:■ 70 ======================Dritter
Abschnitt.
§ 27.
Ein Lachverständiger im Zinne des § 1 u. ff., welcher die ihm
abliegenden Pflichten verletzt, hat die ehrengerichtliche Bestrafung
verwirkt.
§ 28.
Die Strafen sind:
1) Warnung,
2) verweis,
3) Geldstrafe,
4) Busschließung aus der Kammer.
8 29.
Ist gegen den Sachverständigen wegen der gleichen Pflichtverletzung
die öffentliche Klage erhoben, so ist das ehrengerichtliche
Verfahren nicht zu eröffnen oder auszusetzen.
Ist im Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet
wegen derjenigen Tatsachen, welche in diesem zur Erörterung gekommen
sind, ein ehrengerichtliches Verfahren nur insofern statt,
als dieselben an sich und unabhängig van dem Tatbestand einer
im Strafgesetze vorgesehenen Handlung die ehrengerichtliche Bestrafung
begründen.
Ist im Strafverfahren eine Verurteilung erfolgt, so beschließt
das Ehrengericht, ob außerdem das ehrengerichtliche Verfahren zu
eröffnen oder fortzusetzen sei.
Kann im Strafverfahren eine Hauptverhandlung nicht stattfinden,
weil der Angeklagte abwesend ist, so findet die Vorschrift des
Absatzes l keine Anwendung.
8 30.
Soweit dieses Gesetz nichts abweichendes bestimmt, finden auf
das ehrengerichtliche Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung
über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Landgerichte
gehörigen Strafsachen und die Vorschriften der §§ 156
No. II 177 186 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende
Anwendung.
8 31.
Der Vorstand entscheidet im ehrengerichtlichen Verfahren als
Ehrengericht in der Besetzung von 5 Mitgliedern. Dasselbe besteht
aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 andern
Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand prahlt die letzteren
und bestimmt die Reihenfolge, in welcher die übrigen Mitglieder
als Stellvertreter zu berufen find.
8 32.
Zuständig ist das Ehrengericht der Kammer, welcher der Angeschuldigte
zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.