Full text : Das Konkursverfahren

Die  Anmeldung  öer  Ronkursforderungen.

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erfolgen,  der  zur  Prüfung  der  nachträglich  angemeldeten  Ronkursforderungen
  dient  und  zweckmäßigerweise  mit  anderen  Terminen
zu  verbinden  ist.  Einzelne  Gerichte  berufen  ohne  weiteres  nach
Einlauf  nachträglicher  Forderungsanmeldungen  besondere  Prüfungstermine ­
  ein.  hierdurch  erwachsen  —  insbesondere  durch  die
notwendige  öffentliche  Bekanntmachung  —  erhebliche  Rosten,-  es
erscheint  als  zweckdienlich,  hiervon  abzusehen  und  nach  Einlauf
einer  verspäteten  Anmeldung  den  Anmeldenden  davon  zu  verständigen, ­
  daß  ohne  gegenteilige  Mitteilung  von  seiner  Seite  die
Anberaumung  eines  besonderen  Prüfungstermins  zunächst  unterbleibt ­
  und  der  Termin  zur  Prüfung  der  nachträglich  angemeldeten ­
  Forderungen  mit  einer  späteren  Gläubigerversammlung ­
  verbunden  wird.  Um  unnötige  Rosten  bei  der  nichteinhelligen
Praxis  der  Gerichte  zu  vermeiden,  erklärt  der  säumige  Anmelder
Zweckmäßigerweise  in  seiner  Forderungsanmeldung,  daß  die  Anberaumung ­
  eines  besonderen  Prüfungstermins  unterbleiben  und
Gelegenheit  zur  Prüfung  der  von  ihm  nachträglich  angemeldeten
Forderung  bei  der  nächsten  Gläubigerversammlung  gegeben  werden ­
  möge.  Zugleich  empfiehlt  es  sich  für  den  säumigen  Anmelder,
sich  mit  dem  Ronkursverwalter  über  die  Anerkennung  der  Forderung ­
  in  Verbindung  zu  setzen  und  sich  zu  vergewissern,  ob  nach
der  Praxis  des  zuständigen  Ronkursgerichts  die  Berücksichtigung
der  Forderung  bei  der  Schlußverteilung  erfolgt,  auch  wenn  sie
erst  in  der  zur  Abnahme  der  Schlußrechnung  einberufenen  Gläubigerversammlung ­
  festgestellt  wird,  halten  Ronkursverwalter  und
Ronkursgericht  diese  Behandlung  für  unzulässig  —  streng  genommen ­
  ist  an  der  Unzulässigkeit  nicht  zu  zweifeln  —  und  kann
nicht  damit  gerechnet  werden,  daß  vor  dem  Schlußtermine  ohnehin
noch  eine  Gläubigerversammlung  abgehalten  wird,  so  bleibt  zu
erwägen,  ob  die  höhe  der  zu  erwartenden  Ronkursdividende  die
Aufwendung  der  durch  die  Abhaltung  eines  besonderen  Prüfungstermins ­
  erwachsenden  Rosten  rechtfertigt-  denn  die  Gläubiger,
welche  Forderungen  nach  dem  Prüfungstermin  anmelden,  haben
die  Rosten  des  besonderen  Prüfungstermins  zu  tragen.  Die  Zurückziehung ­
  der  Forderungsanmeldung  erscheint  übrigens  in  der  Regel
selbst  in  dem  Falle  als  unzweckmäßig,  wenn  lediglich  die  Feststellung ­
  der  Forderung  im  Schlußtermine,  nicht  aber  auch  ihre
Berücksichtigung  bei  der  Schlußverteilung  erzielt  wird.  Venn  die
tabellarische  Feststellung  erleichtert  die  Vollstreckung  nach  Ronkursbeendigung
  und  setzt  die  30  jährige  Verjährung  in  Lauf,-  sie
ist  also  nicht  wertlos,  und  zudem  gelangen  auch  bei  Zurücknahme
            
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