Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Schweden
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

SCHWEDEN 
Inhalt im einzelnen 
17 
§ 8. Die gegenwärtige Verordnung soll, bis anderes verordnet wird, 
keine Anwendung finden, wenn der Gläubiger in den Vereinigten Staaten von 
Amerika, in den Niederlanden oder in Spanien ansässig ist. Hat ein Gläubiger, 
der an anderen ausländischen Plätzen ansässig ist, nach dem 4. August 1914 
seine Forderung an einen solchen Gläubiger überlassen, wie er eben genannt 
worden ist, so hat letzterer doch in der erwähnten Hinsicht keine größeren 
Rechte als der andere ausländische Gläubiger. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt sogleich nach der Ausfertigung in 
Kraft. Durch die Verordnung wird keine Einschränkung in dem Aufschub 
veranlaßt, den der Gläubiger hat genießen können auf Grund des Gesetzes 
vom 5. August 1914 über den Aufschub der Schuldenzahlung (Moratorium) 
oder auf Grund des Gesetzes vom 4. September 1914 über verlängerte Hinaus 
schiebung der Schuldenzahlung. 
Durch Königliche Verordnung vom 29. September 1914 wird auf Grund 
des Gesetzes vom 18. September 1914 nach Anhörung von Bevollmächtigten 
der Reichsbank und des Reichsschuldenkontors nachstehendes über eine weitere 
Verlängerung der Vorschriften in § 9 des Gesetzes vom 4. September 1914 
über den Aufschub der Schuldenzahlung bestimmt: 
Während der Zeit vom 7. Oktober einschließlich bis zum 31. Oktober 
einschließlich des Jahres 1914 darf unbewegliches Eigentum, das gepfändet ist 
oder zu einer Konkursmasse gehört, keinesfalls verkauft werden und der 
Verkauf von gepfändetem oder zu einer Konkursmasse gehörendem beweglichem 
Eigentum darf nicht in anderen Fällen als den nachstehend im zweiten Absatz 
bezeichneten stattfinden. Auch darf während der genannten Zeit kein 
Gläubiger, der für seine Forderung bewegliches Eigentum als Pfand inne hat, 
sich durch Verkauf oder sonstwie aus dem Pfände bezahlt machen, wenn das 
Eigentum nicht von der nachstehend bezeichneten Beschaffenheit ist. 
Der Verkauf von beweglichem Eigentum, welches dem Verderben oder 
baldiger Zerstörung unterworfen ist oder allzu kostspielige Obhut erfordert, 
darf unbeschadet der Vorschriften des ersten Absatzes stattfinden. Gepfändetes 
bewegliches Eigentum darf auch dann verkauft werden, wenn der Gläubiger 
und der Schuldner darüber einig sind oder wenn der Oberexekutor es für 
zweckmäßig befindet. Ebenso darf bewegliches Eigentum, das zu einer Konkurs 
masse gehört, dann verkauft werden, wenn ein Fall vorliegt, wie er im zweiten 
Absatz des § 48 des Konkursgesetzes behandelt wird, oder wenn die Gläubiger 
in der Ordnung der §§ 59 und 60 des nämlichen Gesetzes einen solchen 
Verkauf beschließen und der Vertreter des Gerichts nach Anhörung des 
Schuldners dazu seine Zustimmung erteilt. 
Ist ein Verkauf, der gemäß diesen Ausführungen nicht stattfinden darf, 
bereits angesetzt worden, so ist er einzustellen. Soll ein Verkauf, wie er eben
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.