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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ungarn
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
28 
Auf gleiche Weise kann auch die Geld schuldende Partei vom Vertrage 
zurücktreten, wenn die andere Partei nach Fälligkeit nur für den Fall zu leisten 
geneigt ist, daß die Geld schuldende Partei darauf verzichtet, bezüglich ihrer 
eigenen Verpflichtung ein Moratorium in Anspruch zu nehmen und nebstbei 
ihre rückständige Schuld aus demselben Vertrage oder aus Verträgen, deren 
Gegenstand ein ähnlicher ist, erfüllt. 
Wenn die nicht in Geld bestehende Leistung in Raten zu erfolgen hat, 
ist der Rücktritt auf Grund der Absätze 1 und 2 nur bezüglich der fälligen 
Raten statthaft; bezüglich des ganzen Vertrages aber nur dann, wenn die 
Leistung unteilbar ist. 
§ 14. Das Rücktrittsrecht steht der Partei, der die nicht in Geld be 
stehende Leistung obliegt, auch dann zu, wenn sie die Geld schuldende Partei 
schon vor Anbieten der Erfüllung bei Bestimmung einer Frist von acht 
Tagen zur Erklärung darüber aufgefordert hat, ob sie geneigt ist, ihre 
Verpflichtung ohne Inanspruchnahme des Moratoriums (§ 13, Absatz 1) zu 
erfüllen, die Frist aber erfolglos verstrichen ist. 
Dasselbe vorgängige Rücktrittsrecht steht auch der Geld schuldenden 
Partei zu, wenn sie die andere Partei bei Bestimmung einer Frist von acht 
Tagen zur Erklärung darüber aufgefordert hat, ob sie bereit ist, bei Fälligkeit 
auch in dem Falle zu erfüllen, daß die Geld schuldende Partei das Moratorium 
in Anspruch nimmt (§ 13, Absatz 2), die Frist aber erfolglos verstrichen ist. 
Der Rücktritt kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 in der Aufforde 
rung selbst auch im voraus erklärt werden. Die Erklärung der aufgeforderten 
Partei ist nicht verspätet, wenn die Partei den ihre Erklärung enthaltenden 
rekommandierten Brief innerhalb der achttägigen Frist zur Post gibt. 
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Aufforderung ist nicht zu 
lässig, insofern die nicht in Geld bestehende Leistung erst nach 
dem 30. November 1914 fällig wird. 
Die Vorschrift des § 13, Absatz 3 ist auch in den Fällen dieses Paragraphen 
entsprechend mit der Ergänzung anzuwenden, daß das Rücktrittsrecht nur hin 
sichtlich jener Raten ausgeübt werden kann, auf die sich die Aufforderung 
erstreckt und im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht ausgeschlossen ist. 
§ 15. Wenn die Partei, welche auf Grund eines vor dem 1. August 1914 
abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages zu einer nicht in Geld bestehenden 
Leistung verpflichtet ist, sich bereit erklärt, die Leistung bei Fälligkeit auch in 
dem Falle zu erfüllen, wenn die Geld schuldende Partei das Moratorium in 
Anspruch nimmt, so bleibt der Vertrag unberührt, die Geld schuldende Partei 
kann jedoch hinsichtlich ihrer eigenen Schuld das Moratorium selbst dann noch 
in Anspruch nehmen, wenn die Geldschuld zur Zeit ihrer Fälligkeit nicht mehr 
unter das derzeit bestehende Moratorium fallen würde, im Sinne der Verord 
nung aber, welche bezüglich der eventuellen Erstreckung oder der Aufhebung 
des Moratoriums erlassen werden wird, einen Aufschub erhält. 
§ 16. Durch die Vorschriften des §§ 12 — 15 wird die Erfüllung von 
Verpflichtungen auf Lieferungen, welche für den Staat oder staatliche Institutionen
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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