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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Schweden
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

SCHWEDEN 
Inhalt im einzelnen 
13 
§ 4. Eine Verordnung über Aufschub, die vom König zu einer Zeit 
ausgefertigt wird, wo der Reichstag nicht versammelt ist, soll, wenn sie nicht 
früher aufgehoben und auch die Oültigkeitszeit nicht sonstwie bereits abgelaufen 
ist, zu gelten aufhören, wenn 6 Wochen vom Beginne des nächsten Reichstags 
ab verflossen sind. 
§ 5. Sind Bestimmungen in den Angelegenheiten, von denen die §§ 1 
bis 3 handeln, in der Ordnung der Vorschriften des § 87 der Regierungsform 
beschlossen worden, und wird es für erforderlich gehalten, die Geltungsdauer 
zu verlängern oder die Bestimmungen dahin zu erweitern, daß sie für später 
fällig werdende Forderungen gelten, so ist der König berechtigt, gleichviel ob 
der Reichstag versammelt ist oder nicht, nach Anhörung von Bevollmächtigten 
der Reichsbank und des Reichsschuldenkontors eine Verordnung darüber zu 
erlassen. Wird für nötig befunden, daß eine derartige Verordnung über 
Schulden anderer Art als solche erlassen wird, die von den früher geltenden 
Bestimmungen umfaßt werden, so sollen die für jeden Einzelfall in § 1 
getroffenen Vorschriften zur Nachachtung dienen. 
Das Gesetz tritt sogleich nach der Ausfertigung in Kraft. 
(Svensk Författningssamling.) 
§ 1. Für die Begleichung von Forderungen an einen Gläubiger, der 
außerhalb des Reichs ansässig ist, kann der Schuldner, wenn die Forderung 
vor dem 5. August 1914 entstanden und die Zahlung nicht bereits vor 
dem 16. Juli 1914 fällig geworden ist, Aufschub bis zum 1. November 1914 
genießen. 
Hat der eben bezeichnete Gläubiger nach dem 4. August 1914 seine 
Forderung an jemanden abgetreten, der hier im Reiche ansässig ist, so hat 
le zterer in der genannten Hinsicht keine größeren Rechte als der ausländische 
Gläubiger. 
§ 2. Für die Zahlung des Kaufpreises für bewegliches Eigentum kann 
Aufschub gemäß § 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als es sich 
um den Kaufpreis für Güter handelt, die vor dem 5. August 1914 geliefert 
worden sind. Hat jemand sonstwie Zahlung dafür zugesagt, daß ein anderer 
cs übernimmt, etwas zu tun oder zu lassen, so kann er gleichfalls auf Grund 
des § l nur insoweit Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, als die Über 
nahme vor dem genannten Tage vollzogen worden ist. 
§ 3. Während der Zeit, wo Aufschub für die Begleichung einer For 
derung genossen wird, kann die Forderung weder durch Ladung vor Gericht 
noch beim Oberexekutor beigetrieben werden, auch kann auf Grund derselben 
keine Pfändung nachgesucht oder vollstreckt werden. Ist indessen die Klage 
auf Zahlung bereits beim Gericht oder beim Oberexekutor anhängig gemacht, 
so kann die Klage ohne Rücksicht auf die vorstehende Vorschrift geprüft werden. 
Während der bezeichneten Zeit kann auch kein Inhaber einer Forderung, 
auf die sich der Aufschub bezieht, aus einem Anlaß gemäß § 4 des Konkurs 
gesetzes den Antrag stellen, daß über das Eigentum des Schuldners der Konkurs
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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