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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ungarn
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
76 
Verfügung der Exekution, müssen der frühere Exekutionsführer oder die früheren 
Exekutionsführer verständigt werden. 
Wenn nach der Durchführung einer außerordentlichen, sicherstellungs 
weisen Pfändung auf die gepfändeten Mobilien eine befriedigungsweise Pfändung 
geführt wird, findet dieser Paragraph nur auf jene Gläubiger Anwendung, zu 
deren Gunsten die außerordentliche sicherstellungsweise Pfändung vor dem 
Termin der Rangordnungstagfahrt vollzogen wurde. 
§ 3. Das Gesuch um Verfügung der außerordentlichen sicherstellungs 
weisen Exekution muß bei dem Bezirksgericht unterbreitet werden, das nach 
der Person des Schuldners zuständig ist. 
§ 4. § 229 des G.-A. LX : 1881 findet mit der Abweichung Abwendung, 
daß das Gericht über die Verfügung der außerordentlichen sicherstellungs 
weisen Exekution und über die Frage der Einstellung gewöhnlich ohne An 
hörung der Parteien beschließt, doch kann im Notfälle das Gericht den Ge 
suchsteller, den Schuldner, die übrigen Interessenten und auch andere Personen 
anhören, wenn ihre Anhörung nicht einen den Zweck vereitelnden Zeitverlust 
zur Folge hätte. 
Das Gericht kann das angebotene Beweisverfahren nach eigener Ansicht 
durchführen, oder auch ablehnen, es kann aber auch eine Beweisaufnahme oder 
Informationen von Amts wegen aufnehmen. 
§ 5. Der erste Absatz des § 230 des G.-A. LX:1881 findet auf die 
außerordentliche sicherstellungsweise Pfändung mit der Abweichung Anwendung, 
daß die Stellung der gepfändeten Mobilien unter enge Sperre (§ 75, G.-A- 
LX:1881), auf Ersuchen des Gläubigers, nur durch das Gericht und nur auf 
die kaufmännischen Warenartikeln des Kaufmannes verfügt werden kann, und 
zwar nur dann, wenn der Gläubiger als wahrscheinlich nachweist, daß ohne 
Anwendung der engen Sperre die gepfändeten Mobilien der Befriedigung des 
Gläubigers entzogen werden. 
Die Person des Sequestrikurators muß in strikter Beachtung der im 
letzten Absatz des § 240, G.-A. LX:1881 enthaltenen Vorschriften gewählt 
werden. Vor seiner Ernennung soll das Gericht nach Anhörung der Parteien 
und des Sequestrikurators, den Umständen des Falles angemessen in der 
mäßigsten Summe die Höchstgebülir des Sequestrikurators feststellen. 
Sequestrikurator kann höhere Kosten als diese Höchstgebühren in keinem l' a " 
aufrechnen, aber das Gericht kann diese Kosten auch von Amts wegen herab 
setzen. 
Das Gericht soll nach Anhörung der Parteien den Sequestrikurator mit 
den den Umständen des Falles entsprechenden Anweisungen versehen. f:S 
muß Sorge tragen, daß die laufenden öffentlichen Schulden bezahlt werden 
und daß das Sequestrierungsverfahren nach Möglichkeit nicht verhindere, da 
der Schuldner oder dessen Betrauter sein Gewerbe oder sein kaufmännische 5 
Geschäft fortsetzen, namentlich daß er dem gewöhnlichen Gange seines G e ^ 
Schaftes entsprechend die Handelsartikeln verkaufen könne und den Kaufp rel 
zur Beschaffung neuer Handelsartikeln verwenden könne.
	        

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Amerikareise Deutscher Gewerkschaftsführer. Verl.-Ges. des Allg. Dt. Gewerkschaftsbundes, 1926.
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