Full text: Das Konkursverfahren

Der Zwangsvergleich. 
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sind, hintangehalten werden. Um dem zu begegnen, ermöglicht die 
Konkursordnung den Abschluß eines Zwangsvergleichs^). Lin 
vom Gemeinschuldner eingebrachter Akkordvorschlag führt auf 
Grund des Gesetzes zur Annahme durch die gesamte Gläubiger 
schaft, wenn die große Mehrheit der Gläubiger dem Vergleichs 
angebote zustimmt, nämlich die Mehrzahl der in dem Vergleichs 
termin anwesenden stimmberechtigten Gläubiger und wenn die 
Gesamtsumme ihrer Forderungen zugleich mindestens drei vierteile 
der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen 
beträgt. Die Bindung der Minderheit an den vergleich ist nicht 
angeordnet, ohne gleichzeitig sehr gewichtige Maßnahmen zum 
Schutze vor betrügerischer Benachteiligung der Gläubiger zu treffen. 
Der Zwangsvergleich bestimmt darüber, in welcher weise die 
Befriedigung der nichtbevorrechtigten Gläubiger erfolgen soll sowie 
ob und in welcher Art eine Sicherstellung derselben bewirkt wird. 
Grundsatz ist, daß der Zwangsvergleich allen — fich 
nicht ausdrücklich mit ihrer Zurücksetzung einver 
standen erklärenden — einfachen Konkursgläubi 
gern gleiche Rechte gewähren muß. 
In den meisten Fällen wird durch den Zwangsvergleich die Zah 
lung eines bestimmten Prozentsatzes jeder einfachen Konkursforde 
rung versprochen, der Rest aber dem Schuldner erlassen. Der 
Zwangsvergleich kann aber auch die bloße Stundung der Schulden 
zum Inhalte haben. Die zwangsvergleichsmäßige Befriedigung 
erfolgt teils sofort, teils wird sie gestundet. In allen Fällen hat 
der Zwangsvergleich darüber zu bestimmen, ob und welche Sicher 
heit für die Durchführung der nach seinem Inhalte gebotenen 
Zahlungen bestellt wird, wenn die Auszahlung nicht sofort bei 
Rechtskraft des Zwangsvergleichs erfolgen soll und wenn die zu 
diesem Zwecke benötigten Mittel dem mit der Auszahlung be 
trauten Verwalter nicht bereits vor dem Zwangsvergleichstermine 
behändigt werden, so wird seitens der Gläubiger in der Regel 
Gewicht auf entsprechende Sicherstellung, insbesondere durch Bürg 
schaftsleistung dritter Personen gelegt. Line gewisse Gewähr 
für die Erfüllung des Zwangsvergleichs gibt auch die Auf 
nahme der Verfallklausel in dem Sinne, daß die Einräumung der 
Ratenzahlung in Wegfall kommen soll, wenn eine der mehreren 
Raten, in welchen die Zwangsvergleichsquote zu zahlen ist, nicht 
pünktlich erlegt wird, und daß der durch den Zwangsvergleich dem 
i) § 173 ff. K®,
	        
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