Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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Ordnung  müßten  sie,  wenn  man  nicht  einfach  über  die  ihnen  zugefügten ­
  Vermögensschädigungen  zur  Tagesordnung  übergehen  will,
nach  Analogie  des  Branntweinsteuergesetzes,  des  Reichssüßstoffgesetzes ­
  und  der  Artikel  4  und  5  des  Gesetzes  betreffend  das  Postwesen ­
  vom  20.  12.  1899  (Aufhebung  der  Privatposten)  tn  der
einen  oder  anderen  Weise  entschädigt  werden.  Wer  sollte  die  Enrschädigungeir
  dann  aber  wohl  anders,  wie  die  Allgemeinheit  aufbringen
müssen?  Auch  unter  diesem  Gesichtspunkte  betrachtet,  ist  die  Ausschaltung ­
  der  privaten  Schätzer  und  die  Einführung  der  Taxämter
keine  süße  Ituf}.  —
Ts  fehlt  nicht  an  versuchen,  dem  Ratasterkontrolleur
die  ausschlaggebende  Position  innerhalb  der  in  Preußen  angestrebten
kollegialen  Taxinstitute  zu  geben.  Vas  würde,  von  der  Hauptfrage
ganz  abgesehen,  sehr  verfehlt  sein  und  ein  Uebersehen  erheblicher ­
  Voraussetzungen  der  Wertermittlung  bedeuten,  die  beim  im
praktischen  Leben  stehenden  Sachverständigen  sämtlich  gegeben  sind.
Zunächst  überwiegt  in  der  größeren  Hälfte  der  Fälle  der  Wert  des
ausstehenden  Hauses  den  Wert  des  Bodens  außerordentlich,  das  Maß
des  Wertes  der  Baulichkeiten,  die  bereits  eingetretene  Abnutzung,
die  Stockwerkzahl,  der  Romfort,  wer  wollte  darüber  und  über  die
Beziehung  zwischen  diesen  Dingen  und  dem  Roherträge  wohl  besser
zu  urteilen  vermögen,  wie  ein  Bausachverständiger.  3a,  wendet
man  nun  ein,  der  Ratasterkontrolleur  vermag  aber,  weil  er
die  bereits  entwickelten  und  ermittelten  preise  statistisch  verarbeitet
und  bewertet  hat,  ein  genaueres  Bild  zu  gewinnen,  wie  der  Bausachverständige. ­
  Das  leuchtet  ein,  ist  aber  trotzdem  falsch,
denn  die  Tätigkeit  des  Rata  st  er  Kontrolleurs  ist
denn  doch  eine  zu  schematische,  als  daß  sie  die  vielen
Rüancen,  die  hier  in  Betracht  kommen,  zu  erfassen
per  möchte.  Besonders  wenn  er  den  Grt  seiner  Tätigkeit
öfter  wechselt.  Zunächst  einmal,  und  das  scheint  uns  das  entscheidende
zu  sein,  wie  kommt  das  Material,  aus  welchem  er  schöpft,  zu
Stande?  Es  handelt  sich  durchweg  um  die  Sammlung  von  Rauspreisen, ­
  die  er  zu  steuertechnischen  Zwecken  vornimmt.  Eine  Nachprüfung, ­
  ob  die  preise  angemessen  sind,  vermag  der  Ratasterkontrolleur ­
  wegen  mangelnder  Sachkenntnis  in  den  meisten  Fällen  nicht
vorzunehmen.  Nun  ist  es  doch  Tatsache,  daß  nur  der  fluktuierende!
Grundbesitz  zu  dieser  Sammlung  beiträgt.  Der  Rauf  und  der  Verkauf
von  Grundstücken  vollzieht  sich  doch  im  Wesentlichen  bei  den  derzeit
schlechten  Verhältnissen  der  Grundbesitzes  nur  in  besonderen  Grenzen.  In
der  Hauptsache  werden  Bauplätze  gehandelt,  deren  Wert  sich  oft  von
heute  aus  morgen  ändert  und  in  den  seltensten  Fällen  ein»
gewisse  Ronstante  hat.  Bei  den  bebauten  Grundstücken  wechseln
freihändig  öfter  nur  beliebte  Geschäftsgrundstücke  den  Besitzer,
während  bebaute  WohNgrundstücke  nur  ausnahmsweise,  in  der
Regel,  weil  der  Besitzer  sie  unter  allen  Umständen  los  sein  will,
den  Eigentümer  wechseln.  Daneben  ist  aber  das  Maß  des  Besitzwechsels, ­
  wie  Tabelle  17  erweist,  gar  nicht  so  umfangreich,  daß
            
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