
oder  haben  eine  durchaus  verwandte  Natur.  So  werden  von
vielen,  besonders  solchen,  die  dabei  an  eine  Verbilligung ­
  des  Lodens  denken,  gemeinhin  Taxämter  gewünscht. ­

präziser  drückt  sich  der  preußische  Landesverband  der  Hausund ­
  Grundbesitzervereine  aus,  wenn  er  sagt  (verbandstag  1910):*)
„Der  preußische  Landesverband  beschließt,  bei  den  zuständigen
Behörden  dahin  vorstellig  zu  werden,  daß  in  ganz  Preußen
Schätzungsämter  nach  dem  Vorbilde  der  Feldgerichte  in  Hessen-Nassau
  geschaffen  werden."
Die  Vorschläge  Paul  Thrlichs  in  „Das  Reichshppothekenbankgesetz"
  bewegen  sich  in  gleicher  Richtung.  Der  gleichen  Ansicht
  sind  auch  viele  Sparkassen.
Sn  der  vom  „Deutschen  verein  für  Wohnungsreform"  resp.
der  zweiten  deutschen  Wohnungskonferenz  herausgegebenen  Broschüre ­
  „Die  Forderungen  der  deutschen  Wohnungsreformbewegung
an  die  Gesetzgebung"  (1913)  heißt  es:
Zur  Nusführung  von  Schätzungen  und  insbesondere  von  Beleihungstaxen ­
  find  nur  fachmännisch  erfahrene  und  ausreichend
vorgebildete  Persönlichkeiten  zuzulassen;  diese  Schätzer  sind,  vorteilhafter ­
  Weise  unter  Zuziehung  der  Katasterkontrolleure,  zu
Kollegialischen  Schätzungskommissionen  zusammenzufassen,  die  der
Dienstaufsicht  des  Staates  bezw.  gegebenenfalls  des  Bürgermeisters
zu  unterstellen  Jinb;  der  Bezirk  eines  solchen  „Taramtes"  ist  so
zu  begrenzen,  daß  seine  Mitglieder  den  erforderlichen  Ueberblick
  über  die  Verhältnisse  bewahren  können.  Die  Annahme
von  Schätzungsaustrügen  und  die  Ausfertigung  von  Taren  sollte
nur  durch  das  „Taxamt"  erfolgen,  das  feste  Gebührensätze  erhebt,' ­
  es  kann  die  Ausführung  der  Schützungsvorarbeiten  einzelnen ­
  Mitgliedern  übertragen,  hat  aber  die  erforderliche  Kontrolle ­
  zu  üben.  In  dem  Taxamt  sind  evtl,  unter  Benutzung  der
Materialien  der  Katasterämter  —  möglichst  vollständige  Sammlungen ­
  von  Grundstückpreisen,  Haus-  und  Güter-Trträgnissen  u.
a  geeigneten  Schätzungsunterlagen  zusammen  zu  stellen,  die
ausgeführten  Schätzungen  sind  mit  den  späteren  Verkaufspreisen
derselben  Grundstücke  regelmäßig  zu  vergleichen.  Die  Ergebnisse
sind  von  der  Aufsichtsbehörde  sorgfältig  zu  prüfen  und  zu  verfolgen." ­

Genau  formulierte  Vorschläge  machte  F.  W.  hartmann,  wenn
er  schrieb:
„Cs  dürfte  sich  empfehlen,  Bezirkskommissionen  zu  bestellen,
bestehend  aus:
a)  einem  Bausachverständigen,
b)  einer  mit  den  Verkehrs-  und  Mietsverhältnissen  des
betr.  Stadtgebietes  genau  vertrauten  Persönlichkeit,

*)  Mitteilungen  Heft  58.
            
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