Gesetzentwurf
Erster Abschnitt.
8 i.
Wer unter Berufung aus den von ihm geleisteten allgemeinen
Sachverständigeneid eine sachverständige Erklärung, Schätzung, Gutachten
usw. abgibt, ist zur beruflichen Gewissenhaftigkeit verpflichtet,
ohne Rücksicht darauf, für wen die sachverständige Erklärung
die Schätzung, das Gutachten usw. bestimmt ist.
8 2.
Rls Berufung auf den geleisteten allgemeinen Sachverständigeneid
gilt auch die Tatsache, daß eine Schätzung, ein Gutachten usw.
seitens des Sachverständigen mit seiner Unterschrift versehen oder
sonstwie in irgend einer Rrt der Unschein erweckt wird, als handle es
sich um eine unter Berufung aus den Sachverständigcneid abgegebene
Erklärung, ein Gutachten, eine Schätzung usw.
8 3-Wer
unter Berufung auf den von ihm geleisteten allgemeinen
Sachverständigeneid dauernd Erklärungen, Schätzungen, Gutachten
usw. abgibt, ist verpflichtet, der für seinen Bezirk zuständigen Gutachterkammer
anzugehören und ihr nach näherer Bestimmung des
Vorstandes Uebersichten über seine sachverständige Tätigkeit mitzuteilen.
8 4.
Die Voraussetzungen der §§ 1—3 treffen ohne Weiteres zu auf
alle Sachverständigen, welche dauernd
1) von den Gerichten,
2) von den Handelskammern,
3) usw.
vereidigt oder öffentlich bestellt sind.
8 5.
Sachverständige Erklärungen, Gutachten, Schätzungen usw., die
zur Eingehung von Rechtsgeschäften oder Begründung von Rechten
dienen, darf nur abgeben, wer von Finem Gericht, einer dazu berufenen
Behörde oder einer zur Vereidigung von Sachverständigen
berechtigten Körperschaft zu diesem Zwecke vereidigt ist und falls
die Vereidigung eine dauernde ist, der zuständigen Gutachterkammer
angehört.
Zuwiderhandlungen gegen Rbsatz 1 werden in jedem einzelnen
Falle mit Geldstrafen bis 5000 Mark und nicht unter 300 Mark
bestraft.