Full text : Das Konkursverfahren

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Vas  Konkursverfahren.

glieder  durch  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  isth.
hierher  gehören  insbesondere  Vorschuß-  und  Kreditvereine,  Einkaufsgenossenschaften, ­
  Absatzgenossenschaften,  Produktivgenossenschaften, ­
  Konsumvereine,  Lagerhausgenossenschaften  und  Baugenossenschaften. ­
  Die  genossenschaftliche  Gesellschaftsform  hat  nicht
eigentlich  kapitalistischen  Charakter,-  sie  will  vielmehr  dazu  dienen,
kapitalschwache  Gesellschaftskreise  durch  den  Zusammenschluß  Großbetrieben ­
  gegenüber  konkurrenzfähig  zu  machen.  Je  nach  der  Art
der  Haftung  der  Genossen  unterscheidet  man  folgende  verschiedene
Arten  von  Genossenschaften:
a)  jene  Genossenschaft,  bei  welcher  die  persönliche  Verantwortlichkeit ­
  der  einzelnen  Mitglieder  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft ­
  sowohl  dieser  gegenüber  wie  den  Genossenschaftsgläubigern ­
  gegenüber  im  voraus  auf  eine  bestimmte  Summe  beschränkt
ist:d.  i.  dieeingetrageneGenossenschaftmitbeschränkter
  Haftpflicht,'
b)  jene  Genossenschaft,  bei  welcher  die  Genossen  zwar  mit  ihrem
ganzen  vermögen,  aber  nicht  unmittelbar  den  Genossenschaftsgläubigern ­
  gegenüber  haften:  d.  i.  die  eingetragene  Genossenschaft ­
  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht;
c)  jene  Genossenschaft,  bei  welcher  die  einzelnen  Genossen  für
die  Genossenschaftsverbindlichkeiten  sowohl  der  Genossenschaft
gegenüber  als  auch  den  Genossenschaftsgläubigern  gegenüber  mit
ihrem  ganzen  vermögen  einzustehen  haben,  d.  i.  die  eingetragene ­
  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht.
Die  verschiedenen  Genossenschaftsformen  stimmen  sämtlich  darin
überein,  daß  in  erster  Linie  lediglich  das  Genossenschaftsvermögen
haftet  und  daß  die  Inanspruchnahme  der  Genossen  erst  in  zweiter
Linie  in  Betracht  kommt,  nämlich  wenn  die  Genossenschaft
in  Konkurs  gerät  und  das  vorhandene  und  durch  Anfechtung
zurückgewonnene  Genossenschaftsvermögen  zur  Begleichung  der
Genossenschaftsverbindlichkeiten  nicht  ausreicht.  Die  Haftung  der
Genossen  wird  hiernach  nur  im  Konkurs  der  Genossenschaft  praktisch,- ­
  die  verschiedenen  Nechtsformen  der  Genossenschaft  unterscheiden ­
  sich  lediglich  dadurch  voneinander,  daß  die  Genossen  im  Konkurs ­
  der  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  nur  zu  Aachschüssen ­
  an  die  Konkursmasse  in  der  satzungsgemäß  beschränkten
höhe,  bei  den  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht ­
  und  jener  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  aber  mit  Nachschüssen ­
  zur  Konkursmasse  in  unbeschränkter  höhe  —  d.  h.  insoh
  §  1  ff.  des  Genossenschaftsgesetzes,
            
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