Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die deutsche Hausindustrie

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

§ 3. Die Entwicklung der Hausinduftrie aus dem Handwerk 
39 
für die Barchentweber in Strasburg aus der Zeit von 1537—41 wird den Webern 
zur Pflicht gemacht, jeden, der etwa für einen Kaufmann zum Wiederverkauf 
arbeitete, dem Gerichte anzuzeigen. 1 ) Derartige immer wiederkehrende Ver 
bote zeigen hinlänglich, daß hausinduftrielle Verhältnij je immer mehr Eingang 
gefunden hatten, daß aber auch alle Maßnahmen der Zunft diefen „Miß- 
brauch“ nicht befeitigen konnten. Die veränderten Verhältniffe, die auf ver- 
fchiedenen Gebieten neue Betriebsformen forderten, waren eben ftärker als 
die Zunftfehranken. Tatfächlich gaben allmählich die Zünfte dem Verlags- 
fyftem etwas nach, ln einer Ordnung des Hofenftrickerhandwerks zu Strajz- 
burg im Jahre 1603 wird den Meiftern eingefchärft, keine Weiber außer ihren 
eignen Frauen und Töchtern in ihrem Handwerk zu unterweifen, 1628 wird 
aber fchon zugeftanden, dajz der Meifter auch andere „arme Meifter“ befchäftige, 
wofern er nur foviel Stühle in feiner Wcrkftatt unbefetzt laffe, als er Arbeits 
kräfte aufzer dem Haufe befchäftige. ln einer von Kaifer Ferdinand,III. ge 
nehmigten Ordnung vom Jahre 1653 wird den Webern erlaubt, Waren auch 
von andern herftellen zu laffen, wofern diefe nur zur Bruderfchaft gehören: 
1655 aber wird endlich anerkannt, dafz der Weber von Zünftigen wie von Un 
zünftigen feine Artikel erzeugen laffen kann. 2 ) 
Im 16., 17- und 18. Jahrhundert wurde das Gewerbe nicht mehr fo fehr 
durch Zunftftatuten als durch ftaatliche Reglements normiert. Wenn diefe 
nun auch nicht der Hausinduftrie direkten Vorfchub leiften, fo wird fie doch 
auch nicht verboten, böchftens eingeschränkt. Ihre immer größere Bedeutung 
wird anerkannt, freilich auch beklagt, dajz öfter arge Mißbräuche fich in dem 
neuen Syftem eingefchlichen haben. Die Unternehmer beuten die Hilflofie- 
keit der Heimarbeiter aus und drücken fie durch niedrige Löhne und Truck- 
fyjtem, diefe hinwieder fuchen die Verleger zu fchädigen durch übertriebene 
Lohnforderungen bei günftigen Konjunkturen, durch unehrliches Maß und 
Gewicht bei der Ablieferung. Diefe Mißbräuche fuchten verjehiedene ftrenge 
Reglements zu befeitigen, wie ein Kurfürftlich Brandenburgifches Edikt vom 
Jahre 1687- Aber an der Notwendigkeit der neuen Betriebsform hielt man trotz 
dem feft. Ja die Inftruktionen für die Fabrikinfpektorender Neumark und Kur 
mark von 1723 und 1724 fchrieben fogar vor, „|ich äußerjt zu bemühen, daß 
die armen Tuchmacher in den inländifchen Städten gewiffe Verleger bekommen 
mögen, welche ihnen die Wolle und einen billigen Arbeitslohn von Zeit zu Zeit 
vorfchießen und felbige in beftändiger Arbeit erhalten mögen“. 
Ähnlichen Reglements begegnen wir in der Erlanger Strumpfwirkerei, in 
') G. S c h m 0 I 1 e r. Die Straßburger Tücher- und Weberzunft, Straßburg 1879. 
Urk. 78 Art. 20. 
’) S c h m o 11 e r a. a. 0., Urk. 97-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Hansestädte Und Die Kontinentalsperre. Verlag von Duncker & Humblot, 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.