Full text : Das Konkursverfahren

Die  Verteilung  der  Konkursmasse

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Bestimmung,  daß  der  Feststellungsanspruch  nur  auf  den
Grund  gestützt  und  den  Betrag  gerichtet  werden  kann,
welcher  in  der  Anmeldung  oder  im  Prüfungstermin  angegeben
wurde,-  diese  Regelung  bedeutet  eine  beachtenswerte  Mahnung  an
den  anmeldenden  Gläubiger,  bei  Angabe  von  Grund  und  Betrag
der  Forderung  in  der  Forderungsanmeldung  oder  im  Prüfungstermin ­
  recht  sorgsam  zu  verfahren.
Der  Erhebung  einer  neuen  Feststellungsklage  bedarf  es  in
jenen  Fällen  nicht,  in  welchen  bei  Ronkursbeginn  bereits  ein
Rechtsstreit  über  die  Forderung  anhängig  war-  in  diesem  Falle
wird  zur  Beseitigung  des  Widerspruchs  der  anhängige  Rechtsstreit
aufgenommen.
Die  Beseitigung  des  Widerspruchs  allein  genügt  nicht  zur  Wahrung ­
  der  Rechte  des  durch  den  Widerspruch  gegen  seine  Forderung
beeinträchtigten  Gläubigers.  Hat  der  Widersprechende  seinen
Widerspruch  freiwillig  aufgegeben,  oder  ist  die  Feststellung  der
bestrittenen  Forderung  durch  rechtskräftige  Entscheidung  erfolgt,
so  muß  erst  noch  die  Berichtigung  der  Ronkurstabelle  herbeigeführt ­
  werden.  Dem  Sieger  ist  es  überlassen,  die  Berichtigung
der  Tabelle  zu  veranlassen,-  dies  geschieht  durch  Stellung  eines  Antrags ­
  an  das  Konkursgericht  unter  Beifügung  des  Nachweises  über
die  Beseitigung  des  Widerspruchs.  Als  festgestellt  gilt  außer  jener
Forderung,  gegen  die  im  Prüfungstermin  ein  Widerspruch  weder
von  dem  Verwalter  noch  von  einem  Konkursgläubiger  erhoben
ist,  auch  jene  Forderung,  bezüglich  deren  der  erhobene  Widerspruch
beseitigt  ist.  Die  Eintragung  der  Feststellung  der  Forderung  in
die  Ronkurstabelle  wirkt  gegenüber  allen  Konkursgläubigern  wie
ein  rechtskräftiges  Urteil.
Auch  gegenüber  dem  Gemeinschuldner  tritt  diese  Wirkung  ein,
falls  er  nicht  seinerseits  Widerspruch  gegen  die  Forderung  erhoben
hat.  Ein  Widerspruch  des  Gemeinschuldners  kann  auch  schon
während  des  Konkurses  durch  Klagerhebung  gegen  den  Gemeinschuldner ­
  selbst  oder  Aufnahme  eines  bei  Konkursbeginn  bereits
anhängigen  Rechtsstreits  gegen  ihn  beseitigt  werden.
8  17.  Die  Verteilung  der  Konkursmasse.
Die  Konkursgläubiger  erhalten  Zahlungen  auf  ihre  Forderungen
nur  im  Wege  eines  gesetzlich  geordneten  Verteilungsverfahrens  l ).
Lediglich  die  bevorrechtigten  Konkursgläubiger  können

§  149  ff.  K(D.
Stern,  Das  Konkursverfahren.

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