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Die deutsche Hausindustrie

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

256 
Anlagen 
jicherungspflichtigen von der Beitragspflicht befreien und felbft die Koften übernehmen, 
foweit die Zufchüffe der Auftraggeber fie nicht decken; § 485 Abf. I, 2 gilt dann nicht. 
Dabei kann beftimmt werden, daß die Kaffe diefen Verficherungspflichtigen 
nur die im § 452 bezeichneten Leitungen gewährt. 
Für das Statut ift die Zuftimmung des Oberverficherungsamts (Befchlußkammer), 
für die Beftimmung des Abf. 2 die Genehmigung der oberften Verwaltungsbehörde 
erforderlich. 
§ 490. Für die Bezirke, in denen die Hausgewerbetreibenden außerftande find, 
Beiträge zu leiften, kann die Landesregierung anordnen, daß der Gemeindeverband 
die im § 489 Abf. I bezeichneten Koften übernimmt. 
Die hausgewerblichen Verficherten erhalten dann nur die Leiftungen nach § 452; 
§ 485 Abf. I, 2 gilt nicht. 
§ 491- Werden Hausgewerbetreibende durch Zwifchenperfonen, wie Ausgeber, 
Faktoren, Zwifchenmeifter, im Auftrag eines Dritten befchäftigt, fo gilt diefer als 
ihr Auftraggeber. 
Der Bundesrat kann die Pflichten des Auftraggebers ganz oder zum Teil den 
Zwifchenperfonen übertragen; der Auftraggeber hat ihnen die ausgelegten Zufchüffe 
zu erftatten. 
§ 492. Der Bundesrat beftimmt, wie die Vorfchriften über die hausgewerbliche 
Krankenverficherung durchzuführen find. 
Er regelt insbefondere, wie Kaffen die Zufchüffe untereinander verrechnen. 
Bei der Verrechnung kann er die Rechnungsftelle des Reichsverficherungsamts be 
teiligen. Er ftelit die Mufter für die Liften feft und beftimmt die Unterlagen, die zur 
Nachprüfung der Zufchüffe einzureichen find. 
§ 493. Der Bundesrat kann beftimmen, wie inländifche Auftraggeber auslän- 
difcher Hausgewerbetreibender zu Zahlungen für die hausgewerbliche Krankenver- 
Jicherung fo herangezogen werden, wie wenn fie Inländer befchäftigen, und wie diefe 
Zahlungen zu verwenden find. Er kann Zuwiderhandlungen gegen diefe Beftimmungen 
-mit Geldftrafe bis zu 300 M. bedrohen. 
Drittes Buch 
Unfallverficherung 
§ 548. Die Satzung kann die Verficherungspflicht erftrecken 
1. auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienft nicht 3000 M. über- 
fteigt oder die regelmäßig keine oder höchftens zwei Verficherungspflichtige 
gegen Entgelt befchäftigen, 
2. ohne Rückficht auf die Zahl der befchäftigten Verficherungspflichtigen auf 
Hausgewerbetreibende (§ 162), die Unternehmer eines in den §§ 537, 538 
bezeichneten Betriebs 1 ) find, 
3. auf Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienft fünftaufend Mark an Ent 
gelt überfteigt. 
§ 735. Die Satzung kann beftimmen, daß der Auftraggeber des Hausgewerbetrei 
benden die Beiträge für deffen hausgewerblich Befchäftigte und, wenn der Haus 
gewerbetreibende felbft nach der Satzung verfichert ift, auch für ihn zahlt. 
Viertes Buch 
Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung 
§ 1229- Der Bundesrat kann allgemein oder in einzelnen Bezirken die Verficherungs 
pflicht für beftimmte Berufszweige erftrecken auf 
x ) Die §§ 537, 538 umfchreiben den Kreis der gewerbeunfallverficherungspflich- 
digen Betriebe.
	        

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Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
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