142
Vas Konkursverfahren.
glieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet isth.
hierher gehören insbesondere Vorschuß- und Kreditvereine, Einkaufsgenossenschaften,
Absatzgenossenschaften, Produktivgenossenschaften,
Konsumvereine, Lagerhausgenossenschaften und Baugenossenschaften.
Die genossenschaftliche Gesellschaftsform hat nicht
eigentlich kapitalistischen Charakter,- sie will vielmehr dazu dienen,
kapitalschwache Gesellschaftskreise durch den Zusammenschluß Großbetrieben
gegenüber konkurrenzfähig zu machen. Je nach der Art
der Haftung der Genossen unterscheidet man folgende verschiedene
Arten von Genossenschaften:
a) jene Genossenschaft, bei welcher die persönliche Verantwortlichkeit
der einzelnen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft
sowohl dieser gegenüber wie den Genossenschaftsgläubigern
gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt
ist:d. i. dieeingetrageneGenossenschaftmitbeschränkter
Haftpflicht,'
b) jene Genossenschaft, bei welcher die Genossen zwar mit ihrem
ganzen vermögen, aber nicht unmittelbar den Genossenschaftsgläubigern
gegenüber haften: d. i. die eingetragene Genossenschaft
mit unbeschränkter Nachschußpflicht;
c) jene Genossenschaft, bei welcher die einzelnen Genossen für
die Genossenschaftsverbindlichkeiten sowohl der Genossenschaft
gegenüber als auch den Genossenschaftsgläubigern gegenüber mit
ihrem ganzen vermögen einzustehen haben, d. i. die eingetragene
Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht.
Die verschiedenen Genossenschaftsformen stimmen sämtlich darin
überein, daß in erster Linie lediglich das Genossenschaftsvermögen
haftet und daß die Inanspruchnahme der Genossen erst in zweiter
Linie in Betracht kommt, nämlich wenn die Genossenschaft
in Konkurs gerät und das vorhandene und durch Anfechtung
zurückgewonnene Genossenschaftsvermögen zur Begleichung der
Genossenschaftsverbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Haftung der
Genossen wird hiernach nur im Konkurs der Genossenschaft praktisch,-
die verschiedenen Nechtsformen der Genossenschaft unterscheiden
sich lediglich dadurch voneinander, daß die Genossen im Konkurs
der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht nur zu Aachschüssen
an die Konkursmasse in der satzungsgemäß beschränkten
höhe, bei den Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht
und jener mit unbeschränkter Haftpflicht aber mit Nachschüssen
zur Konkursmasse in unbeschränkter höhe — d. h. insoh
§ 1 ff. des Genossenschaftsgesetzes,