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Die deutsche Hausindustrie

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Sechstes Kapitel. Staatshilfe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

§ 4- Lohnämter 
173 
Lohnamt Ausnahmen von den Mindeftlöhnen geftatten. In den erften Jahren 
konnte das Lohnamt auch das Zahlenverhältnis der Lehrlinge und Volontäre 
(Arbeiter unter 21 Jahren) zu den erwachfenen Arbeitern beftimmen. Durch 
die fogenannte Jrvinefche Reform im Jahre 1903 wurde ihm diefe Befugnis 
hinfichtlich der Lehrlinge auf Drängen der Induftriellen wieder entzogen. 
Die Entfcheidungen werden im Lohnamt mit abfoluter Mehrheit gefällt. 
Kommt diefe nicht zuftande, fo entfcheidet der unparteiifche Vorfitzende, 
der dann gewiffermafzen einen obligatorifchen Schiedsfpruch fällt. Für fieben 
Ämter war eine Zeitlang für die Entfcheide eine Zweidrittelmehrheit erforder 
lich. Da aber die alfo zuftande gekommenen Entfcheide eine fehr ungünftige 
Aufnahme in der Bevölkerung fanden, kehrte man zu dem allgemeinen Modus 
zurück. 
Ift die Entfcheidung vom Vorfitzenden unterzeichnet und im Regierungs 
blatt veröffentlicht, fo erhält fie Gefetzeskraft. Der Staatsrat kann jedoch 
die Entfcheidung aus beftimmten Gründen auf die Dauer von fechs oder zwölf 
Monaten fuspendieren. Aufgehoben kann fie werden durch den Gerichts 
hof für gewerbliche Berufungen (Court of industrial appeals), 
der aus Richtern des Obergerichts, eventuell noch aus zwei Beifitzern mit 
beratender Stimme befteht. Seine Anrufung kann nicht nur von einer Mehr 
heit der beiden in den Lohnämtern fitzenden Parteivertretungen erfolgen, 
fondern auch von 25 Prozent der Gefamtzahl der Arbeiter oder von einem 
Unternehmer oder mehrern Unternehmern, die 25 Prozent aller Arbeiter 
befchäftigen. Außerdem kann der Minifter jede Lohnamtsentfcheidung an 
diefen Gerichtshof leiten. Sein Entfcheid ift endgültig. Jedoch ift im Laufe 
von vier Jahren nur viermal bei ihm Berufung eingelegt worden: ein Beweis, 
dajz die Parteien im ganzen mit der Tätigkeit der Lohnämter zufrieden waren. 
Die Entfcheidungen der Ämter erftrecken fich nur auf Städte und 
Landftädte. Für die Ausdehnung auf Graffchaften, Orte mit weniger als 
10 000 £ Einnahme oder auf Landbezirke bedarf es der Genehmigung des 
Staatsrats. 
Für Übertretung der lohnamtlichen Beftimmungen find Geldftrafen feft- 
gefetzt. Für die erfte Übertretung find Strafgelder bis zu 10 £, für die zweite 
bis 25 £, für die fernere bis 100 £ vorgefehen, die dritte Beftrafung foll auch 
das Verbot des Gewerbebetriebs zur Folge haben, indem die betreffende Fabrik 
oder Arbeitsftätte aus dem Regifter gelöfcht wird. — Jedoch ift die Anzahl 
der Strafverfolgungen im Verhältnis zur Anzahl der betroffenen Betriebe 
gering. 
Die Wirkung der Lohnämter wird durchweg als eine günftige ge-
	        

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Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
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