Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

§ 21. 
Ueber die in einer Versammlung gefaßten Beschlüsse und die 
Ergebnisse der Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches 
von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
8 22. 
Der Vorsitzende hat den geschäftlichen Verkehr der Kammer und 
des Vorstandes zu vermitteln, die Beschlüsse derselben zur Aus 
führung zu bringen und die Urkunden im Kamen derselben zu voll 
ziehen. Auch vertritt er die Kammer in Prozessen. 
Die Kassengeschäfte liegen dem Schriftführer ob, er ist zur 
Empfangnahme von Geld berechtigt. 
8 23. 
Die Mitglieder der Kammer haben auf die in Gemäßheit dieses 
Gesetzes ergehenden Ladungen zu erscheinen, die verlangten Auf 
schlüsse zu erteilen und den zu diesem Zwecke erlassenen Anord 
nungen Folge zu leisten. 
Zur Erzwingung einer solchen Anordnung können Geldstrafen 
bis zum Gesamtbeträge von 300 Mark festgesetzt werden. Der Fest 
setzung einer Strafe muß deren schriftliche Androhung vorangehen. 
Gegen die Anordnungen oder Straffestsetzungen eines beauftrag 
ten Mitgliedes des Vorstandes findet Beschwerde an den Vorstand 
statt. 
8 24. 
Die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Vorstandes steht dem 
Präsidenten des Gberlandesgerichtes resp. Landgerichts zu. Der 
selbe entscheidet über Beschwerden, welche den Geschäftsbetrieb des 
Vorstandes betreffen. 
Für die Aufsicht und die Beschwerden, sind die landesgesetz 
lichen Vorschriften maßgebend, welche die Aufsicht und die Beschwer 
den über den Geschäftsbetrieb der Gerichte reLeln. 
Gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Kammer oder des 
Vorstandes können von dem Gberlandesgericht resp. Landgericht 
aufgehoben werden. 
8 25. 
Die Verhandlungen und Erlasse der Kammer, sowie die an die 
selben gerichteten Erlasse und Eingaben sind, soweit dieselben nicht 
eine Beurkundung von Rechtsgeschäften enthalten, frei von Ge 
bühren und Stempeln. 
8 26. 
Der Vorsitzende hat jährlich der Landesjustizverwaltung und 
dem Gberlandesgericht resp. Landgericht einen schriftlichen Bericht 
über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes zu erstatten. 
Abschrift dieses Berichtes ist den Handels-, Landwirtschafts- und 
Handwerkskammern mitzuteilen.
	        
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