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Die deutsche Hausindustrie

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Sechstes Kapitel. Staatshilfe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

172 
VI. Kap.: Staatshilfe 
überlegte man lange, ob folch kühne Neuerung gefetzlich für alle Zeiten 
feftgelegt werden dürfe. Das Jahr 1905 brachte endlich die Konfolidierung 
und dauernde Wirkfamkeit der Lohnämter. 
Nach den neueften Berichten beftehen jetzt (1912) bereits über 70 Lohn 
ämter in Viktoria. Ein Lohnamt wird errichtet durch Befchlufz des Staats 
rats, nachdem beide Häufer des Parlaments es für ratfam erklärt haben. Es 
kann errichtet werden für alle Berufe, die in Fabriken, Werkftätten oder 
Läden ausgeübt werden, auch für Fuhr- und Transportgefchäfte, nicht aber 
für landwirtschaftliche Betriebe. 
Die Anzahl der Mitglieder des Amtes ohne den Vorfitzenden darf nicht 
weniger als vier und nicht mehr als zehn betragen. Die eine Hälfte vertritt 
Arbeitgeber, die andere Arbeitnehmer. Der Minifter fordert durch die Preffe 
auf, ihm Kandidaten vorzufchlagen. Aus den eingefandten Namen wählt er 
nach feinem Ermeffen die Mitglieder aus. Wenn dann nicht binnen 21 Tagen 
ein Fünftel der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Einfpruch erhebt, werden 
die gewählten Perfonen zu Mitgliedern des Amtes ernannt. Diefen Be- 
ftellungsmodus, der faft alle Macht in die Hände der Regierung legt, hat man 
beibehalten, nachdem die Ernennung durch allgemeine Wahl feitens der Be 
teiligten fich als viel zu umftändlich erwiefen hatte, und weil keine geeigneten 
Wahlkörper vorhanden waren. Bei der jetzt geltenden Beftellung der Mit 
glieder üben die Gewerkvereine einen recht grofzen Einflufz aus, indem fie 
von dem Vorfchlags- und Einfpruchsrecht reichlichen Gebrauch machen. — 
Der Vorfitzende des Amtes wird von den Mitgliedern vorgefchlagen und bedarf 
der Beftätigung durch den Staatsrat. Er foll unparteiifch fein und ift darum 
in der Regel weder Arbeitgeber noch Arbeiter, fondern Staatsbeamter. 
Die wichtig ft e Befugnis der Lohnämter ift, M i n d e ft I ö h n e 
aufzuftellen. Hierbei werden als maßgebende Faktoren in Betracht gezogen 
das Exiftenzminimum, die Leiftung des Arbeiters (daher andere Lohnfätze 
für höher und weniger qualifizierte Arbeiter, für Männer und Frauen) und 
endlich die Leiftungsfähigkeit des Gewerbes. Die „reputable employers 
clause“, wonach die Lohnämter gehalten waren, die von achtbaren Arbeit 
gebern gezahlten Löhne bei der Mindeftlohnfeftfetzung als Mafzftab heran 
zuziehen, ift 1907 wieder fallen gelaffen. Im allgemeinen liegt es im Er 
meffen des Amtes, ob es Zeit- oder Stücklöhne feftfetzen will. Es kann fich 
auf die Feftfetzung der erftern befchränken und die Beftimmung der Stück 
löhne auf Grund der Zeitlöhne dem Arbeitgeber überlaffen, wie es in einer 
Reihe von Fällen gefchehen ift. — Für alte, gebrechliche, langfame Arbeiter 
kann durch individuelle Erlaubnisfcheine der Cheffabrikinfpektor oder das
	        

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Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
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