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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Schweden
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

SCHWEDEN 
Inhalt im einzelnen 
19 
genannt ist, für die Zeit nach dem 31. Oktober 1914 angesetzt werden, so 
darf die Bekanntmachung des Verkaufs nicht vor dem genannten Tage er 
lassen werden. 
Die gegenwärtige Verordnung soll sogleich nach der Ausfertigung in 
Kraft treten. 
§ 1. Während der Zeit vom 1. November einschließlich bis zum 
30. November einschließlich des Jahres 1914 darf unbewegliches Eigentum, das 
gepfändet ist oder über dessen Verkauf ohne vorhergehende Pfändung eine 
Verordnung gemäß § 28 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung erlassen 
worden ist, nicht verkauft werden. Auch darf während der genannten Zeit 
kein unbewegliches Eigentum, das zu einer Konkursmasse gehört, entsprechend 
den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung verkauft werden. 
Soll ein Verkauf, der nach den oben aufgeführten Bestimmungen nicht 
vordem 1. Dezember 1914 erfolgen darf, für die darauf folgende Zeit angesetzt 
werden, so darf die Bekanntmachung des Verkaufs nicht vor dem bezeichnetcn 
Tage ausgefertigt werden. 
§ 2. Der Gläubiger, welcher Aktien, Bankanteile oder Schuldver 
schreibungen als Pfand für Forderungen in Händen hat, darf sich nicht 
während der Zeit vom 1. November einschließlich bis zum 30. November ein 
schließlich des Jahres 1914 durch Verkauf oder sonstwie in anderen Fällen oder 
in anderer Ordnung als nachstehend im zweiten und dritten Absatz aufgeführt, 
aus dem Pfände bezahlt machen. Ist das Pfand gepfändet worden, so gelten 
die Vorschriften des § 4. 
Ist die Begleichung der Forderung des Gläubigers vor dem 16. Juli 1914 
fällig geworden, oder ist das Pfand nach dem 4. August 1914 in die Hände 
des Gläubigers gelangt, so kann er das Pfand im Wege der öffentlichen Ver 
steigerung verkaufen lassen. Von der Zeit und dem Orte der Versteigerung 
ist der Schuldner, soweit dies geschehen kann, spätestens am dritten Tage vor 
der Versteigerung zu benachrichtigen; ist eine solche Benachrichtigung im ein 
geschriebenen Briefe an die gewöhnliche Adresse des Schuldners abgesandt 
worden, so gelten die Obliegenheiten des Gläubigers in dieser Beziehung als erfüllt. 
Ist der Schuldner in Konkurs geraten, so kann der Gläubiger, auch wenn 
seine Forderung nicht den Ausführungen im zweiten Absatz entspricht, den 
Verkauf des Pfandes unter Beachtung der Bestimmungen im § 54 des Konkurs 
gesetzes veranlassen. 
§ 3. Hat der Pfandbesitzer Hypotheken oder andere Forderungsbelege 
als Schuldverschreibungen für eine Forderung als Pfand in Händen, so darf 
dieses Pfand während der Zeit vom 1. November einschließlich bis zum 
30. November 1914 keinesfalls zur Befriedigung der Forderung vom Pfand 
besitzer verkauft werden. 
§ 4. Sind Wertpapiere, von denen in § 2 die Rede ist, gepfändet 
worden, so dürfen sie verkauft werden, sofern die Begleichung der Forderung, 
wofür die Pfändung erfolgt ist, vor dem 16. Juli 1914 fällig geworden ist
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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