Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

:■  70  ======================Dritter
  Abschnitt.
§  27.
Ein  Lachverständiger  im  Zinne  des  §  1  u.  ff.,  welcher  die  ihm
abliegenden  Pflichten  verletzt,  hat  die  ehrengerichtliche  Bestrafung
verwirkt.
§  28.
Die  Strafen  sind:
1)  Warnung,
2)  verweis,
3)  Geldstrafe,
4)  Busschließung  aus  der  Kammer.
8  29.
Ist  gegen  den  Sachverständigen  wegen  der  gleichen  Pflichtverletzung ­
  die  öffentliche  Klage  erhoben,  so  ist  das  ehrengerichtliche
Verfahren  nicht  zu  eröffnen  oder  auszusetzen.
Ist  im  Strafverfahren  auf  Freisprechung  erkannt,  so  findet
wegen  derjenigen  Tatsachen,  welche  in  diesem  zur  Erörterung  gekommen ­
  sind,  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  nur  insofern  statt,
als  dieselben  an  sich  und  unabhängig  van  dem  Tatbestand  einer
im  Strafgesetze  vorgesehenen  Handlung  die  ehrengerichtliche  Bestrafung ­
  begründen.
Ist  im  Strafverfahren  eine  Verurteilung  erfolgt,  so  beschließt
das  Ehrengericht,  ob  außerdem  das  ehrengerichtliche  Verfahren  zu
eröffnen  oder  fortzusetzen  sei.
Kann  im  Strafverfahren  eine  Hauptverhandlung  nicht  stattfinden, ­
  weil  der  Angeklagte  abwesend  ist,  so  findet  die  Vorschrift  des
Absatzes  l  keine  Anwendung.
8  30.
Soweit  dieses  Gesetz  nichts  abweichendes  bestimmt,  finden  auf
das  ehrengerichtliche  Verfahren  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung ­
  über  das  Verfahren  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte ­
  gehörigen  Strafsachen  und  die  Vorschriften  der  §§  156
No.  II  177  186  bis  200  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende ­
  Anwendung.
8  31.
Der  Vorstand  entscheidet  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  als
Ehrengericht  in  der  Besetzung  von  5  Mitgliedern.  Dasselbe  besteht
aus  dem  Vorsitzenden,  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  3  andern ­
  Mitgliedern  des  Vorstandes.  Der  Vorstand  prahlt  die  letzteren
und  bestimmt  die  Reihenfolge,  in  welcher  die  übrigen  Mitglieder
als  Stellvertreter  zu  berufen  find.
8  32.
Zuständig  ist  das  Ehrengericht  der  Kammer,  welcher  der  Angeschuldigte ­
  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  angehört.
            
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