Die Anmeldung öer Ronkursforderungen.
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erfolgen, der zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Ronkursforderungen
dient und zweckmäßigerweise mit anderen Terminen
zu verbinden ist. Einzelne Gerichte berufen ohne weiteres nach
Einlauf nachträglicher Forderungsanmeldungen besondere Prüfungstermine
ein. hierdurch erwachsen — insbesondere durch die
notwendige öffentliche Bekanntmachung — erhebliche Rosten,- es
erscheint als zweckdienlich, hiervon abzusehen und nach Einlauf
einer verspäteten Anmeldung den Anmeldenden davon zu verständigen,
daß ohne gegenteilige Mitteilung von seiner Seite die
Anberaumung eines besonderen Prüfungstermins zunächst unterbleibt
und der Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten
Forderungen mit einer späteren Gläubigerversammlung
verbunden wird. Um unnötige Rosten bei der nichteinhelligen
Praxis der Gerichte zu vermeiden, erklärt der säumige Anmelder
Zweckmäßigerweise in seiner Forderungsanmeldung, daß die Anberaumung
eines besonderen Prüfungstermins unterbleiben und
Gelegenheit zur Prüfung der von ihm nachträglich angemeldeten
Forderung bei der nächsten Gläubigerversammlung gegeben werden
möge. Zugleich empfiehlt es sich für den säumigen Anmelder,
sich mit dem Ronkursverwalter über die Anerkennung der Forderung
in Verbindung zu setzen und sich zu vergewissern, ob nach
der Praxis des zuständigen Ronkursgerichts die Berücksichtigung
der Forderung bei der Schlußverteilung erfolgt, auch wenn sie
erst in der zur Abnahme der Schlußrechnung einberufenen Gläubigerversammlung
festgestellt wird, halten Ronkursverwalter und
Ronkursgericht diese Behandlung für unzulässig — streng genommen
ist an der Unzulässigkeit nicht zu zweifeln — und kann
nicht damit gerechnet werden, daß vor dem Schlußtermine ohnehin
noch eine Gläubigerversammlung abgehalten wird, so bleibt zu
erwägen, ob die höhe der zu erwartenden Ronkursdividende die
Aufwendung der durch die Abhaltung eines besonderen Prüfungstermins
erwachsenden Rosten rechtfertigt- denn die Gläubiger,
welche Forderungen nach dem Prüfungstermin anmelden, haben
die Rosten des besonderen Prüfungstermins zu tragen. Die Zurückziehung
der Forderungsanmeldung erscheint übrigens in der Regel
selbst in dem Falle als unzweckmäßig, wenn lediglich die Feststellung
der Forderung im Schlußtermine, nicht aber auch ihre
Berücksichtigung bei der Schlußverteilung erzielt wird. Venn die
tabellarische Feststellung erleichtert die Vollstreckung nach Ronkursbeendigung
und setzt die 30 jährige Verjährung in Lauf,- sie
ist also nicht wertlos, und zudem gelangen auch bei Zurücknahme